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Satzung Turn- und Sportverein Gernlinden e.V. - TSV Gernlinden

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1. Name, Sitz, Rechtsform des Vereins, Vereinsfarben<br />

1.1 Der Verein ist 1946 in <strong>Gernlinden</strong> gegründet worden <strong>und</strong> führt den Namen:<br />

<strong>Turn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sportverein</strong> <strong>Gernlinden</strong><br />

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Gernlinden</strong>.<br />

1.3 Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines <strong>und</strong> ist im Vereinsregister des<br />

Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck unter der Nummer 133 eingetragen.<br />

1.4 Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes <strong>und</strong> der zuständigen Fachverbände.<br />

1.5 Die Vereinsfarben sind blau/weiss.<br />

2. Zweck des Vereines<br />

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes<br />

" steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.<br />

2.2 In Verfolgung dieses Zweckes<br />

- pflegt <strong>und</strong> fördert er den Amateursport <strong>und</strong> die Durchführung eines geregelten Sportbetriebes<br />

entsprechend geltender Bestimmungen<br />

- erzieht die Mitglieder <strong>und</strong> insbesondere die Jugend zu sportlicher Disziplin <strong>und</strong> fördert die<br />

sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder<br />

- fördert die Ausbildung <strong>und</strong> den Einsatz von Übungsleitern<br />

- führt Versammlungen, Vorträge <strong>und</strong> Kurse durch <strong>und</strong> hält sportliche <strong>und</strong> gesellschaftliche<br />

Veranstaltungen ab.<br />

2.3 Der Vereins- <strong>und</strong> <strong>Satzung</strong>szweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung <strong>und</strong> Pflege<br />

von Sportanlagen <strong>und</strong> durch die Förderung sportlicher Übungen <strong>und</strong> Leistungen.<br />

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

Etwaige Gewinne <strong>und</strong> die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke <strong>und</strong> Ziele<br />

verwendet werden.<br />

2.5 Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.<br />

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

2.6 Der Verein ist politisch <strong>und</strong> konfessionell neutral.<br />

3. Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

4. Finanzierung, Beiträge, Finanzordnung<br />

4.1 Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden durch folgende<br />

Einnahmen abgedeckt:<br />

- Mitgliedsbeiträge<br />

- Aufnahmegebühren<br />

- Spenden, Zuschüsse<br />

- Einnahmen aus Vermögensverwaltung<br />

- sonstige Einnahmen (Eintrittsgelder, Startgebühren usw.)<br />

4.2 Der monatliche Mitgliedsbeitrag (Gr<strong>und</strong>beitrag) wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.<br />

Dieser Betrag ist der Gr<strong>und</strong>beitrag für die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.<br />

4.3 Die außerordentlichen Beiträge (Sonderbeitrag), in den einzelnen Abteilungen, werden von der<br />

Mitgliederversammlung der einzelnen Abteilung festgelegt. Der Beschluß ist nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung des Gesamtvorstandes wirksam.<br />

Die Aufnahmegebühr wird nach Anhörung des Vereinsausschusses von der Vorstandschaft<br />

festgelegt.<br />

4.4 Die Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen bedingt auch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages wie<br />

folgt, sofern das Mitglied das 18.Lebensjahr vollendet hat.<br />

- Gr<strong>und</strong>beitrag in voller Höhe, gemäß Ziffer 4.2, für die erste Abteilung,<br />

- Gr<strong>und</strong>beitrag in halber Höhe in allen weiteren Abteilungen, in die das Mitglied eintritt, zuzüglich<br />

eines eventuell anfallenden Sonderbeitrages.<br />

- Kinder <strong>und</strong> Jugendliche zahlen pro Abteilung einen geringeren Beitrag, der samt dem<br />

Abrechungsmodus von der Delegiertenversammlung festzulegen ist.

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