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Satzung des Rock n Roll-Club Petticoat - Petticoat Club

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- Seite 2§ 3Gemeinnützigkeit1. Der <strong>Club</strong> verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich undunmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. derAbgabenordnung.2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zweckeverwendet werden. Die Mitglieder erhalten kein Gewinnanteile und- in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigenZuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungbzw. Aufhebung <strong>des</strong> Vereins nicht mehr als ihre eingezahltenKapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagenzurück.4. Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken<strong>des</strong> Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigt werden.5. Zuwendungen an den <strong>Club</strong> aus zweckgebundenen Mitteln <strong>des</strong> Deutschen<strong>Rock</strong> n <strong>Roll</strong> Verban<strong>des</strong> e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behördedürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.§ 4Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Vorsitzenden oder dieÜbungsleiter <strong>des</strong> Vereins zu richten, wobei Minderjährige einerZustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.2. Über die Aufnahme entscheidet der 1. und 2. Vorsitzende. Eine event.Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Es bestehtauch kein Anspruch <strong>des</strong> Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.4. Der Austritt eines Mitglie<strong>des</strong> kann jederzeit mit einer Frist von6 Wochen zum Quartalsende durch schriftliche Mitteilung anVorsitzende/Übungsleiter erfolgen.

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