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können sich auch Ihre Schulanfänger bedanken - Gemeinde Rossau

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Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> 5. September 2012<br />

Beschluss Nr. 52/2012 Vorlage Nr. 56/2012<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Rossau</strong> beschließt, den Zuschlag für den Einbau von<br />

Klemmschutz der Baumaßnahme Erneuerung der Ausstattung und<br />

Umbauarbeiten für 9 neue und 20 bestehende Krippenplätze in der<br />

KITA „Spatzennest“ der Firma Stellmacherei & Tischlerei Manfred<br />

Hahn, Schönborner Straße 40, 09661 <strong>Rossau</strong>, zum Angebotspreis in<br />

Höhe von 1.639,58 Euro zu erteilen.<br />

4<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> hat in seiner Sitzung am<br />

20.08.2012 mit Beschluss Nr. 44/2012 die Satzung über die Erhebung<br />

von Elternbeiträgen und weiterer Entgelte für die Betreuung<br />

von Kindern in Kindertageseinrichtungen beschlossen.<br />

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO wurde sie der Rechtsauf<strong>sich</strong>tsbehörde<br />

angezeigt.<br />

Entsprechend der Bekanntmachungssatzung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Rossau</strong>, zuletzt geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der<br />

Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und<br />

der ortsüblichen Bekanntgabe vom 06.04.2004, wird die Satzung<br />

hiermit öffentlich bekannt gegeben.<br />

Gottwald<br />

Bürgermeister<br />

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und<br />

weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern in<br />

Kindertageseinrichtungen<br />

Aufgrund von § 4 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003<br />

(SächsGVBl. S. 55,159), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012,<br />

der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S.<br />

418), rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Juni 2010, sowie des Sächsischen<br />

Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen<br />

(SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009<br />

(SächsGVBl. S.225) rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012, hat<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> in seiner Sitzung am<br />

20.08.2012 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in<br />

Kindertageseinrich-tungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> im Sinne von § 1<br />

Abs. 2-4 SächsKitaG betreut werden.<br />

(2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen<br />

in freier Trägerschaft der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> betreut werden,<br />

gelten die §§ 5 Abs. 1-3, 6 und 7 dieser Satzung.<br />

§ 2 Öffnungszeiten<br />

Die Kindertagesstätte ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.<br />

§ 3 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und weiterer Entgelte<br />

(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der<br />

<strong>Gemeinde</strong> erhebt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Rossau</strong> Elternbeiträge und weitere<br />

Entgelte.<br />

(2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in<br />

eine Kindertages-einrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das<br />

Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende<br />

des Monats, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung<br />

besucht.<br />

(3) Die Pflicht zur Zahlung von Zusatzbeiträgen gemäß § 5 Abs. 2-3<br />

entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.<br />

(4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufen-<br />

den Betreuungsverträgen nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall<br />

des Elternbeitrages.<br />

Gleiches gilt für Schließtage der Kindertageseinrichtung, welche die<br />

Dauer von einem Monat nicht überschreiten.<br />

(5) Es wird eine Teil- oder Vollverpflegung angeboten. Die Abrechnung<br />

dafür wird im Betreuungsvertrag geregelt.<br />

§ 4 Abgabenschuldner<br />

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die<br />

Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten<br />

haften diese als Gesamtschuldner.<br />

§ 5 Höhe der Elternbeiträge und weitere Entgelte<br />

(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen<br />

Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die<br />

Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen.<br />

(2) Der Elternbeitrag beträgt pro Monat (Angaben in Euro) :<br />

1. Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG<br />

alleinerz. alleinerz. alleinerz.<br />

Stunden 1. Kind 2.Kind 3.Kind 1.Kind 2. Kind 3.Kind<br />

(100%) (60%) (20 %) (90 %) (50 %) (10%)<br />

9 h 148,00 € 88,80 € 29,60 € 133,20 € 74,00 € 14,80 €<br />

6 h 98,67 € 59,20 € 19,73 € 88,80 € 49,33 € 9,87 €<br />

4,5 h 74,00 € 44,40 € 14,80 € 66,60 € 37,00 € 7,40 €<br />

2. Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG<br />

alleinerz. alleinerz. alleinerz.<br />

Stunden 1. Kind 2.Kind 3.Kind 1.Kind 2. Kind 3.Kind<br />

(100%) (60%) (20 %) (90 %) (50 %) (10%)<br />

9 h 90,00 € 54,00 € 18,00 € 81,00 € 45,00 € 9,00 €<br />

6 h 60,00 € 36,00 € 12,00 € 54,00 € 30,00 € 6,00 €<br />

4,5 h 45,00 € 27,00 € 9,00 € 40,50 € 22,50 € 4,50 €<br />

3. Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG<br />

alleinerz. alleinerz. alleinerz.<br />

Stunden 1. Kind 2.Kind 3.Kind 1.Kind 2. Kind 3.Kind<br />

(100%) (60%) (20 %) (90 %) (50 %) (10%)<br />

6 h 53,00 € 31,80 € 10,60 € 47,70 € 26,50 € 5,30 €<br />

5 h 44,17 € 26,50 € 8,83 € 39,75 € 22,08 € 4,42 €<br />

4. zusätzliche Betreuungszeit<br />

Wird innerhalb der Öffnungszeit die im Betreuungsvertrag vereinbarte<br />

Betreuungszeit überschritten, werden folgende Zusatzbeiträge erhoben:<br />

für die erste halbe Stunde 1,50 €<br />

bei Überschreitung dieser Zeit für jede<br />

angefangene Stunde 3,00 €<br />

Hortbetreuung in den Ferien<br />

für jede angefangene Stunde 3,00 €<br />

bis 5 Tage im Monat maximal 15,00 €<br />

darüber hinaus im Monat maximal 30,00 €<br />

für Zeiten nach der regulären Öffnungszeit für jede<br />

angefangene Stunde 3,00 €<br />

(3) Gastkinder <strong>können</strong> aufgenommen werden wenn in der Einrichtung<br />

freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im<br />

C<br />

M<br />

Y<br />

K

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