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Gesetzesentwurf

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- 6 -Begründung:I. AllgemeinesNach dem Grundgesetz, der Hessischen Verfassung und der ständigen Rechtsprechung desBundesverfassungsgerichtes sind alle Länder verpflichtet, die Existenz der Privatschulen zusichern. Die Ersatzschulen sind finanziell zu unterstützen, weil sie verpflichtet sind, denöffentlichen Schulen vergleichbare Unterrichtsangebote vorzuhalten, die wirtschaftliche undrechtliche Stellung ihrer Lehrkräfte ausreichend zu sichern und die Höhe des Schulgeldes so zubemessen, dass keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern eintritt.Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Staat daher die Aufgabe, dieExistenz der Ersatzschulen auch finanziell zu sichern. Der Landesgesetzgeber muss dafür sorgen,dass die Ersatzschulen ausreichend finanziert werden. Denn die Ersatzschulen dürfen nicht zueinem Verstoß gegen das Sonderungsverbot gezwungen werden, weil sie fehlende Finanzmittelnur durch hohe Schulgelder decken können.Nach den landesrechtlichen Regelungen über die Finanzierung der Ersatzschulen in anderenBundesländern erhalten diese eine staatliche Regelbeihilfe zu den laufenden Kosten desSchulbetriebes, und zwar entweder nach dem Bedarfs - oder Defizitdeckungsverfahren(Saarland, Schleswig-Holstein) oder nach einem Pauschalverfahren (so die meisten anderenBundesländer) beziehungsweise nach einer Kombination beider Verfahren (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen). Das in Hessen bestehende Pauschalverfahren soll weiterfortgeführt werden.Der sich unmittelbar aus der Verfassung ergebende Subventionsanspruch soll der Höhe nach ineinem Betrag - gemessen an der Zahl der Schülerinnen und Schüler - bestehen, den der Staat imDurchschnitt an Personal- und Sachkosten für den Betrieb der staatlichen Schulen aufbringt; diegenaue Bemessung des Betrages ist Aufgabe des Gesetzgebers und steht "von vornherein unterdem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann“(BVerfGE 75, 40, 68). Maßstab für die Höhe der Ersatzschulfinanzierung sind die Kosten für dieöffentlichen Schulen.Gleichwohl ist aber der Privatschulträger verpflichtet, eine angemessene Eigenleistung zuerbringen. Das heißt, der Gesetzgeber muss die Privatschulen finanziell nicht wie einevergleichbare öffentliche Schule ausstatten.Zur Verwaltungsvereinfachung wird das neue Gesetz künftig die Ersatzschulfinanzierungabschließend regeln. Eine ergänzende Verordnung ist damit nicht mehr notwendig.Das Gesetz soll auf 10 Jahre befristet werden, weil mit dem Berechnungsverfahren und denDatengrundlagen zur Ermittlung der Schülersätze Neuland betreten wurde. Die Befristung desGesetzes ermöglicht es, das Gesetz nach Ablauf eines Erfahrungszeitraumes zu evaluieren.Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes, beispielsweise die Berechnung der Landeskosten auf Basisdes SAP-System des Landes - Produkt des Mandanten Schulen (Buchungskreis 2300) Kap. 0459 - und die Berechnung der Schulträgerausgaben, wurden gemeinsam mit Vertretern derErsatzschulen an einem Runden Tisch erarbeitet. Die Evaluierung des Gesetzes soll ebenfallsunter Einbeziehung von Vertretern der Ersatzschulen durchgeführt werden. So können in derPraxis aufgetretene Umsetzungsprobleme aufgegriffen und an den Bedürfnissen der Schulenorientierte Korrekturen bzw. Weiterentwicklungen vorgenommen werden./ 7

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