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Baulichkeiten in Kleingartenanlagen - gartenfreunde-orlatal

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Ma<strong>in</strong>czyk, <strong>Baulichkeiten</strong> <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>gartenanlagennicht überschreiten sollte. 25 Bereits die vom Präsidium des Zentralvorstandsdes VKSK beschlossene Kle<strong>in</strong>gartenO v. 27.1.1977bestimmte, dass Gartenlauben i.d.R. bis zu 25 qm Grundfläche,ausnahmsweise bei begründetem Bedarf, z.B. wegen der Familiengrößedes Kle<strong>in</strong>gärtners oder der räumlichen Entfernung desPächters vom Wohngebiet, bis zu 30 qm zulässig waren.Die 2. VO über Bevölkerungsbauwerke v. 13.7.1989 legte <strong>in</strong>§ 3 Abs. 6 die zulässige bebaute Fläche für Erholungsbauten(Gartenlauben) grundsätzlich mit 40 qm fest. 26 In Abhängigkeitvon der örtlichen Lage konnten bei vorhandenen ErholungsbautenErweiterungen auf e<strong>in</strong>e Fläche bis zu 40 qm gestattet werden.Für die Errichtung oder Erweiterung e<strong>in</strong>es »Erholungsbaus« <strong>in</strong>bestehenden Anlagen des VKSK war die schriftliche Befürwortungdes Antrags durch den Vorstand der Sparte, der unterstenOrganisationse<strong>in</strong>heit des VKSK, erforderlich.b) BestandsschutzNeue Justiz 6/2005Ausgehend von der zulässigen Laubengröße <strong>in</strong> der DDR bestimmt§ 20a Nr. 7 Satz 1 BKle<strong>in</strong>gG, dass vor dem 3.10.1990 rechtmäßigerrichtete Lauben, die die <strong>in</strong> § 3 Abs. 2 BKle<strong>in</strong>gG vorgeseheneGröße von 24 qm Grundfläche überschreiten, weiterh<strong>in</strong> unverändertgenutzt werden können. 27 Das Gesetz will damit dieKle<strong>in</strong>garteneigenschaft der Gartenparzelle und damit zugleichimplizit auch der Gesamtanlage erhalten.Bei e<strong>in</strong>er Laube von 30 qm Grundfläche kann nicht angenommenwerden, dass damit bereits die Größe e<strong>in</strong>es Eigenheims odere<strong>in</strong>er vergleichbaren Baulichkeit erreicht ist mit der Folge, dass beiVorliegen der übrigen bautechnischen M<strong>in</strong>destanforderungendiese Baulichkeit e<strong>in</strong>en Fremdkörper <strong>in</strong> der Anlage darstellt.Der Bestandsschutz würde leer laufen, wenn Lauben mit 30 qmGrundfläche bereits den Eigenheimen vergleichbaren Gebäudenzuzuordnen wären, und die mit der Regelung des § 20a Nr. 7Satz1 verfolgten Zielsetzungen des Gesetzes würden unterlaufen.Dies würde auch dem <strong>in</strong> dieser Norm objektivierten Willen desGesetzgebers widersprechen.Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass e<strong>in</strong>e Laube im Kle<strong>in</strong>gartennicht nur dem Aufenthalt des Kle<strong>in</strong>gärtners und se<strong>in</strong>erFamilie, sondern auch der Aufbewahrung von Geräten für dieGartenbearbeitung und von Gartenbauerzeugnissen dient. Damitverr<strong>in</strong>gert sich nicht unbeachtlich die Fläche <strong>in</strong>nerhalb der Laube,die für den Aufenthalt des Kle<strong>in</strong>gärtners und se<strong>in</strong>er Familie zurVerfügung steht. E<strong>in</strong>e Laube mit effektiv weniger als 30 qmAufenthaltsfläche ist nicht als zum Wohnen, auch zum Sommerwohnen,geeignete Baulichkeit nach Maßstäben des DDR-Rechtse<strong>in</strong>zustufen.Gartenlauben bis zu 30 qm Grundfläche widersprechen dahernicht dem Kle<strong>in</strong>gartencharakter e<strong>in</strong>er Parzelle. Sie s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>eFremdkörper <strong>in</strong> der Anlage, sondern der kle<strong>in</strong>gärtnerischenNutzung untergeordnete und ihr dienende bauliche Anlagen.Vorübergehende Aufenthalte, auch gelegentliche Übernachtungenändern nicht die Funktion e<strong>in</strong>er solchen Laube, der kle<strong>in</strong>gärtnerischenNutzung zu dienen.Fraglich ist allerd<strong>in</strong>gs, ob Lauben mit e<strong>in</strong>er Grundfläche bis zu40 qm auch von der Bestandsschutzregelung des § 20 a Nr. 7 Satz 1BKle<strong>in</strong>gG erfasst werden – sofern die Bestandsschutzvoraussetzungenvorliegen – mit der Folge, dass <strong>Baulichkeiten</strong> dieserGrößenordnung (noch) ke<strong>in</strong>e Fremdkörper <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kle<strong>in</strong>gartenanlagedarstellen. Es kann nicht von vornhere<strong>in</strong> unterstelltwerden, dass Lauben dieser Größenordnung grundsätzlich nichtmehr als der kle<strong>in</strong>gärtnerischen Nutzung untergeordnete baulicheAnlagen