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Leitfaden Baumkontrolle an Bundeswasserstraßen - Bundesanstalt ...

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LEITFADEN BAUMKONTROLLE AN BUNDESWASSERSTRASSEN2.2 Definition der „Verkehrssicherungspflicht“Der Bereich der Verkehrssicherungspflichten wird heute sehr weit gefasst. Nach ständigerhöchstrichterlicher Rechtsprechung ist"derjenige, der in seinem Ver<strong>an</strong>twortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafftoder <strong>an</strong>dauern lässt und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, grundsätzlich auch verpflichtet,zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung <strong>an</strong>derer möglichstabzuwenden" (vgl. BGH VersR 1988, 469; Pal<strong>an</strong>dt § 823, Rn. 45 ff. m. w.Nachw.).D<strong>an</strong>ach ist derjenige verkehrssicherungspflichtig, der den Verkehr über eine Anlage zugunstendes Publikums eröffnet oder zugelassen hat und der auf diese Anlage rechtlich und tatsächlichzum Zweck der Erhöhung ihrer Verkehrssicherheit einwirken k<strong>an</strong>n. Er muss die Anlage inst<strong>an</strong>dhalten, Verkehrshindernisse beseitigen oder sie auf <strong>an</strong>dere Weise in einem ausreichend verkehrssicherenZust<strong>an</strong>d erhalten. Unterlässt er dies schuldhaft und entsteht hierdurch ein Körper- oderSachschaden, hat der Verkehrssicherungspflichtige diesen zu ersetzen.2.3 „Zust<strong>an</strong>dsver<strong>an</strong>twortlichkeit“ und „Folgepflicht aus Verkehrseröffnung“Bei der so definierten Verkehrssicherungspflicht werden im Wesentlichen zwei Fallgruppen unterschieden,nämlich- die Zust<strong>an</strong>dsver<strong>an</strong>twortlichkeit des Eigenbesitzers oder Unterhaltungspflichtigenund- die Folgepflicht aus der Verkehrseröffnung durch denjenigen, der den Verkehr eröffnethat.Für die Verkehrssicherheit von Bäumen ist demnach zum einen derjenige ver<strong>an</strong>twortlich der alsEigentümer oder Unterhaltungspflichtiger für den Zust<strong>an</strong>d eines Grundstücks aufkommen muss.Zum <strong>an</strong>deren ist auch derjenige ver<strong>an</strong>twortlich, der den Verkehr eröffnet oder zugelassen hat.Dies bedeutet, dass neben dem Grundstückseigentümer auch die WSV die Verkehrssicherheitvon Bäumen im Blick haben muss, die auf Nachbargrundstücken zum Verkehrsweg stehen. EinGeschädigter k<strong>an</strong>n nach seiner Wahl sowohl den Grundstückseigentümer als auch die BundesrepublikDeutschl<strong>an</strong>d, die den Verkehrsweg eröffnet hat, in voller Höhe in Anspruch nehmen, insgesamtk<strong>an</strong>n er jedoch den gesamten Schaden nur einmal ersetzt verl<strong>an</strong>gen. Im Hinblick auf diezivilrechtliche, aber natürlich auch strafrechtliche Ver<strong>an</strong>twortung des Bundes bzw. seiner Bedienstetensind also auch die Bäume auf Nachbargrundstücken zu kontrollieren, soweit von dieseneine Gefahr für Leib oder Leben oder Sachgüter bei der Benutzung der von der WSV bereitgestelltenVerkehrswege ausgehen k<strong>an</strong>n.6

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