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P R E I S L I S T E 1 5 - Rossweiner

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93Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen– Programm- und technische Änderungen vorbehalten –I. Geltungsbereich(1) Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgenzu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.Abweichende Bedingungen sind für den Lieferantennur verbindlich, wenn der Lieferant sie ausdrücklichschriftlich anerkannt hat. Spätestens mit derAn nahme der Erzeugnisse erkennt der Besteller dieAllgemeinen Lieferbedingungen des Lieferanten an.(2) Abweichenden Geschäftsbedingungen von Be -stellern wird hiermit ausdrücklich widersprochen.II. AngebotEin Angebot bleibt bis zur schriftlichen Auftragsbestätigungdurch den Lieferanten unverbindlich.Mündliche und fernmündliche Verein barungen werdennur Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlichbestätigt werden.III. Preise und Zahlungsbedingungen(1) Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk undschließen Verpackung, Fracht, Porto, Verzollung undMehrwertsteuer nicht ein.(2) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten inEuro zu leisten.(3) Die Zahlungen sind innerhalb von acht Tagennach Rechnungsdatum mit zwei Prozent Skonto bzw.innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatumzu leisten.(4) Ab einem Auftragswert netto über 1.000 EURwird innerhalb von Deutschland frei Haus geliefert.Für Kleinaufträge unter 100 EUR erhebt derLieferant eine Versandpauschale von 20 EUR. FürAufträge zwischen 100 EUR und 1.000 EUR wirdeine Versandpauschale von 15 EUR erhoben. BeiAuslandslieferungen gelten die Preise frei deutscherGrenze bis 1.500 EUR.(5) Die Preise basieren auf den Gestehungskostenzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sollten sichdie Preise nach Auftragsabschluss ändern, so ändernsich auch die bestätigten Preise. Sofern für Aufträgenicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, geltenbei Vertragsabschluss die jeweils gültigen Preislisten.Hieran ist der Lieferant vier Monate gebunden. Beilängeren Lieferfristen ist der Lieferant berechtigt,bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten aufder Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulationangemessene Aufschläge für die eingetretenenKos ten steigerungen vorzunehmen. Gleiches gilt fürFest preis absprachen, wenn sich die vereinbartenLieferfristen durch Gründe verzögern, die durch denBesteller zu verantworten sind.(6) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungenaufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestelltsind.IV. Eigentumsvorbehalt(1) Die Gegenstände der Lieferungen bleibenEigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicherihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindungzustehenden Ansprüche.(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltsist dem Besteller eine Verpfändung oderSicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerungnur Wiederverkäufern im gewöhnlichenGeschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet,dass der Wiederverkäufer von seinem Kundendie Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dassdas Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenndieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.(3) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigenVerfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Bestellerden Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.(4) Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegenwesentliche Vertragspflichten, insbesondere beiZahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zurRückforderung der Ware berechtigt; der Bestellerist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahmebzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltsoder der Pfändung der Vorbehaltsware durch denLieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es seidenn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.V. Fristen für Lieferungen und Verzug(1) Die Lieferfristen gelten stets annähernd undunverbindlich bis zur schriftlichen Auftrags bestätigungdurch den Lieferanten nach Ziffer II. DieLieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung derAuftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis zuihrem Ablauf die Ware das Werk bzw. Verkaufsbüroverlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteiltworden ist.(2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhereGewalt (z. B. Klimakatastrophen, Krieg, Aufruhr) oderauf ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung)zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen angemessen.(3) Kommt der Lieferant mit mehr als zehn Werktagenin Verzug, so kann der Besteller ab diesem Zeitpunkteine Entschädigung verlangen, sofern er einenSchaden nachweist. Die Entschädigung beträgt fürjede vollendete Woche 0,5 %, insgesamt jedochhöchstens 5 % des Lieferwertes.