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SCHERRER Mietpreisliste

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Mieter verpflichtet sich für alle Schäden am Gerät oder Zubehör in vollem<br />

Umfang aufzukommen. Höhere Gewalt, Diebstahl oder Brand befreien ihn nicht<br />

von der Haftung. Geräte und Zubehör entsprechen den Unfallverhütungsvorschriften<br />

(UVV). Schutzvorrichtungen müssen vorschriftsmäßig verwendet<br />

werden.<br />

9. Diebstahl<br />

Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig aufzubewahren, gegen Diebstahl zu<br />

sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen. Die Mietgeräte<br />

und deren Zubehör sind nicht gegen Diebstahl und Gewaltschäden versichert.<br />

Bei Verlust wird dem Mieter der Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.<br />

10. Haftung<br />

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem<br />

Dritten oder einer Sache durch die Mietsache entstehen.<br />

11. Haftungsbegrenzung/Unmöglichkeit<br />

(1) Der Vermieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters oder<br />

eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Im Übrigen haftet der Vermieter nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der<br />

schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch<br />

für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den<br />

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des<br />

Vermieters ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,<br />

vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der im zweiten Satz dieses<br />

Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.<br />

(2) Die Haftung für Schäden durch die Mietsache an Rechtsgütern des Auftraggebers<br />

(z.B. Schäden an anderen Sachen) ist jedoch ganz ausgeschlossen.<br />

Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.<br />

(3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf<br />

Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung,<br />

gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung<br />

von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten<br />

auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung<br />

für Verzug und Unmöglichkeit bestimmen sich nach den folgenden Absätzen.<br />

(4) Der Vermieter haftet bei Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung in<br />

Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Mieters oder eines<br />

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die<br />

Haftung des Vermieters ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen,<br />

vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5<br />

dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Wegen Verzögerung<br />

der Leistung wird im Übrigen die Haftung des Vermieters für den Schadensersatz<br />

neben der Leistung auf 10% und für den Schadensersatz statt der<br />

Leistung auf 10% des Wertes der Mietsache/Leistung begrenzt. Wegen<br />

Unmöglichkeit wird im Übrigen die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz<br />

und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% des Wertes<br />

der Mietsache/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind<br />

(auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung)<br />

ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung<br />

wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden<br />

Regelungen nicht verbunden.<br />

12. Rücktrittsrecht<br />

Der Mieter kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur<br />

zurücktreten, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle<br />

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