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Leitlinien zum Unterhalt

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66. HaushaltsführungFür die Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten ist ein Einkommen anzusetzen.Bei der Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen kann in der Regel ein Betrag von350 EUR monatlich angesetzt werden.7. Einkommen aus un<strong>zum</strong>utbarer ErwerbstätigkeitEinkünfte aus Nebentätigkeit und un<strong>zum</strong>utbarer Erwerbstätigkeit sind im Rahmen der Billigkeit(vgl. §§ 242, 1577 Abs. 2 BGB) als Einkommen zu berücksichtigen.8. Freiwillige Zuwendungen DritterFreiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen,es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.9. Erwerbsobliegenheit und EinkommensfiktionEinkommen sind auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte,die sich bei gesteigerter <strong>Unterhalt</strong>spflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB im Rahmen der Zumutbarkeitauch aus einer Nebentätigkeit ergeben können.10. Bereinigung des Einkommens10.1 Steuern und VorsorgeaufwendungenVom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungenabzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungenkann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen.Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Altersvorsorgeregelmäßig 20 % ihres Bruttoeinkommens aufwenden. Für eine zusätzliche Altersvorsorgekönnen sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4 % (bei Elternunterhalt5 %) ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Ferner können bei Personen, die der gesetzlichenRentenversicherung unterliegen, 20 % des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichenRentenversicherung liegenden Einkommens als angemessene Altersversorgungaufgewendet werden.

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