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RA EICHELE + DITGEN 14-05-09 10:21 S.: 4/12<br />

zahnärztliche Behandlung im Sinne der Vorgaben des § 28 Abs 2 SGB V zu fas-<br />

sen sei. Überdies komme auch vorliegend die Ziffer 3 Buchst d der Allgemeinen<br />

3<br />

Bestimmungen zum BEMA-Z, wonach unter Umständen im Rahmen der Aus-<br />

übung der Zahn , Mund- und Kieferheilku-nde-ve-rschiedene-Berektie-der -Gebüh-<br />

renordnung für Ärzte zur Anwendung kämen, nicht in Betracht. ln diesem Zusam-<br />

menhang sei vor allem die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung he-<br />

rausgegebene Positivliste zu nennen, nach der die umstrittene Nr1441 . GOA, nicht<br />

zur Anwendung komme.<br />

Der Kläger hat daraufhin am 26. Mai 2006 Klage erhoben und zur Begründung<br />

zum einen darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten angeführte sogenann-<br />

te Positiviiste keine ausreichende Rechtsgrundlage darstelle, um die von ihm zur<br />

Abrechnung gebrachten Leistungen nicht zu vergüten. Dessen ungeachtet ver-<br />

stoße die Handhabung der Beklagten aber auch gegen die in einem grundlegen-<br />

den Urteil des Pfälzischen OLG Zweibrücken festgehaitenen Rechtsgrundsätze.<br />

Der Kläger beantragt,<br />

den Bescheid der Beklagten vom 29.März 2005 in Gestalt des<br />

Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 aufzuheben.<br />

Die Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen,<br />

Sie hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass das vom Kläger erwähnte Urteil<br />

des OLG Zweibrücken im vorliegenden Verfahren keine rechtlichen Wirkungen<br />

entfalte. Darüber hinaus müsse die von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereini-<br />

gung erstelite Positivliste, an weicher auch die Beklagte gebunden Sei, und nach<br />

der die Nr 1441 GOÄ nicht abrechnungsfähig sei, beachtet werden. Schließlich

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