Frauenausschuß Spielbetrieb Frauen SFA/CE/UE ... - NFV Kreis Celle
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Organisationshandbuch Spielausschuss - <strong>Frauen</strong>- Juli 2007 Seite: 28<br />
Alle Jahre wieder – § 28 der Spielordnung!<br />
Hinter dem § 28 SpO verbirgt sich das Thema „Bespielbarkeit des Platzes.“ Besonders in der schlechten Jahreszeit werden die Vereine<br />
und Organe häufig mit dieser Norm konfrontiert. Leider werden immer wieder Fehler durch Nachlässigkeiten und durch eine mangelnde<br />
Rechtskenntnis gemacht. Die Sanktionen (Punktverluste) gehen zu Lasten der Spieler, die für die Fehler der Funktionsträger büßen<br />
müssen.<br />
Der Spielausschuss des <strong>NFV</strong> - <strong>Kreis</strong>es Lüneburg möchte mit der nachfolgenden Abhandlung (analog einer Ausarbeitung von Sportrichter<br />
Bernward Hofmann / Bezirk Hannover) für alle eine Hilfestellung geben, damit in Zukunft unnötige Fehler nach Möglichkeit vermieden<br />
werden.<br />
Der § 28 SpO regelt das Absagerecht in zwei Fallgruppen:<br />
1. Der Platz steht im Eigentum eines öffentlich-rechtlichen Eigentümers und ist dem Verein durch einen Pacht- oder Nutzungsvertrag<br />
zur Durchführung des <strong>Spielbetrieb</strong>es überlassen worden. Öffentlich-rechtliche Eigentümer können sein ein Kommune, eine Realgemeinde,<br />
die Klosterkammer oder eine ähnliche Institution. Der Eigentümer hat das Recht, jederzeit anzuordnen, dass der<br />
Platz nicht zu benutzen ist. Er kann also den Platz sperren, wann immer ihm das geboten erscheint. Über den Grund dieser Anordnung<br />
ist er nicht auskunftspflichtig. Seine Entscheidung ist aus dem Eigentumsrecht heraus endgültig, unanfechtbar und<br />
jeder Nachprüfung entzogen. Es gibt auch keine zeitliche Begrenzung: Er kann die Anordnung z.B. schon mehrere Tage vor dem<br />
Spieltag treffen, aber auch erst am Spieltag, ja sogar in der Halbzeit des Spieles, so dass das Spiel daraufhin zum Abbruch kommt.<br />
Die vom öffentlich-rechtlichen Eigentümer getroffene Anordnung ist für den Verein ein absoluter Grund für eine Spielabsage.<br />
Über die getroffene Anordnung hat der öffentlich-rechtliche Eigentümer eine Bescheinigung auszustellen. Die spielleitende<br />
Stelle hat im übrigen kein Recht, die Anordnung des Eigentümers zu „überprüfen“.<br />
2. Die zweite Fallgruppe: Der Platz steht im Eigentum des Vereines. Wenn der Platzverein meint, der Platz sei nicht benutzbar oder<br />
werde voraussichtlich für eine Spielaustragung nicht benutzbar werden, so muss er in Abstimmung mit der spielleitenden Stelle<br />
bzw. dem SR - Ansetzer eine neutrale Verbandsperson (z.B. einen neutralen Schiedsrichter, der im Besitz eines gültigen SR-<br />
Ausweises ist, oder ein Mitglied der spielleitenden Stelle) hinzuziehen, deren Wahrnehmungen in einem Protokoll festzuhalten sind.<br />
Bestätigt diese Verbandsperson die Nichtbenutzbarkeit des Platzes, kann der Platzverein das Spiel rechtzeitig absagen.<br />
3. In beiden Fällen hat der Platzverein bestimmte Pflichten:<br />
• Er muss die spielleitende Stelle, den Gegner, den SR - Ansetzer und ggf. den Schiedsrichter verständigen.<br />
• Er muss die Bescheinigung des Eigentümers oder das Abnahmeprotokoll der neutralen Verbandsperson der spielleitenden<br />
Stelle binnen zehn Tagen einreichen.<br />
4. Wird die Regelung des § 28 SpO missbraucht, verliert der Platzverein die Punkte und kann bestraft werden. Missbrauch liegt<br />
vor, wenn<br />
• der öffentlich-rechtliche Eigentümer oder die neutrale Verbandsperson den Platz nicht gesperrt oder für unbenutzbar erklärt<br />
haben oder<br />
• die Bescheinigung des öffentlich-rechtlichen Eigentümers oder das Abnahmeprotokoll der neutralen Verbandsperson<br />
schuldhaft nicht fristgerecht vorgelegt haben. Es obliegt dem Platzverein, den sichersten Weg für die Erfüllung dieser Pflicht<br />
zu wählen, z.B. durch Boten, per Einschreiben, per Fax oder per E-Mail.<br />
5. Ergänzende Hinweise:<br />
5.1. Nimmt eine Spielgemeinschaft am <strong>Spielbetrieb</strong> teil, die über mehrere Plätze in verschiedenen Orten verfügt, so müssen die<br />
Absagevoraussetzungen für alle verfügbaren Plätze vorliegen.<br />
5.2. Es kann keineswegs ein Tausch des Spielortes von der spielleitenden Stelle ca. vier Stunden vor Spielbeginn angeordnet<br />
werden, wenn die Ausschreibung eine solche Verpflichtung nicht enthält und das Spiel zuvor vom Platzverein korrekt abgesagt<br />
war. Eine solche Maßnahme kann insbesondere nicht über § 23 Absatz 3 Sätze 1 und 2 SpO erfolgen; § 27 Absatz 5<br />
steht ihr entgegen.<br />
5.3. Die spielleitende Stelle kann an den öffentlich-rechtlichen Eigentümer keine Anforderungen für die Erstellung der Bescheinigung<br />
stellen (z.B. Benutzung eines vom <strong>NFV</strong> -<strong>Kreis</strong>verband erstellten Formulars, Benutzung von Briefbogen der<br />
Gemeinde, Unterzeichnung durch bestimmte Personen wie Bürgermeister oder Gemeindedirektor, Beifügung eines Dienstsiegels<br />
usw.).<br />
5.4. Die spielleitende Stelle kann auch nicht die Übertragung der Absendung der Bescheinigung auf Dritte untersagen<br />
(z.B. Gemeindeverwaltung schickt die Bescheinigungen unmittelbar an die spielleitende Stelle). Nur: Die möglichen Fehler<br />
des Dritten muss sich der Platzverein anrechnen lassen.<br />
5.5. Der öffentlich-rechtliche Eigentümer kann auch mit der Wahrnehmung seiner Rechte einen Dritten beauftragen und bevollmächtigen,<br />
so z.B. einen bestimmten Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Eigentümers, ja sogar einen Verantwortlichen<br />
des Platzvereines. § 28 verlangt keine Neutralität des für den öffentlich-rechtlichen Eigentümers Handelnden.<br />
Es kann also auch der Bürgermeister das Recht des öffentlich-rechtlichen Eigentümers ausüben, wenn er gleichzeitig Vorsitzender<br />
des Platzvereines ist.<br />
gez. Jürgen Stebani<br />
(<strong>Kreis</strong>spielausschussvorsitzender)<br />
Melbeck, den 12. Februar 2004<br />
Harry Zimmermann, Birkenweg 6, 29649 Wietzendorf. Tel und Fax: 051 96 / 25 00 10