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Der Notausgang - dz-schliesstechnik gmbh

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3. Verordnungen3.1 BehördenIn der Schweiz gibt es keine eindeutigen und einheitlichen Bestimmungen aufBundesebene, welche die Problematik der Notausgänge klar regelt.Als Usanz werden die „ Brandschutzvorschriften, Allgemeine Bestimmungen derVereinigung kantonaler Feuerversicherugnen VKF, Bandschutznorm (Ausgabe 1993)“sowie die „ Wegleitung zu der Verordnung 4 (ArGV4) des Arbeitsgesetzes “ angesehen,welche von den meisten Kantonen unverändert übernommen werden.Die VKF Norm hat den Zweck, den Personen sowie den Gebäude und Sachwertschutz zugewährleisten.Die Verordnungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit haben das Ziel denArbeitnehmenden zu schützen.Auf Kantonsebene werden die VKF Vorschriften durch die Gebäudeversicherungen, dieFeuerwehr- Inspektorate sowie durch die örtlichen Feuerschauer angewendet. DieVerordnung ArGV4 wird durch das KIGA ( Kantonales Industrie, Gewerbe- und Arbeitsamt)vertreten.Hinzu kommen eine Vielzahl von Kantonalen Vorschriften und Verordnungen sowieKantonsübergreifende Empfehlungen anderer Organisationen wie z.B. SUVA, EKAS, SGLund des Sicherheitsinstitutes (vormals BVD)3.2 GesetzestexteAuszug aus den Brandschutzvorschriften, Allgemeine Bestimmungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF,Brandschutznorm ( Ausgabe 1993) :Art. 44 : <strong>Der</strong> Fluchtweg hat als vorbereiteter und freigehaltener Evakuationsweg dieAustrittsmöglichkeit von einem beliebigen Ort im Gebäude bis ins Freie zu gewährleisten.<strong>Der</strong> Fluchtweg dient auch als Einsatzweg für die Feuerwehr.Art. 45 : Fluchtwege müssen so angelegt und ausgeführt sein, dass sie rasch und sicherbenutzt werden können. Sie führen direkt oder über Korridore und Treppenanlagen insFreie.Anzahl, Anordnung und Bemessung der Fluchtwege sind auszurichten auf Ausdehnung,Nutzung und Personenbelegung des Gebäudes.Art. 54 : Automatische Schiebe- und Drehtüren sind in Fluchtwegen zulässig, soweit sie dieFlucht jederzeit gewährleisten.Automatische Schiebetüren müssen auch von Hand geöffnet werden können oder beiStromausfall und im Brandfall selbsttätig öffnen.<strong>Notausgang</strong>stüren, die während der Betriebzeit verschlossen sind, müssen so ausgerüstetsein, dass sie im Brandfall und bei Panik rasch und sicher geöffnet werden können.Auszug aus der Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz 3. Kapitel : Verkehrswege Art. 7 : Treppenanlagen undAusgängeWerden Ausgänge bei normalem Betrieb nicht benutzt, so können sie als Notausgängebezeichnet werden. Sie gelten dennoch als Hauptverkehrswege und müssen dieentsprechenden Mindestanforderungen erfüllen.Auch sie müssen jederzeit sicher begangen werden können !Seite 5 von 20

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