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Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. - Fdblawyers.com

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Der Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes und die<br />

Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 526<br />

Abs.3, 500 Abs.2 Z 1 und 3, 528 Abs.1 ZPO iVm §§ 402 Abs.2, 78 EO. Ein<br />

ordentlicher Revisionsrekurs ist <strong>nicht</strong> zulässig, weil das <strong>Rekurs</strong>gericht der zitierten<br />

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgt.<br />

Oberlandesgericht Wien<br />

1016 Wien, Schmerlingplatz 11<br />

Abt.1, am 28. 10. 1999<br />

Dr. Othmar Kaindl<br />

Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung

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