12.07.2015 Aufrufe

Winterdienst im Gartenbau - GBG 29 - SVLFG

Winterdienst im Gartenbau - GBG 29 - SVLFG

Winterdienst im Gartenbau - GBG 29 - SVLFG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

RisikenHaftpflichtrisiken <strong>im</strong> Zusammenhangmit der Räum- und StreupflichtSchnee und Eis verursachen für Jedermannerhebliche Gefahren. Die Streupflicht beiwinterlichen Straßenverhältnissen ist die wohlbekannteste Verkehrssicherungspflicht. Hierunterversteht man die Pflicht, diejenigen Maßnahmenzu treffen, um Schäden für Dritte zu vermeiden.Die Räum- und Streupflicht beinhaltet die Verpflichtung,Straßen, Wege und Plätze, die demöffentlichen Verkehr gewidmet sind, auch beiwinterlichen Wetterverhältnissen in verkehrssicheremZustand zu erhalten. Für Gehwege habendie meisten Gemeinden diese Pflicht durchSatzungen, die auch nähere Best<strong>im</strong>mungen überdie Art und Weise der Ausführung enthalten, aufdie anliegenden Hauseigentümer übertragen. Inden Satzungen finden sich häufig Regelungen,nach denen der <strong>Winterdienst</strong> in der Zeit von 7:00bis 20:00 Uhr auszuführen ist. Aber die durchdie Gemeindesatzung festgelegten Zeiten stellennur Richtwerte dar. Der Umfang der <strong>Winterdienst</strong>pflichtenrichtet sich nach dem konkretenVerkehrsbedürfnis. Im Bereich einer Zentralhaltestellemuss ebenso wie auf dem Gelände einesEinkaufsmarktes, dessen Tore für Kunden schonvor 7:00 Uhr geöffnet werden, der <strong>Winterdienst</strong>ausgeführt sein, bevor mit Publikumsverkehr zurechnen ist.f19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!