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Friedensvertrag von Versailles zwischen den USA, dem Britischen ...

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abgetreten oder gemäß <strong>dem</strong> vorliegen<strong>den</strong> Vertrag <strong>von</strong> einem Mandatar verwaltet wer<strong>den</strong>muß. Andererseits muß die deutsche Regierung binnen 6 Monaten <strong>von</strong> der Stellung derForderung ab alle diese Rechte und Interessen und alle gleichartigen Rechte undInteressen, die die deutsche Regierung selbst besitzt, auf dieWiedergutmachungskommission übertragen ...X. Teil (Artikel 264-312). Wirtschaftliche Bestimmungen.Artikel 264Deutschland verpflichtet sich, Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines der alliiertenoder assoziierten Staaten, die in deutsches Gebiet eingeführt wer<strong>den</strong>, ohne Rücksicht aufihren Herkunftsort, keinen anderen oder höheren Zollsätzen oder Gebühren(einschließlich innerer Abgaben) zu unterwerfen als solchen, <strong>den</strong>en dieselben Waren,Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines anderen der erwähnten Staaten oder eines anderenfrem<strong>den</strong> Landes unterworfen sind ...Artikel 267Alle Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr undDurchfuhr <strong>von</strong> Waren, die <strong>von</strong> Deutschland irgendeinem der alliierten oder assoziiertenStaaten oder irgendeinem anderen frem<strong>den</strong> Lande gewährt wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> gleichzeitigund bedingungslos ohne diesbezügliche Aufforderung und ohne Gegenleistung auf allealliierten und assoziierten Staaten ausgedehnt.Artikel 264 und 267 "verlieren fünf Jahre nach <strong>dem</strong> Inkrafttreten des vorliegen<strong>den</strong>Vertrages ihre Wirksamkeit..." (Artikel 280).Artikel 292Deutschland erkennt an, daß alle Verträge, Abmachungen und Vereinbarungenaufgehoben sind und aufgehoben bleiben, welche es mit Rußland oder irgendeinemStaate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet ehemals einen Teil Rußlands bildete,ebenso mit Rumänien vor <strong>dem</strong> 1. August 1914 oder seit diesem Datum bis zumInkrafttreten dieses Vertrages geschlossen hat.Artikel 297Unter <strong>dem</strong> Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen, die sich aus <strong>dem</strong> gegenwärtigenVertrage ergeben könnten, behalten sich die alliierten und assoziierten Mächte das Rechtvor, alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die sich am Tage des Inkrafttretens desVertrags auf deutsche Reichsangehörige beziehen oder auf <strong>von</strong> Ihnen beaufsichtigteGesellschaften, die auf Ihrem Gebiet, in ihren Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieteneinschließlich der ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen Gebieteliegen, zurückzubehalten und zu liquidieren ...XI. Teil (Artikel 313-320). Luftschiffahrt.XII. Teil (Artikel 321-386). Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.Artikel 32124

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