Leonardo da Vinci und der Traum vom Fliegen - token
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6 Verband <strong>der</strong> Luftfahrtsachverständigen - Steuerrecht<br />
Pilotenausbildung im Inland,<br />
<strong>Fliegen</strong> im Ausland // StB Lothar Abrakat<br />
Während die Finanzpolitiker hän<strong>der</strong>ingend<br />
an einer Formulierung basteln, die<br />
die Abzugsfähigkeit von Berufs-(erst)ausbildungskosten<br />
einschränkt bzw. unwirksam<br />
macht, hat es <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esfinanzhof<br />
mit an<strong>der</strong>en Problemen zu tun.<br />
In einem Urteil <strong>vom</strong> 28.07.2011 VI R<br />
5/10 stellt <strong>der</strong> BFH noch einmal klar,<br />
<strong>da</strong>ss Aufwendungen für eine erstmalige<br />
Berufsausbildung vorab entstandene<br />
Werbungskosten sein können. Allein die<br />
Möglichkeit, <strong>da</strong>ss ein Pilot seine Tätigkeit<br />
später im Ausland ausübt <strong>und</strong> <strong>da</strong>mit<br />
nicht in Deutschland besteuert werden<br />
kann, begründet kein Abzugsverbot i.S.<br />
des § 3 c Abs. 1, 1. Halbsatz, <strong>da</strong> kein<br />
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang<br />
zwischen den (inländischen)<br />
Berufsausbildungskosten <strong>und</strong> den tatsächlich<br />
erzielten steuerfreien Auslandeinkünften<br />
herzustellen sei. Streitig<br />
war <strong>der</strong> Abzug <strong>der</strong> Ausbildungskosten<br />
zum Verkehrsflugzeugführer als (vorab<br />
entstandene) Werbungskosten.<br />
Der Kläger hatte nach Abitur <strong>und</strong> Wehrdienst<br />
seine Ausbildung begonnen. In<br />
2005 beendete er die erfolgreich <strong>und</strong> war<br />
ab Februar 2006 als First Officer in <strong>der</strong><br />
Türkei tätig. Er hatte ab Januar 2006 seinen<br />
inländischen Wohnsitz aufgegeben<br />
<strong>und</strong> war in die Türkei verzogen. Seit Oktober<br />
2007 ist er bei einer deutschen Airline<br />
tätig, <strong>und</strong> wohnt auch wie<strong>der</strong> im Inland.<br />
Für <strong>da</strong>s Ausbildungsjahr 2004 wollte er<br />
nun einen verbleibenden Verlustabzug in<br />
Höhe von rd. Euro 72.000,00 anerkannt<br />
bekommen.<br />
Das Finanzamt berief sich auf den § 12 Nr.<br />
5 EStG (Son<strong>der</strong>ausgabenbeschränkung)<br />
<strong>und</strong> lehnte die Verlustfeststellung ab.<br />
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt<br />
Recht <strong>und</strong> verweigerte ebenfalls die Verlustfeststellung,<br />
nunmehr vermin<strong>der</strong>t auf<br />
rd. Euro 65.000,00 <strong>und</strong> brachte <strong>da</strong>s alternativ<br />
bestehende Abzugsverbot gem. § 3<br />
c Abs. 1 EStG in die Argumentation.<br />
Das B<strong>und</strong>esministerium ist dem BFH-Verfahren<br />
beigetreten.<br />
aviationnews 01 / 2012<br />
Der BFH blieb seiner neuen Linie treu <strong>und</strong><br />
gab dem Kläger Recht. Es handelt sich<br />
um (vorweggenommene) Werbungskosten<br />
<strong>und</strong> nicht Son<strong>der</strong>ausgaben. Er stellte<br />
einen Veranlassungszusammenhang<br />
fest <strong>und</strong> wie<strong>der</strong>holte die entsprechenden<br />
Argumente aus früheren Urteilen. Der<br />
Werbungskostenabzug gehe dem Abzug<br />
als Son<strong>der</strong>ausgaben <strong>da</strong>her vor. Auch können<br />
sich <strong>da</strong>s Finanzamt <strong>und</strong> <strong>der</strong> beigetretene<br />
BMF nicht auf die entgegenstehende<br />
Rechtsauffassung des Gesetzgebers<br />
berufen, <strong>da</strong> allein in einem Finanzausschussbericht<br />
die dortige Mehrheit eine<br />
einschränkende Auslegung befürwortet.<br />
Im Zweifel ist einer eindeutigen gesetzlichen<br />
Regelung <strong>der</strong> Vorrang zu geben.<br />
Für die Anwendung <strong>der</strong> Abzugsbeschränkung<br />
nach § 3 c EStG sah <strong>der</strong> BFH keine<br />
Veranlassung. Ihm fehlte <strong>der</strong> Zusammenhang<br />
zu steuerfreien Einkünften.<br />
Der Kläger habe die Aufwendung nicht<br />
im Hinblick auf eine konkrete Tätigkeit<br />
im Ausland, son<strong>der</strong>n zur Erlangung einer<br />
beruflichen Qualifikation getätigt. Das<br />
sei nicht vergleichbar mit den Aufwendungen<br />
für die Berufsausübung eines<br />
Bürgermeisters <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>da</strong>mit einhergehenden<br />
steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung<br />
(9.6.1989, VI R 33/86, BFHE<br />
157, 526, BStBL II 1990,119), die früher einmal<br />
entschieden wurde.<br />
© StB Lothar Abrakat<br />
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