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Satzung des Heimatvereins Striegistal - Heimatverein Striegistal eV

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§11Die Mitgliederversammlung1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden nach Vorstandsbeschlussmin<strong>des</strong>tens vier Wochen vor dem geplanten Termin einberufen. Die Einberufungerfolgt durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde <strong>Striegistal</strong> unterAngabe von Ort und Zeit sowie unter Mitteilung der Tagesordnung.2. Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung derFormvorschriften <strong>des</strong> Absatzes 1 einzuberufen, wenn das Interesse <strong>des</strong> Vereins dieserfordert oder ein Drittel der Mitglieder bzw. alle Beiratsmitglieder dies unter Angabe <strong>des</strong>Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.3. Die Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsführung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> und nimmt denGeschäfts- und Kassenbericht entgegen. Der der Mitgliederversammlung vorzulegendeKassenbericht ist von zwei zu wählenden Kassenprüfern zu bestätigen.4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Beschlüsse, die eine <strong>Satzung</strong>sänderungbeinhalten, bedürfen der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Eine Änderung <strong>des</strong>Vereinszweckes ist nur durch die Zustimmung aller Vereinsmitglieder möglich. Anträgezu einer <strong>Satzung</strong>sänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung jedemMitglied in vollem Wortlaut bekanntzugeben.§12Öffentlichkeitsarbeit1. Der Verein berichtet regelmäßig im <strong>Striegistal</strong>boten über die Ergebnisse seiner Arbeit.2. Wesentliche Ergebnisse der Arbeit und Hinweise zu sowie Berichte überVeranstaltungen werden in der Lokalpresse veröffentlicht.3. Sofern geeignet, sollen Ergebnisse der Arbeit in Vorträgen dargestellt werden.4. In jedem Falle sind alle Aktivitäten im Sinne der Aufgaben und Ziele <strong>des</strong> Vereinsprotokollarisch festzuhalten. Diese Protokolle sind der Öffentlichkeit uneingeschränktzugänglich.5. Die Autoren erhalten kein Honorar, es wird aber eine Aufwandsentschädigung gewährt,sofern notwendige Mittel verfügbar sind und die Aufwendungen glaubhaft nachgewiesenwerden.6. Es wird angestrebt, alle Mitglieder und andere interessierte Personen detailliert über di<strong>eV</strong>ereinsarbeit und deren Ergebnisse in einer periodisch erscheinenden Druckschrift zuinformieren.§13Mitgliedsbeiträge1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, <strong>des</strong>sen Höhe jährlich vomVorstand in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist spätestens biszum Ende <strong>des</strong> 1. Quartals <strong>des</strong> laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.2. Auf Antrag kann der Vorstand Ermäßigungen beschließen.3. Über den Antrag auf Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge entscheidet derVorstand4. Ermäßigungen sind jährlich neu zu beantragen.

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