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Bankgarantien im Anlagebau - epartners Rechtsanwälte

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Be<strong>im</strong> Einfordern von Garantien ist daher für alle Akteureeine Risikobeurteilung mit Augenmass angesagt:Kein Risiko => keine Garantie nötig (Erfüllungsgarantiennur bei realem Insolvenzrisiko);Vernünftige Garantiesummen (Erfüllungs- und Gewährleistungsgarantienmax. 10%, bei Grossprojekten5%);Kürzest mögliche Garantiedauer (Anzahlungsgarantiensollten auslaufen, sobald für die geleistete Anzahlungein Gegenwert vorhanden ist);Bürgschaften als günstigere Alternative (für Gewährleistungsgarantiengenügen Bürgschaften).Damit es wirklich funktioniert – Text verhandeln,Fallen vermeidenVerlangt der <strong>Anlagebau</strong>er von seinen Lieferanten <strong>Bankgarantien</strong>,muss auch sicher sein, dass sie <strong>im</strong> Risikofallwirklich zur Verfügung stehen. Wer nicht aufpasst, kannin eine Anzahl Fallen tappen, welche die Garantien wertlosmachen.Garantien sind Verträge. Es gilt, was drin steht und beideParteien haben dazu etwas zu sagen. Die von denBanken und Kunden verwendeten Vorlagen sind nichtGesetz; es ist durchaus legit<strong>im</strong>, Fragen zu stellen undÄnderungen zu verlangen.Falle 1 – Garantie ist nicht gleich GarantieEine Bankgarantie ist nur dann eine abstrakte (und damitwertvollere) Garantie, wenn in der Garantieurkundeexplizit vermerkt ist, dass die Bank den Garantiebetrag„unter Verzicht auf jegliche Einreden und Einwendungenaus dem Grundvertrag“ auszahlt.Auch wenn eine Urkunde mit „Bankgarantie“ betitelt ist,liegt keine abstrakte Garantie vor, wenn <strong>im</strong> Text voneiner Solidarbürgschaft die Rede ist.Falle 2 – Die Garantie ist nicht in KraftAnzahlungsgarantien sehen vor, dass sie in Kraft treten,wenn ein best<strong>im</strong>mter Anzahlungsbetrag auf einem best<strong>im</strong>mtenKonto bei einer best<strong>im</strong>mten Bank einbezahltworden ist. Wenn der einbezahlte Betrag auch nur min<strong>im</strong>alabweicht, wenn auf eine andere Bank oder auf einanderes Konto der richtigen Bank einbezahlt wurde, istdie Garantie nicht in Kraft und die Bank kann die Auszahlungverweigern.Grundlage für diese formalistisch (und etwas bankenfreundlich)anmutende Situation ist der Grundsatz der„Garantiestrenge“. Im Unterschied zu gewöhnlichen Verträgengeht bei Garantien der Wortlaut der Garantieurkundeallen anderen Auslegungsmethoden vor (vgl. z.B.den Bundesgerichtsentscheid 4A_342/2009).Falle 3 –Garantie für den falschen VertragBezieht sich eine Erfüllungsgarantie auf den „Werkvertragvom 14.4.2010“, gilt sie genau für diesen Vertrag.Ist der Vertrag effektiv mit dem 30.5.2010 datiert, kanndie Bank einen „zweckwidrigen“ Abruf geltend machenund die Zahlung verweigern.Es empfiehlt sich daher, den Bezug auf den Vertrag relativoffen zu formulieren, beispielsweise mit „WerkvertragDampfturbine Projekt Kehrrichtverbrennungsanlage XY“.Falle 4 - Bedingungen für den GarantieabrufMuss tatsächlich einmal eine Garantie abgerufen werden,müssen die in der Urkunde formulierten Bedingungenpeinlich genau eingehalten werden. Vor allem istdarauf zu achten, dass genügend Zeit bleibt, um alleFormalitäten zu erledigen, bevor die Garantie ausläuft.Liegt eine ICC-Garantie vor, gelten die „EinheitlichenRichtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien“(URDG) der Internationalen Handelskammer. Be<strong>im</strong> Garantieabrufmüssen diese Bedingungen unbedingt rechtzeitigkonsultiert und genau eingehalten werden.Falle 5 – Ausländische GarantienAusländische Lieferanten können oft nur <strong>Bankgarantien</strong>ihres Sitzstaates beibringen. Wehrt sich eine ausländischeBank gegen die Zahlung, braucht es früher oderspäter in jedem Fall ein Verfahren vor einem ausländischenGericht. Der Vorteil der schnellen Verfügbarkeitdes Garantiebetrages ist damit stark relativiert.Ausländische Garantien sind besser als gar keine. DerGerichtsstand sollte aber in der Schweiz liegen. Damitkann man zwar nicht die Zahlung, aber doch wenigstensein Urteil in der Schweiz erwirken.Auch die Unterstellung unter schweizerisches Recht istanzustreben. Weigert sich die Bank, sind die ICC-Regeln (URDG) eine gangbare Alternative.Christoph IslerEgli Isler Partner <strong>Rechtsanwälte</strong> AGPuls 5, Hardturmstrasse 11CH-8005 ZürichTel. +41 (0)43 268 87 77Fax +41 (0)43 268 87 79sekretariat@<strong>epartners</strong>.chwww.<strong>epartners</strong>.chNewsletter Bankgarantie, Mai 2011

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