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Zeitschrift des Chorverbandes der Pfalz - Chorverband der Pfalz eV

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Chor<strong>Pfalz</strong> 3/2013Das neue sogenannte »Ehrenamtsstärkungsgesetz«Foto: © Gerd Altmann/pixelio.deMit <strong>der</strong> Verkündung im Bun<strong>des</strong>gesetzblattist nunmehr das sog.Ehrenamtsstärkungsgesetz in Kraftgetreten. Unabhängig von dendiversen neuen Einzelregelungenund Vorgaben treten die meistenGesetzesän<strong>der</strong>ungen bereitsrückwirkend zum 1.1.2013 damitin Kraft. Beachten sollte man dennoch– gerade bei Vereinen – dieteilweise abweichenden Geltungszeitpunkte.Hier <strong>der</strong> Überblick:Ab sofortDie für Vergütungsabrechnungenwichtige Erhöhung <strong>des</strong> Übungsleiterfreibetrags(§ 3 Nr. 26 EStG)auf 2 400 Euro und die gleichzeitigeAnhebung <strong>des</strong> Ehrenamtsfreibetrags(§ 3 Nr. 26a EStG) auf720 Euro kann nun als Jahresfreibetragfür alle laufenden Vereins-Vergütungsabrechnungen genutztwerden, soweit die notwendigeZustimmung zur Freibetragsnutzung<strong>der</strong> in dieser Funktion tätigenHelfer vorliegt. Zu beachtenist allerdings u.a., dass die bereitserfolgten Abrechnungen ab Jahresanfang2013 mit dem bislangniedrigeren Freibetrag nichtnachträglich geän<strong>der</strong>t werdendürfen. Freies Freibetragsvolumenkann somit ab sofort für laufendekünftige Abrechnungen durchausgenutzt werden, wobei die Erhöhung<strong>der</strong> Freibeträge durch denGesetzgeber nicht automatisch zueiner Vergütungserhöhung führendarf.Ab 29.3.2013Einige wichtige Än<strong>der</strong>ungen geltenmit Wirkung ab dem nächstenTag nach <strong>der</strong> Gesetzesverkündung,somit ab dem 29.3.2013: So u.a.die wichtigen Haftungserleichterungenfür aktive Vorstände/Organe o<strong>der</strong> bestellte beson<strong>der</strong><strong>eV</strong>ertreter bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden/Stiftungennach§ 31a BGB. Ebenso die nun erstmalserfolgte Neuregelung mit <strong>der</strong>ergänzenden Einbeziehung <strong>der</strong>Haftungsfreistellung von ehrenamtlichengagierten Vereinsmitglie<strong>der</strong>n,soweit diese im Auftragihres Vereins/Verbands tätigwerden und leicht fahrlässig einenSchaden verursachen sollten.Dieser o.g. Stichtag gilt u.a. auchfür die Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> GmbH-Gesetzes mit <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong>Firmierung als »gGmbH« fürgemeinnützige GmbHs.Wie<strong>der</strong>um besteht ab sofort <strong>der</strong>rechtliche Anspruch auf Erteilungeines Bescheids auf Antrag o<strong>der</strong>Veranlassung <strong>des</strong> Finanzamts überdie Feststellung <strong>der</strong> satzungsmäßigenVoraussetzungen zumGemeinnützigkeitsstatus <strong>des</strong>Vereins/Verbands. Dieses neueFeststellungsverfahren (§ 60aAO) löst damit auch die bisherigeSteuerregelung zur Erteilungeiner nur vorläufigen, zeitlichbegrenzten Bestätigung zur Gemeinnützungkeitab. Gerade beiNeugründungen sollte daher aufdieses neue Anerkennungsverfahrenals gemeinnütziger e.V. durch(rechtsmittelfähigen) Bescheid <strong>des</strong>Finanzamts geachtet werden.Ab 1.1.2014Die wichtigsten Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>Abgabenordnung (AO) zur Rücklagenbildungund Vermögensbindungmit einem wesentlichgroßzügigeren zeitlichen Rahmen(2 Jahre nach Zufluss, statt wie bisherdas nächste folgende Steuerjahrzum erfor<strong>der</strong>lichen Mittelverbrauch)und den Möglichkeitenzur Bildung von Kapitalreservenüber die verschiedenen Rücklagen(§ 62 AO neu), treten erst zumJahresanfang 2014 in Kraft. Fürdas Vereinsjahr 2013 muss damitauf die noch geltende zeitlichengere Rücklagenbildung – wiebisher – geachtet werden, wennein Überschuss zum Jahresende2013 erzielt wird.Ab 1.1.2015Die neue BGB-Regelung mit <strong>der</strong>grundsätzlichen Vorgabe, dassVorstandstätigkeiten unentgeltlichausgeführt werden müssen(§ 27 Abs. 3 BGB), tritt hingegenerst zum 1.1.2015 in Kraft. Damitbleibt für viele Vereine/Verbändenoch die Zeit, in <strong>der</strong> eigenen Satzungeine abweichende Regelungvorzusehen, um mit Zustimmung<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung bzw.<strong>der</strong> Delegiertenversammlung einengewissen Vergütungsanspruchfür Vorstandsmitglie<strong>der</strong> vorzusehen,wobei diese BGB-Än<strong>der</strong>ungnur eine gebotene juristischeKlarstellung ist. Viele Vereine/Verbändehaben allerdings bereits beiBeachtung <strong>der</strong> gemeinnützigkeitsrechtlichenAspekte eine Abweichungvom Ehrenamtsprinzip indie Satzung aufgenommen, soweitan Vorstände eine angemesseneAufwandsentschädigung o<strong>der</strong>Sitzungsgeld gezahlt werden sollte.Nochmals als Hinweis: Erst dieSatzung anpassen, dann Vergütungenfür Vorstände vorsehen undausbezahlen! O<strong>der</strong> man hat wegen<strong>der</strong> BGB-Än<strong>der</strong>ungen dann ab2015 auf Vorstandsvergütungen zuverzichten, was insbeson<strong>der</strong>e vonden nicht gemeinnützigen Vereinen/Verbändenbeachtet werdenmüsste(Quellenangabe: BGBl. 2013 I,Nr. 15 vom 28. März 2013,Seite 556 ff./GERD NÖTHER)12

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