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AINZER TIERBOT - Mainzer Tierbote

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<strong>Mainzer</strong> <strong>Tierbote</strong> Nr. 108<br />

Tierschutz endet nicht<br />

an der Landesgrenze<br />

Holt ein Rheinland-Pfälzer einen gefährlichen Hund<br />

§ §<br />

aus einem baden-württembergischen Tierheim, kann<br />

ihm dessen Haltung nicht mit der Begründung unter-<br />

§<br />

sagt werden, das Tier stamme nicht aus einem Tierheim<br />

des Landes Rheinland-Pfalz. Dies hat das Verwaltungsgericht<br />

Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.<br />

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in der Südpfalz wohnende<br />

Frau im Oktober 2008 einen American Staffordshire Terrier-Mischling<br />

aus einem baden-württembergischen Tierheim zu sich genommen.<br />

Nachdem die Stadtverwaltung hiervon erfahren hatte, untersagte sie mit<br />

sofortiger Wirkung die Haltung des Hundes und ordnete zugleich an, diesen<br />

wieder in das Tierheim zu bringen. Sie begründete dies damit, dass es<br />

sich nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde um einen Hund handele,<br />

für dessen Haltung eine Erlaubnis erforderlich sei. Die Frau habe eine<br />

solche nicht und könne auch keine erhalten. Voraussetzung für die Erteilung<br />

einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes sei nämlich<br />

ein berechtigtes Interesse. Ein solches könne aus Tierschutzgründen bei<br />

der Übernahme eines Tieres aus einem Tierheim zwar bejaht werden, es<br />

müsse sich aber um ein rheinland-pfälzisches Tierheim handeln. Hiergegen<br />

erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten<br />

Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.<br />

Mit Erfolg: Die Antragstellerin müsse den Hund vorläufig nicht abgeben,<br />

denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen<br />

Anordnung. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen<br />

Hundes liege dann vor, wenn das Tier aus einem Tierheim an einen<br />

sachkundigen und zuverlässigen Halter vermittelt werde und ihm dadurch<br />

ein Leben im Tierheim erspart werde. Dies gelte ohne Rücksicht darauf,<br />

in welchem Bundesland sich das Heim befinde, denn der Tierschutz sei<br />

ohne Bindungen an eine Landesgrenze garantiert. Die Beschränkung auf<br />

rheinland-pfälzische Tierheime sei daher nicht gerechtfertigt. Der Beschluss<br />

ist rechtskräftig.<br />

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt,<br />

Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 5 L1418/08.NW -<br />

R echtsprechung<br />

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