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Das stadtinterne Einspracheverfahren - Stadt Zürich

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2.4 Ausschluss der Einsprache<br />

Die Einsprache an den <strong>Stadt</strong>rat ist nur zulässig, soweit sie in der Gemein -<br />

deordnung vorgesehen und nicht durch übergeordnetes Recht ausgeschlossen<br />

ist. Art. 66 GO selbst nimmt Anordnungen der <strong>Stadt</strong>ammänner und <strong>Stadt</strong> -<br />

amtsfrauen sowie der Friedensrichterinnen und Friedensrichter vom Geltungs -<br />

bereich der Einsprache ausdrücklich aus 23 . Ebenfalls aufgrund des kantonalen<br />

Rechts ist die Einsprache im Baupolizeiwesen 24 sowie in Feuer polizei- und<br />

Feuerwehrsachen 25 unzulässig. Gleiches gilt für die Strafverfü gungen des<br />

<strong>Stadt</strong>richters, welche direkt der gerichtlichen Beurteilung durch den Einzel -<br />

richter am Bezirksgericht unterliegen 26 . Demgegenüber können personalrechtliche<br />

Anordnungen des <strong>Stadt</strong>richters mit Einsprache beim <strong>Stadt</strong>rat angefochten<br />

werden 27 . Auch kommunale Steuerentscheide sind der Ein sprache im<br />

Sinne von Art. 66 GO nicht zugänglich, weil das kantonale Steuer gesetz für<br />

Steuerangelegenheiten besondere Rechtsmittelwege vorsieht 28 . Ausge schlos -<br />

sen ist die Einsprache an den <strong>Stadt</strong>rat ferner gegen Anordnungen des oder der<br />

Datenschutzbeauftragten, der Ombudsperson und der Leitung der Parla -<br />

mentsdienste, da diese Funktionsträger dem Gemeindeparlament angegliedert<br />

sind und hierarchisch nicht dem <strong>Stadt</strong>rat unterstehen; die Einsprache an das<br />

Plenum des Parlaments fällt ausser Betracht, weil es hiefür an einer Grundlage<br />

in der Gemeindeordnung fehlt und wohl auch das kantonale Recht dies nicht<br />

zulässt 29 , 30 . Ebenfalls keine Einsprachemöglichkeit be steht gegen Entscheide<br />

der Fürsorgebehörde und der Schulpflege, da diese Spezialverwaltungsbe -<br />

hörden mit selbständigem Aufgabenbereich dem <strong>Stadt</strong>rat nicht unterstellt sind<br />

und vom Wortlaut von Art. 66 GO überdies auch gar nicht erfasst werden.<br />

Bereits von Bundesrechts wegen ist die Einsprache unzulässig gegen Ent -<br />

scheide der Vormundschaftsbehörde; diese unterliegen unmittelbar der Be -<br />

schwerde an den Bezirksrat 31 .<br />

23 Soweit es um ihren zwangsvollstreckungsrechtlichen bzw. zivilprozessualen Wirkungsbereich geht, verfügen<br />

diese Amtsträger bereits aufgrund des kantonalen Rechts über originäre Entscheidkompetenzen,<br />

welche nicht im Sinne von §115a GG Abs. 1 «übertragen» sind, weshalb die in Abs. 3 erwähnte<br />

Einsprache hier nicht Platz greifen kann. Aber auch administrative (insbesondere personalrechtliche)<br />

Anordnungen der Friedensrichter und <strong>Stadt</strong>ammänner sind aufgrund von Art. 66 Abs. 1 GO von der<br />

Einsprache an den <strong>Stadt</strong>rat ausgeschlossen.<br />

24 § 315 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und<br />

Baugesetz) vom 7. September 1975 (LS 700.1).<br />

25 §§15 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom<br />

24. September 1978 (LS 861.1).<br />

26 §§ 342 f. der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (LS 321).<br />

27 Art. 66 Abs. 1 GO und Art. 39 Abs. 1 des städtischen Personalrechts (AS 177.100).<br />

28 Vgl. z.B. §§192, 195 f. und 211 f. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (LS 631.1). Bei den hier<br />

vorgesehenen Einsprachen handelt es sich um eigentliche Einsprachen, welche sich an die verfügende<br />

Behörde richten.<br />

29 Bei der Einspracheinstanz muss es sich um ein Exekutivorgan handeln, weil nur Exekutivorgane als<br />

«Gemeindebehörden» im Sinne von §115a Abs. 3 GG gelten (vgl. Thalmann, N. 2.1 zu § 55).<br />

30 Es steht ein neuer Art. 66 Abs. 3 GO in Planung, wonach Anordnungen der Leiterin oder des Leiters<br />

der Parlamentsdienste mittels Einsprache beim Büro des Gemeinderates angefochten werden können.<br />

Nach Auffassung des kantonalen Gemeindeamtes ist eine solche Regelung zulässig.<br />

31 Art. 420 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 75 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch<br />

(EG zum ZGB) vom 2. April 1911 (LS 230).<br />

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