(4) Entschädigungsansprüche des Bestellers, dieüber die in Nr. 3 genannten Grenzen hinaus gehen,sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nachAblauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist,ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen desVorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingendgehaftet wird.(5) Werden Versand oder Zustellung auf Wunschdes Bestellers um mehr als zehn Werktage nachAnzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann demBe steller für jede angefangene Woche Lagergeld inHöhe von zwei Prozent des Preises der Gegenständeder Lieferungen berechnet werden. Der Nachweisüber höhere oder niedrigere Lagerkosten bleibt demLieferanten unbenommen.VI. Entgegennahme und Rücksendung(1) Rücksendungen dürfen grundsätzlich nur mitunserem schriftlichen Einverständnis erfolgen.(2) Lieferungen sind, auch wenn sie unerheblicheMängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.(3) Rücksendungen, die der Lieferant nicht zu vertretenhat, werden mit einem Kostenbeitrag vonzwanzig Prozent vom Warenwert, mindestens jedochmit fünfzig Euro belastet. Verauslagte Frachtkosten,Ver packungs-, Prüf- und Aufarbeitungskosten werdenebenfalls berechnet.(4) Für Sonderanfertigungen ist eine Rücknahmegrundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegtein Mängelhaftungsfall im Sinne der Geschäfts bedingungenvor.VII. Mängelhaftung undSchadenersatzansprüche(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus,dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldetenUntersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäßnachgekommen ist.(2) Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften mussim Einzelfall individuell und schriftlich festgelegtwerden.(3) Keine Leistungen können geltend gemacht werdenfür solche Geräte, an denen Fehler, Schädenoder Mängel aufgrund von Verkalkung, chemischeroder elektrochemischer Einwirkung, felerhafterAufstellung bzw. Installation sowie unsachgemäßerEinregulierung, Bedienung oder unsachgemäßerInanspruchnahme bzw. Verwendung auftreten.Ebenso ausgeschlossen sind Leistungen aufgrundmangelhafter oder unterlassener Wartung, Witterungseinflüssen oder sonstigen Naturerscheinungen.(4) Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferanten eineangemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.Wird ihm dies verweigert, so ist er von der Mängelhaftungbefreit. Bei berechtigten Mängel rügen ist derLieferant nach seiner Wahl zur Nach besserung oderErsatzlieferung verpflichtet.(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kundenach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderungzu verlangen.(6) Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung,die weder die Funktionstüchtigkeit nochden Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen,bleiben dem Lieferanten ausdrücklich vorbehaltenund berechtigen nicht zur Mängelrüge.(7) Die Werkstoffe werden, soweit nicht vom Bestellervorgeschrieben, nach Auswahl des Lieferanten gemäßseinen Erfahrungen genannt. Die Empfehlung entbindetden Besteller nicht, die Eignung für seinenEinsatzfall zu prüfen.(8) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichenBestimmungen, sofern der Kunde Schaden ersatzansprüchegeltend macht, die auf Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatzund grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oderErfüllungs gehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzlicheVertrags verletzung angelastet wird, ist dieSchaden ersatz haftung auf den vorhersehbaren, typischerweiseeintretenden Schaden begrenzt.(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibtunberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftungnach dem Produkthaftungsgesetz.(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendesgeregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.(11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüchebeträgt fünf Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.Für elektrische, elektronische, thermostatische undbewegliche Bauteile sowie Panzerschläuche mitverzinkter Umflechtung beträgt die Verjährungsfristfür Mängelansprüche zwei Jahre, gerechnet abGefahrübergang.(12) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregressesnach §§ 478 und 479 BGB bleibt unberührt;sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ab lieferung dermangelhaften Sache.VIII. GefahrübergangSofern sich aus der Auftragsbestätigung nichtsanderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.IX. Gerichtsstand(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unserGeschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,den Kunden auch an seinem Wohnsitzgerichtzu verklagen.(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland;die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichtsanderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.X. SchlussbestimmungSollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweisenichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungendavon unberührt.Stand: 01.01.2013<strong>Rossweiner</strong> Armaturenund Messgeräte GmbH & Co. oHGWehrstraße 8D-04741 Roßwein

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