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Satzung - Heidgrabener Sportverein von 1949 e.V.

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<strong>Heidgrabener</strong> <strong>Sportverein</strong> <strong>von</strong> <strong>1949</strong> e.V.§ 3Grundsatz1. Der <strong>Heidgrabener</strong> <strong>Sportverein</strong> ist parteipolitisch, weltanschaulich undkonfessionell neutral und vertritt den reinen Amateurgedanken.2. Der <strong>Heidgrabener</strong> <strong>Sportverein</strong> setzt sich für den aktiven Kinder- undJugendschutz sowie die Prävention <strong>von</strong> physischer, psychischer undsexualisierter Gewalt ein und unterstützt damit den Ehrenkodex desDeutschen Olymischen Sportbundes.§ 4Gemeinnützigkeit1. Der <strong>Heidgrabener</strong> <strong>Sportverein</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke”der Abgabenordnungen des Bundes und des Landes in der jeweils gültigen Fassung.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den <strong>Heidgrabener</strong> <strong>Sportverein</strong> keineAnsprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.6. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.§ 5Jugend des Vereins1. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet, unterBerücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins, ein Jugendlebennach eigener Ordnung. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser <strong>Satzung</strong>nicht widersprechen. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus denReihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeitergewählt.2. Zu diesem Zweck gibt sich die Jugendgemeinschaft eine eigeneJugendordnung, deren jeweilige Fassung durch die Mitgliederversammlungbestätigt werden muss.3. Die Wahl des Jugendwartes erfolgt nach der Jugendordnung, er istMitglied des Vorstandes.

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