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Leonardo da Vinci und der Traum vom Fliegen - token

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6 Verband <strong>der</strong> Luftfahrtsachverständigen - Steuerrecht<br />

Pilotenausbildung im Inland,<br />

<strong>Fliegen</strong> im Ausland // StB Lothar Abrakat<br />

Während die Finanzpolitiker hän<strong>der</strong>ingend<br />

an einer Formulierung basteln, die<br />

die Abzugsfähigkeit von Berufs-(erst)ausbildungskosten<br />

einschränkt bzw. unwirksam<br />

macht, hat es <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esfinanzhof<br />

mit an<strong>der</strong>en Problemen zu tun.<br />

In einem Urteil <strong>vom</strong> 28.07.2011 VI R<br />

5/10 stellt <strong>der</strong> BFH noch einmal klar,<br />

<strong>da</strong>ss Aufwendungen für eine erstmalige<br />

Berufsausbildung vorab entstandene<br />

Werbungskosten sein können. Allein die<br />

Möglichkeit, <strong>da</strong>ss ein Pilot seine Tätigkeit<br />

später im Ausland ausübt <strong>und</strong> <strong>da</strong>mit<br />

nicht in Deutschland besteuert werden<br />

kann, begründet kein Abzugsverbot i.S.<br />

des § 3 c Abs. 1, 1. Halbsatz, <strong>da</strong> kein<br />

unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang<br />

zwischen den (inländischen)<br />

Berufsausbildungskosten <strong>und</strong> den tatsächlich<br />

erzielten steuerfreien Auslandeinkünften<br />

herzustellen sei. Streitig<br />

war <strong>der</strong> Abzug <strong>der</strong> Ausbildungskosten<br />

zum Verkehrsflugzeugführer als (vorab<br />

entstandene) Werbungskosten.<br />

Der Kläger hatte nach Abitur <strong>und</strong> Wehrdienst<br />

seine Ausbildung begonnen. In<br />

2005 beendete er die erfolgreich <strong>und</strong> war<br />

ab Februar 2006 als First Officer in <strong>der</strong><br />

Türkei tätig. Er hatte ab Januar 2006 seinen<br />

inländischen Wohnsitz aufgegeben<br />

<strong>und</strong> war in die Türkei verzogen. Seit Oktober<br />

2007 ist er bei einer deutschen Airline<br />

tätig, <strong>und</strong> wohnt auch wie<strong>der</strong> im Inland.<br />

Für <strong>da</strong>s Ausbildungsjahr 2004 wollte er<br />

nun einen verbleibenden Verlustabzug in<br />

Höhe von rd. Euro 72.000,00 anerkannt<br />

bekommen.<br />

Das Finanzamt berief sich auf den § 12 Nr.<br />

5 EStG (Son<strong>der</strong>ausgabenbeschränkung)<br />

<strong>und</strong> lehnte die Verlustfeststellung ab.<br />

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt<br />

Recht <strong>und</strong> verweigerte ebenfalls die Verlustfeststellung,<br />

nunmehr vermin<strong>der</strong>t auf<br />

rd. Euro 65.000,00 <strong>und</strong> brachte <strong>da</strong>s alternativ<br />

bestehende Abzugsverbot gem. § 3<br />

c Abs. 1 EStG in die Argumentation.<br />

Das B<strong>und</strong>esministerium ist dem BFH-Verfahren<br />

beigetreten.<br />

aviationnews 01 / 2012<br />

Der BFH blieb seiner neuen Linie treu <strong>und</strong><br />

gab dem Kläger Recht. Es handelt sich<br />

um (vorweggenommene) Werbungskosten<br />

<strong>und</strong> nicht Son<strong>der</strong>ausgaben. Er stellte<br />

einen Veranlassungszusammenhang<br />

fest <strong>und</strong> wie<strong>der</strong>holte die entsprechenden<br />

Argumente aus früheren Urteilen. Der<br />

Werbungskostenabzug gehe dem Abzug<br />

als Son<strong>der</strong>ausgaben <strong>da</strong>her vor. Auch können<br />

sich <strong>da</strong>s Finanzamt <strong>und</strong> <strong>der</strong> beigetretene<br />

BMF nicht auf die entgegenstehende<br />

Rechtsauffassung des Gesetzgebers<br />

berufen, <strong>da</strong> allein in einem Finanzausschussbericht<br />

die dortige Mehrheit eine<br />

einschränkende Auslegung befürwortet.<br />

Im Zweifel ist einer eindeutigen gesetzlichen<br />

Regelung <strong>der</strong> Vorrang zu geben.<br />

Für die Anwendung <strong>der</strong> Abzugsbeschränkung<br />

nach § 3 c EStG sah <strong>der</strong> BFH keine<br />

Veranlassung. Ihm fehlte <strong>der</strong> Zusammenhang<br />

zu steuerfreien Einkünften.<br />

Der Kläger habe die Aufwendung nicht<br />

im Hinblick auf eine konkrete Tätigkeit<br />

im Ausland, son<strong>der</strong>n zur Erlangung einer<br />

beruflichen Qualifikation getätigt. Das<br />

sei nicht vergleichbar mit den Aufwendungen<br />

für die Berufsausübung eines<br />

Bürgermeisters <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>da</strong>mit einhergehenden<br />

steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung<br />

(9.6.1989, VI R 33/86, BFHE<br />

157, 526, BStBL II 1990,119), die früher einmal<br />

entschieden wurde.<br />

© StB Lothar Abrakat<br />

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