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Bachelor PO 050203\374 - European Studies

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- 4 -zu bearbeiten. Dies ist Grundlage für einen Praktikumsbericht (10 - 20 Seiten).Das erfolgreich absolvierte Praktikum wird mit 10 CP angerechnet.(5) Die Regelstudienzeit gemäß Abs. 1 darf um maximal 2 Semester überschrittenwerden.§ 3Prüfungen, Prüfungsfristen(1) Wird der Studiengang nicht in der Regelstudienzeit plus maximal 2 Semesternabgeschlossen, so verliert die Kandidatin bzw. der Kandidat denPrüfungsanspruch, und die Prüfung gilt als endgültig nicht bestanden. Dies giltnicht, falls die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweist, dass sie bzw. er dieFristüberschreitung nicht zu vertreten hat.(2) Das Studium kann auch vor Ablauf der in § 3, Absatz 1 genannten Fristabgeschlossen werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungennachgewiesen werden.(3) Prüfungen werden nach Beendigung des jeweiligen Moduls abgenommen. DieVerantwortung für die Durchführung der Prüfungen liegt in der Hand derLehrenden. Die Einzelheiten der Durchführung werden rechtzeitig bekanntgegeben.(4) Prüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Die Noten der qualifiziertenLeistungsnachweise sind Bestandteil des <strong>Bachelor</strong>abschlusses. Die imPrüfungsplan ausgewiesenen Module werden mit je einer Prüfung in der unter § 8aufgeführten Formen abgeschlossen. Das arithmetische Mittel der Prüfungsnotengeht ebenfalls als Bestandteil in die Abschlussnote ein.(5) Bis zum Ende des 4. Semesters ist je eine Prüfung in zwei Säulen und in derSprachausbildung abzulegen.(6) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständigerkörperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oderteilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihm gestattet, diePrüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit odergleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kanndie Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt fürStudienleistungen.§ 4Prüfungsausschuss(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnungzugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. DerPrüfungsausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Das vorsitzendeMitglied, das stellvertretend vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied werdenaus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, mindestens einMitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und

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