können sich auch Ihre Schulanfänger bedanken - Gemeinde Rossau
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Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> 5. September 2012<br />
Beschluss Nr. 52/2012 Vorlage Nr. 56/2012<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Rossau</strong> beschließt, den Zuschlag für den Einbau von<br />
Klemmschutz der Baumaßnahme Erneuerung der Ausstattung und<br />
Umbauarbeiten für 9 neue und 20 bestehende Krippenplätze in der<br />
KITA „Spatzennest“ der Firma Stellmacherei & Tischlerei Manfred<br />
Hahn, Schönborner Straße 40, 09661 <strong>Rossau</strong>, zum Angebotspreis in<br />
Höhe von 1.639,58 Euro zu erteilen.<br />
4<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> hat in seiner Sitzung am<br />
20.08.2012 mit Beschluss Nr. 44/2012 die Satzung über die Erhebung<br />
von Elternbeiträgen und weiterer Entgelte für die Betreuung<br />
von Kindern in Kindertageseinrichtungen beschlossen.<br />
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO wurde sie der Rechtsauf<strong>sich</strong>tsbehörde<br />
angezeigt.<br />
Entsprechend der Bekanntmachungssatzung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Rossau</strong>, zuletzt geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der<br />
Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und<br />
der ortsüblichen Bekanntgabe vom 06.04.2004, wird die Satzung<br />
hiermit öffentlich bekannt gegeben.<br />
Gottwald<br />
Bürgermeister<br />
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und<br />
weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern in<br />
Kindertageseinrichtungen<br />
Aufgrund von § 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003<br />
(SächsGVBl. S. 55,159), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012,<br />
der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S.<br />
418), rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010, sowie des Sächsischen<br />
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen<br />
(SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009<br />
(SächsGVBl. S.225) rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012, hat<br />
der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> in seiner Sitzung am<br />
20.08.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in<br />
Kindertageseinrich-tungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> im Sinne von § 1<br />
Abs. 2-4 SächsKitaG betreut werden.<br />
(2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen<br />
in freier Trägerschaft der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> betreut werden,<br />
gelten die §§ 5 Abs. 1-3, 6 und 7 dieser Satzung.<br />
§ 2 Öffnungszeiten<br />
Die Kindertagesstätte ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.<br />
§ 3 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und weiterer Entgelte<br />
(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der<br />
<strong>Gemeinde</strong> erhebt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> Elternbeiträge und weitere<br />
Entgelte.<br />
(2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in<br />
eine Kindertages-einrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das<br />
Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende<br />
des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung<br />
besucht.<br />
(3) Die Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen gemäß § 5 Abs. 2-3<br />
entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.<br />
(4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufen-<br />
den Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall<br />
des Elternbeitrages.<br />
Gleiches gilt für Schließtage der Kindertageseinrichtung, welche die<br />
Dauer von einem Monat nicht überschreiten.<br />
(5) Es wird eine Teil- oder Vollverpflegung angeboten. Die Abrechnung<br />
dafür wird im Betreuungsvertrag geregelt.<br />
§ 4 Abgabenschuldner<br />
Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die<br />
Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten<br />
haften diese als Gesamtschuldner.<br />
§ 5 Höhe der Elternbeiträge und weitere Entgelte<br />
(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen<br />
Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die<br />
Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen.<br />
(2) Der Elternbeitrag beträgt pro Monat (Angaben in Euro) :<br />
1. Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG<br />
alleinerz. alleinerz. alleinerz.<br />
Stunden 1. Kind 2.Kind 3.Kind 1.Kind 2. Kind 3.Kind<br />
(100%) (60%) (20 %) (90 %) (50 %) (10%)<br />
9 h 148,00 € 88,80 € 29,60 € 133,20 € 74,00 € 14,80 €<br />
6 h 98,67 € 59,20 € 19,73 € 88,80 € 49,33 € 9,87 €<br />
4,5 h 74,00 € 44,40 € 14,80 € 66,60 € 37,00 € 7,40 €<br />
2. Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG<br />
alleinerz. alleinerz. alleinerz.<br />
Stunden 1. Kind 2.Kind 3.Kind 1.Kind 2. Kind 3.Kind<br />
(100%) (60%) (20 %) (90 %) (50 %) (10%)<br />
9 h 90,00 € 54,00 € 18,00 € 81,00 € 45,00 € 9,00 €<br />
6 h 60,00 € 36,00 € 12,00 € 54,00 € 30,00 € 6,00 €<br />
4,5 h 45,00 € 27,00 € 9,00 € 40,50 € 22,50 € 4,50 €<br />
3. Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG<br />
alleinerz. alleinerz. alleinerz.<br />
Stunden 1. Kind 2.Kind 3.Kind 1.Kind 2. Kind 3.Kind<br />
(100%) (60%) (20 %) (90 %) (50 %) (10%)<br />
6 h 53,00 € 31,80 € 10,60 € 47,70 € 26,50 € 5,30 €<br />
5 h 44,17 € 26,50 € 8,83 € 39,75 € 22,08 € 4,42 €<br />
4. zusätzliche Betreuungszeit<br />
Wird innerhalb der Öffnungszeit die im Betreuungsvertrag vereinbarte<br />
Betreuungszeit überschritten, werden folgende Zusatzbeiträge erhoben:<br />
für die erste halbe Stunde 1,50 €<br />
bei Überschreitung dieser Zeit für jede<br />
angefangene Stunde 3,00 €<br />
Hortbetreuung in den Ferien<br />
für jede angefangene Stunde 3,00 €<br />
bis 5 Tage im Monat maximal 15,00 €<br />
darüber hinaus im Monat maximal 30,00 €<br />
für Zeiten nach der regulären Öffnungszeit für jede<br />
angefangene Stunde 3,00 €<br />
(3) Gastkinder <strong>können</strong> aufgenommen werden wenn in der Einrichtung<br />
freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im<br />
C<br />
M<br />
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