12.07.2015 Aufrufe

02/2009

02/2009

02/2009

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

EDITORIALLIEBE KOLLEGEN/INNEN!Damit Sie nach getanerGutachtertätigkeit nebenLob und Anerkennungauch Ihren Arbeitslohnbekommen, haben wiruns wieder einmal desGebührenthemasangenommen. Geradenach der Novellierungzum 1. Jänner 2008 gibtes in diesem Bereich nochviel Unsicherheit unterden KollegInnen. FürSV-informativ klärtdiesmal ein Revisor auf,wie das neue Gebührenrechtzu handhaben ist.Manchmal sind dieAktenberge, die zurGutachtenerstellungdurchgearbeitet werdenmüssen, besondersumfangreich und manwünscht sich einen„Nürnberger Trichter“,um die Informationen insich schneller einfüllen zukönnen. Wir zeigen Ihneneine Möglichkeit, wie Siediese Akteninhalterascher bewältigenkönnen, indem Sie anIhrer Lesetechnik feilen.Der Artikel will Sie aufdie häufigsten Lesefehleraufmerksam machen undhält Tipps für Sie parat,wie Sie diese korrigierenkönnen. Doch ohne Fleißkein Preis: Nur regelmäßigesÜben und Trainierenführt zum Erfolg. Wirwünschen Ihnen gutesGelingen.Mit kollegialen GrüßenDr. Traude Hauner-Schöpfwww.hauner-schoepf.atDer Weg zum GeldEinmaleins der GebührenregelnWAS SACHVERSTÄNDIGE, WENN SIE FÜR GERICHTE TÄTIG SIND,ÜBER IHRE GEBÜHRENANSPRÜCHE WISSEN SOLLTEN, FASST DERSALZBURGER REVISOR, REGIERUNGSRAT HEINZ DIRNHAMMER, ZU-SAMMEN. MIT DIESEM BASISWISSEN KOMMEN SIE NACH GELEISTE-TER ARBEIT OHNE GROSSEN HÜRDENLAUF ZU IHREM HONORAR.TEXT: RR HEINZ DIRNHAMMER, SUSANNA SAILERObwohl die Novelledes Gebührenanspruchsgesetzes(GebAG) seit Anfang 2008in Kraft ist, gibt sie vielenSachverständigen nochRätsel auf. Anlässlich desBrandlhof-Seminars referierteRR Heinz Dirnhammer,Revisor beim LandesgerichtSalzburg, über diewichtigsten Punkte desGebührenrechts. Vorwegstellte er die Rolle klar,die das GebAG Revisoreneinräumt: „Wir sind nichtjene Amtspersonen, dieüber die geltend gemachtenGebühren der Sachverständigenentscheiden.Dem zuständigen Revisorkommt lediglich Parteistellungin Form eines Äußerungs-und Rekurs- bzw.Beschwerderechts zu.“Entscheidungsträger seienRichter, Rechtspfleger undStaatsanwälte, die denAuftrag erteilen.WEISUNG EINHOLEN. Nachdem erteilten gerichtlichenoder staatsanwaltlichenAuftrag richtet sichder Gebührenanspruch(§ 25 Abs. 1 GebAG). DerAuftraggeber muss daherden Auftrag möglichst genaudefinieren. Regen sichbeim SV jedoch Zweifelüber Umfang und Inhaltdes Auftrages, ist er vonGesetzes wegen verpflichtet,die Weisung des Auftraggeberseinzuholen.„Das hat sich in der Praxisals brauchbares Mittelzur Verhinderung einerdrohenden Gebührenkürzungherausgestellt“, soDirnhammer.WARNPFLICHT. Der Sachverständigehat unterbestimmten Voraussetzungenauf die Höhe dervoraussichtlich entstehendenGebühren hinzuweisen(§ 25 Abs. 1a GebAG).Das ist eine Verschärfunggegenüber früher, als einSV warnen musste, wennseine Gebühren „erheblich“überschritten wurden.Jetzt tritt die Hinweispflichtin Kraft, wenn dietatsächlich entstehendeGebühr die Höhe des Kostenvorschussesübersteigt.Gibt es keinen Vorschuss,muss der SV warnen, wennsein Honorar die Höhe desStreitgegenstandes oderBetragsgrenzen – diesesind für bezirksgerichtlicheVerfahren mit 2.000Euro, für Verfahren vordem Landesgericht undfür Ermittlungsverfahrender Staatsanwaltschaftmit 4.000 Euro – überschreitet.Kommt ein SVseiner Warnpflicht nichtnach, entfällt der Gebührenanspruch.Es bestehtaber die Möglichkeit,dass Gericht oder Staatsanwaltschafteinen SV beiAuftragserteilung von derWarnpflicht befreien. Indringenden Fällen siehtdas Gesetz eine Befreiungvon der Warnpflichtvor, um unaufschiebbareTätigkeiten beginnen zukönnen. Dann gilt es, dieWarnung nachzureichen.Ein Übersehen oder Vergessenführt zum Verlustder höheren Gebühr. Dirnhammerzog einen Auswegin Betracht: „Der SVkönnte – rechtzeitig mitNachholung der Warnung– einen Antrag aufWiedereinsetzung in denvorigen Stand gegen die2 NR.<strong>02</strong>/2008 – SV-INFORMATIV

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!