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Der Beirat gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von ...

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Wollheim und Hans Feist-Wollheim abgeschlossenen Vergleich. Auch wenn man Ernst Feist-Wollheim und Hans Feist-Wollheim dem Kreis der verfolgten Personen zurechnet, so istdoch zu beachten, dass nach der Judikatur der Rückstellungskommissionen, unter„Entziehung […] nur ein widerrechtlicher Vorgang verstanden werden [kann], nicht aber dasVerlangen auf Erfüllung einer schon vor der NS-Machtübernahme begründetenVerpflichtung. Das Begehren auf Zuhaltung einer noch unter normalen Verhältnissenübernommenen Verpflichtung könnte nur dann eine Entziehung darstellen, wenn esausschließlich aus Gehässigkeit oder nur zu dem Zweck, um den Schuldner Schadenzuzufügen, erhoben worden wäre“ (Rauscher, Die Rechtsprechung der OberstenRückstellungkommission IV, Anm. 11d zu § 1).Aus den bekannten Unterlagen, nämlich insbesondere <strong>des</strong> oben zitierten Berichts <strong>von</strong> HansFeist-Wollheim, ergibt sich jedoch, dass <strong>die</strong> Schulden <strong>von</strong> Hans Feist-Wollheim und ErnstFeist-Wollheim unabhängig <strong>von</strong> der NS-Machtübernahme als ein <strong>von</strong> Eduard Arnholdgewährter Vorschuss auf den Lebensunterhalt entstanden sind. Da Eduard Arnhold bereits1929 verstorben war, fällt der Zeitraum der Begründung der Schulden eindeutig vor <strong>die</strong> NS-Machtübernahme. Dies ist auch für <strong>die</strong> Einräumung <strong>des</strong> Pfandrechts an der aus demNachlass <strong>von</strong> Otto Feist stammenden Sammlung anzunehmen, weil Hans Feist-Wollheimberichtet, dass <strong>die</strong>ses Pfandrecht „Herrn Direktor Dröge […] stets sehr contre coer“ gewesensei und Adolf Dröge im Jahr 1933 aus der Gesellschaft ausschied. Da nach dem Bericht <strong>von</strong>Hans Feist-Wollheim <strong>die</strong>se Schulden drei Monate nach dem Tod der Mutter Hermine Feistim November 1933 fällig wurden, kann <strong>die</strong> Bereinigung der Schulden durch den Vergleichvom 14. Oktober 1936 auch dann nicht als „ausschließlich aus Gehässigkeit oder nur zu demZweck, um den Schuldner Schaden zuzufügen“, verstanden werden, wenn der 1929verstorbene Eduard Arnhold aus einer offenbar persönlichen Verbundenheit auf <strong>die</strong>Einbringung der bei der Fa. Caesar Wollheim bestehenden Schulden verzichtet hätte.Die im Vergleich vom 14. Oktober 1936 enthaltene Eigentumsübertragung dergegenständlichen Büste an <strong>die</strong> Fa. Caesar Wollheim kann daher nicht als einRechtsgeschäft verstanden werden, welches einem gemäß § 1 Nichtigkeitsgesetz 1946nichtigen Rechtsgeschäft vergleichbar ist.Da somit der Tatbestand <strong>des</strong> § 1 Abs. 1 Z 2a Kunstrückgabegesetz nicht erfüllt ist, ist derBun<strong>des</strong>ministerin für Unterricht, Kunst und Kultur keine Übereignung zu empfehlen.Wien, am 3. Mai 2013Univ.Prof. Dr. Dr.h.c. Clemens Jabloner(Vorsitzender)4

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