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7.8.2 Aufwendungen für eine Kur<br />
7.8.2.1 Nachweis der Kurbedürftigkeit<br />
Aufwendungen für eine Bade- oder Heilkur können - nach Anrechnung<br />
von Leistungen Dritter (zum Beispiel einer Krankenkasse)<br />
- nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach den<br />
Gesamtumständen des Einzelfalls zwangsläufig und außergewöhnlich<br />
sind. Die Kurbedürftigkeit ist durch Vorlage eines vor<br />
Antritt der Kur ausgestellten amtsärztlichen Attests oder durch<br />
ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der<br />
Krankenversicherung nachzuweisen. Als Nachweis für die Notwendigkeit<br />
einer Kur gilt bei Pflichtversicherten auch eine Bescheinigung<br />
der Versicherungsanstalt, bei öffentlich Bediensteten<br />
eine Bestätigung der zuständigen Beihilfestelle, wenn sich<br />
aus ihr offensichtlich ergibt, dass die Notwendigkeit der Kur im<br />
Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt<br />
worden ist. Der Zuschuss einer Krankenkasse zu den<br />
Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten reicht dagegen als Nachweis<br />
der Kurbedürftigkeit nicht aus.<br />
Für die steuerliche Anerkennung der Kosten ist neben dem<br />
Nachweis der Kurbedürftigkeit grundsätzlich nachzuweisen,<br />
dass die Kur unter ärztlicher Überwachung durchgeführt wird.<br />
7.8.2.2 Fahrtkosten und Aufwendungen für<br />
Verpflegungsmehraufwand<br />
Als Fahrtkosten können nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel<br />
geltend gemacht werden. Die Kosten für die Benutzung<br />
des eigenen Pkw können nur ausnahmsweise anerkannt<br />
werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse dies erfordern.<br />
Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich der Kur können<br />
nur in tatsächlicher Höhe abzüglich einer Haushaltsersparnis<br />
von 1/5 der Aufwendungen berücksichtigt werden.<br />
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