AINZER TIERBOT - Mainzer Tierbote
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<strong>Mainzer</strong> <strong>Tierbote</strong> Nr. 108<br />
Tierschutz endet nicht<br />
an der Landesgrenze<br />
Holt ein Rheinland-Pfälzer einen gefährlichen Hund<br />
§ §<br />
aus einem baden-württembergischen Tierheim, kann<br />
ihm dessen Haltung nicht mit der Begründung unter-<br />
§<br />
sagt werden, das Tier stamme nicht aus einem Tierheim<br />
des Landes Rheinland-Pfalz. Dies hat das Verwaltungsgericht<br />
Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.<br />
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in der Südpfalz wohnende<br />
Frau im Oktober 2008 einen American Staffordshire Terrier-Mischling<br />
aus einem baden-württembergischen Tierheim zu sich genommen.<br />
Nachdem die Stadtverwaltung hiervon erfahren hatte, untersagte sie mit<br />
sofortiger Wirkung die Haltung des Hundes und ordnete zugleich an, diesen<br />
wieder in das Tierheim zu bringen. Sie begründete dies damit, dass es<br />
sich nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde um einen Hund handele,<br />
für dessen Haltung eine Erlaubnis erforderlich sei. Die Frau habe eine<br />
solche nicht und könne auch keine erhalten. Voraussetzung für die Erteilung<br />
einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes sei nämlich<br />
ein berechtigtes Interesse. Ein solches könne aus Tierschutzgründen bei<br />
der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim zwar bejaht werden, es<br />
müsse sich aber um ein rheinland-pfälzisches Tierheim handeln. Hiergegen<br />
erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten<br />
Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.<br />
Mit Erfolg: Die Antragstellerin müsse den Hund vorläufig nicht abgeben,<br />
denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen<br />
Anordnung. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen<br />
Hundes liege dann vor, wenn das Tier aus einem Tierheim an einen<br />
sachkundigen und zuverlässigen Halter vermittelt werde und ihm dadurch<br />
ein Leben im Tierheim erspart werde. Dies gelte ohne Rücksicht darauf,<br />
in welchem Bundesland sich das Heim befinde, denn der Tierschutz sei<br />
ohne Bindungen an eine Landesgrenze garantiert. Die Beschränkung auf<br />
rheinland-pfälzische Tierheime sei daher nicht gerechtfertigt. Der Beschluss<br />
ist rechtskräftig.<br />
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt,<br />
Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 5 L1418/08.NW -<br />
R echtsprechung<br />
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