e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d. Es kommt vielmehr bei diesen<strong>Baulichkeiten</strong> auf die Größe der Wohnfläche, der Aufenthaltsräumean. Bei fehlender Unterkellerung spricht vieles dafür, dass<strong>Baulichkeiten</strong> dieser Größenordnung noch nicht als Eigenheimeoder vergleichbare Bauwerke e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d, selbst wenn dieanderen M<strong>in</strong>destanforderungen bautechnischer Art vorliegen,weil auch <strong>in</strong> diesem Fall die Fläche abzuziehen ist, die der Aufbewahrungvon Gartengerätschaften und Gartenbauerzeugnissendient. Ob die verbleibende Fläche als nach den Maßstäben desDDR-Rechts ausreichende Wohnfläche, auch für das Sommerwohnen,angesehen werden kann, ist zum<strong>in</strong>dest fraglich.Zu berücksichtigen ist darüber h<strong>in</strong>aus auch das Verhältniszwischen überbauter Fläche und Größe der Gartenparzelle. Soweitdie Grundfläche der Baulichkeit 10 v.H. der Grundfläche nichtübersteigt, kann i.d.R. von e<strong>in</strong>er der kle<strong>in</strong>gärtnerischen Nutzunguntergeordneten Baulichkeit ausgegangen werden.Anders zu beurteilen s<strong>in</strong>d dagegen die Fälle, <strong>in</strong> denen die Baulichkeitunterkellert ist. Kellergeschosse erhöhen die Nutzflächeund ermöglichen e<strong>in</strong>e den Wohnbedürfnissen entsprechendeRaumaufteilung auch bei e<strong>in</strong>er Baulichkeit von (nur) 40 qmGrundfläche. Es kann deshalb nicht alle<strong>in</strong> auf die Größe derbebauten Grundfläche abgestellt werden.Zusammenfassend ist festzustellen, dass <strong>Baulichkeiten</strong> bis zu30 qm Grundfläche ke<strong>in</strong>e Fremdkörper <strong>in</strong> der Kle<strong>in</strong>gartenanlages<strong>in</strong>d. Größere Bauwerke bis zu 40 qm Grundfläche s<strong>in</strong>d jedenfallsdann als Fremdkörper <strong>in</strong> der Anlage zu behandeln, wenn e<strong>in</strong>Kellergeschoss vorhanden ist.3. Sanitäre Anlagen; HeizungSanitäre Anlagen gehören zu den bautechnischen M<strong>in</strong>destanforderungenan Eigenheime und diesen nahe kommende <strong>Baulichkeiten</strong>.Hierzu gehören Bäder und Duschen sowie Toilettenräume.Fehlen diese, dann handelt es sich nicht um e<strong>in</strong> Eigenheim odere<strong>in</strong>e vergleichbare Baulichkeit. Die Ausstattung von Lauben mitsanitären E<strong>in</strong>richtungen ändert ihren Rechtsstatus nicht, wenndie Lauben von der Bauweise und der Größe der Grundflächenicht als Eigenheime oder vergleichbare <strong>Baulichkeiten</strong> e<strong>in</strong>zuordnens<strong>in</strong>d.Die Heizung ist dagegen ke<strong>in</strong> Kriterium für die Abgrenzung derLauben von Eigenheimen nahe kommenden Gebäuden. Dennletztere dienen dem Sommerwohnen, e<strong>in</strong>e Heizung ist <strong>in</strong>soweitnicht erforderlich.4. Ver- und Entsorgungse<strong>in</strong>richtungenLauben <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>gärten waren <strong>in</strong> der DDR i.d.R. an die ElektrizitätsundWasserversorgung angeschlossen. Nach den Grundsätzen fürdie E<strong>in</strong>richtung und Nutzung von Kle<strong>in</strong>gartenanlagen, Kle<strong>in</strong>gärten,Wochenendsiedlungen und Wochenendsiedlergärten, die <strong>in</strong>Abstimmung mit den zuständigen M<strong>in</strong>isterien (für Land-, ForstundNahrungsgüterwirtschaft, für Umweltschutz und Wasserwirtschaft,für Bauwesen sowie dem M<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen)vom Präsidium des Zentralvorstands des VKSK am 18.4.1985beschlossen worden s<strong>in</strong>d, waren die Wasser- und Energieversorgungmit e<strong>in</strong>em volkswirtschaftlich ger<strong>in</strong>gen Aufwandzu planen und zu realisieren. Zur Abwasserbeseitigung waren<strong>in</strong> Tr<strong>in</strong>kwasserschutzgebieten und <strong>in</strong> Kle<strong>in</strong>gartenanlagen mitTr<strong>in</strong>kwasser-Eigenversorgungsanlagen abflusslose Sammelgrubene<strong>in</strong>zurichten. Auch andere Möglichkeiten der Wasserbeseitigungwaren entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zulässig.25 Kle<strong>in</strong>gartenwesen, Kle<strong>in</strong>tierzucht, Kle<strong>in</strong>tierhaltung, Textausgabe des VKSK,1987, S. 71 ff.26 GBl. I S. 191. Die VO ist gem. § 8 am 1.10.1989 <strong>in</strong> Kraft getreten.27 Zu den E<strong>in</strong>zelheiten des Bestandsschutzes siehe Ma<strong>in</strong>czyk, NJ 2003, 518 ff.245

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