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DIN EN ISO 9001:2000Zertifikat: 01 100 020037I. AngebotAllgemeine GeschäftsbedingungenStand 01.08.2003Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sienicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer EigentumsundUrheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnetePläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn derAuftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.II. Umfang der LieferungFür den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicherBindung und fristgemäßer Annahme gilt das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfender schriftlichen Bestätigung des Lieferers.III. Preis und ZahlungIV. LieferzeitEin Unternehmen der TRACTEL-Gruppe1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu denPreisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar, frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: Innerhalb zehn Tagen ab Rechnungsdatumabzüglich 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nichtstatthaft.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beimEintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellungoder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt,eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H.vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werdenkann. Darüber hinausgehende Schäden werden nur in den Fällen des Abschnittes IX.5 ersetzt.5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durchdie Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat,berechnet.Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zuverfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.V. Gefahrübergang und Entgegennahme1. Die Gefahr geht spätestens mit dem Verlassen des Versandortes der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungenerfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschädensowie sonstige versicherbare Risiken versichert.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab aufden Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.4. Teillieferungen sind zulässig.Vl. Eigentumsvorbehalt1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zuversichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigenVerfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt undder Besteller zur Herausgabe verpflichtet.Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nlcht als Rücktritt vomVertrag.5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alleForderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nichteinzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkomrnt.Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichenAngaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.6. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegenden Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.7. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese nochnicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.Hebezeugbau<strong>GmbH</strong>Allgemeine GeschäftsbedingungenStand 01.08.2003DIN EN ISO 14001Zertifikat: 01 104 021411Unverbindliche Preisempfehlungen ohne MwSt. – Stand 01. Januar 2007926Unverbindliche Preisempfehlungen Stand: 01. Januar 2008

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