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7.8.2 Aufwendungen für eine Kur<br />

7.8.2.1 Nachweis der Kurbedürftigkeit<br />

Aufwendungen für eine Bade- oder Heilkur können - nach Anrechnung<br />

von Leistungen Dritter (zum Beispiel einer Krankenkasse)<br />

- nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach den<br />

Gesamtumständen des Einzelfalls zwangsläufig und außergewöhnlich<br />

sind. Die Kurbedürftigkeit ist durch Vorlage eines vor<br />

Antritt der Kur ausgestellten amtsärztlichen Attests oder durch<br />

ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der<br />

Krankenversicherung nachzuweisen. Als Nachweis für die Notwendigkeit<br />

einer Kur gilt bei Pflichtversicherten auch eine Bescheinigung<br />

der Versicherungsanstalt, bei öffentlich Bediensteten<br />

eine Bestätigung der zuständigen Beihilfestelle, wenn sich<br />

aus ihr offensichtlich ergibt, dass die Notwendigkeit der Kur im<br />

Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen anerkannt<br />

worden ist. Der Zuschuss einer Krankenkasse zu den<br />

Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten reicht dagegen als Nachweis<br />

der Kurbedürftigkeit nicht aus.<br />

Für die steuerliche Anerkennung der Kosten ist neben dem<br />

Nachweis der Kurbedürftigkeit grundsätzlich nachzuweisen,<br />

dass die Kur unter ärztlicher Überwachung durchgeführt wird.<br />

7.8.2.2 Fahrtkosten und Aufwendungen für<br />

Verpflegungsmehraufwand<br />

Als Fahrtkosten können nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel<br />

geltend gemacht werden. Die Kosten für die Benutzung<br />

des eigenen Pkw können nur ausnahmsweise anerkannt<br />

werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse dies erfordern.<br />

Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich der Kur können<br />

nur in tatsächlicher Höhe abzüglich einer Haushaltsersparnis<br />

von 1/5 der Aufwendungen berücksichtigt werden.<br />

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