Abschrift
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RA EICHELE + DITGEN 14-05-09 10:21 S.: 4/12<br />
zahnärztliche Behandlung im Sinne der Vorgaben des § 28 Abs 2 SGB V zu fas-<br />
sen sei. Überdies komme auch vorliegend die Ziffer 3 Buchst d der Allgemeinen<br />
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Bestimmungen zum BEMA-Z, wonach unter Umständen im Rahmen der Aus-<br />
übung der Zahn , Mund- und Kieferheilku-nde-ve-rschiedene-Berektie-der -Gebüh-<br />
renordnung für Ärzte zur Anwendung kämen, nicht in Betracht. ln diesem Zusam-<br />
menhang sei vor allem die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung he-<br />
rausgegebene Positivliste zu nennen, nach der die umstrittene Nr1441 . GOA, nicht<br />
zur Anwendung komme.<br />
Der Kläger hat daraufhin am 26. Mai 2006 Klage erhoben und zur Begründung<br />
zum einen darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten angeführte sogenann-<br />
te Positiviiste keine ausreichende Rechtsgrundlage darstelle, um die von ihm zur<br />
Abrechnung gebrachten Leistungen nicht zu vergüten. Dessen ungeachtet ver-<br />
stoße die Handhabung der Beklagten aber auch gegen die in einem grundlegen-<br />
den Urteil des Pfälzischen OLG Zweibrücken festgehaitenen Rechtsgrundsätze.<br />
Der Kläger beantragt,<br />
den Bescheid der Beklagten vom 29.März 2005 in Gestalt des<br />
Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 aufzuheben.<br />
Die Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen,<br />
Sie hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass das vom Kläger erwähnte Urteil<br />
des OLG Zweibrücken im vorliegenden Verfahren keine rechtlichen Wirkungen<br />
entfalte. Darüber hinaus müsse die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-<br />
gung erstelite Positivliste, an weicher auch die Beklagte gebunden Sei, und nach<br />
der die Nr 1441 GOÄ nicht abrechnungsfähig sei, beachtet werden. Schließlich