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Auftrag zur Stromlieferung - Eprimo

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Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. AufVerlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zugestatten.§ 20 Kündigung(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einemMonat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mitzweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich,soweit eine Pflicht <strong>zur</strong> Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger solleine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zweiWochen nach Eingang in Textform bestätigen.(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für denFall einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen einesWechsels des Lieferanten, verlangen.§ 21 Fristlose KündigungDer Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt,das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen<strong>zur</strong> Unterbrechung der Grundversorgung wiederholtvorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19Abs. 2 ist der Grundversorger <strong>zur</strong> fristlosen Kündigung berechtigt,wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Teil 6 Schlussbestimmungen§ 22 GerichtsstandGerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus demGrundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahmedurch den Kunden.§ 23 Übergangsregelungen(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentlicheBekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseiteüber die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 desEnergiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassungerfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzesnoch nicht abgelaufen ist, durch die öffentlicheBekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachungfolgenden Tag.(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli2007 Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzendenBedingungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam,soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.Ergänzende Bedingungender eprimo Gmbh<strong>zur</strong> Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgungvon Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizitätaus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung —StromGVV) (BGBl. I S. 2391) vom 26. Oktober 2006, zuletzt geändertdurch Art. 3 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483)sowie Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen GeschäftsbedingungenStrom der eprimo GmbH1 Ablesung von Messeinrichtungen1.1 Die eprimo GmbH kann den Kunden <strong>zur</strong> Ablesung derMesseinrichtung und Mitteilung des Zählerstandes auffordern.Im Falle der Ablesung durch den Kunden hat derKunde den Zählerstand innerhalb von 4 Wochen der eprimoGmbH mitzuteilen. Die Mitteilung kann telefonisch (z. B.über die ServiceHotline), schriftlich (per Brief, Fax), perEmail oder über die Homepage erfolgen. Im Falle einerunterjährigen Rechnung (nachstehend Ziffer 2.1) verpflichtetsich der Kunde, soweit der Kunde nicht über ein Messsystemim Sinne des § 21 d Abs. 1 EnWG (Smartmeter)verfügt, <strong>zur</strong> Selbstablesung des Zählerstandes gemäß demvon der eprimo GmbH vorgegebenen und dem von demKunden gewählten Rechnungsturnus entsprechenden Ableseplan.Erfolgt die Selbstablesung nicht oder verspätet,darf eprimo den Verbrauch des Kunden auf der Grundlageder letzten Ablesung bzw. bei Nichtvorlage von Ablesewerten(z. B. Neukunde) auf Basis eines durchschnittlichenVerbrauchs eines vergleichbaren Kunden unter angemessenerBerücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisseschätzen.1.2 Stellt ein Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrichtunggemäß § 8 Abs. 2 StromGVV oder Ziffer 6.1 derStrom AGB bei der eprimo GmbH, hat dies schriftlich zuerfolgen.2 Rechnungsstellung, Zahlungsweisen2.1 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich mit Ablaufeines Abrechnungsjahres (=Jahresturnus) mit der Jahresrechnung.Sollte der Kunde eine zusätzliche monatliche,vierteljährliche oder halbjährliche Rechnung wünschen,wird jede zusätzliche unterjährige Rechnung in Höhe derin strukturell vergleichbaren Fällen entstehenden Kostenpauschal berechnet, es sei denn, die Verbrauchswerte werdenüber ein Messsystem im Sinne des § 21 d Abs.1 EnWG(Smartmeter) ausgelesen. Die pauschale Berechnung musseinfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichenLauf der Dinge zu erwartenden Kosten nichtübersteigen. Auf Ihr Verlangen ist die Berechnungsgrundlagenachzuweisen. Die konkrete Höhe der Pauschalenentnehmen Sie der unter www.eprimo.de abrufbaren oderIhnen auf Verlangen <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Preisliste.2.2 Der Kunde hat die Möglichkeit, am Bankeinzug mittelsLastschriftverfahren von einem inländischen Konto teilzunehmenoder fällige Abschlagsbeträge und Rechnungsbeträgeselbst zu überweisen.3 ZahlungsverzugRückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von dereprimo GmbH angegebenen Fälligkeitstermins schriftlichabgemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werdendem Kunden mit einer Pauschale berechnet. Die konkreteHöhe der Pauschale entnehmen Sie der unter www.eprimo.deabrufbaren oder Ihnen auf Verlangen <strong>zur</strong> Verfügunggestellten Preisliste.4 MitteilungspflichtenErweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen, dieVerwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sowie die Änderungder Bedarfsart sind der eprimo GmbH schriftlich mitzuteilen.5 Kundenbetreuung, Kundenbeschwerden5.1 Für eventuelle Beanstandungen stehen Ihnen folgendeKontaktwege <strong>zur</strong> Verfügung: schriftlich: eprimo GmbH,Abteilung Kundenbetreuung, Flughafenstraße 20, 63263Neu­Isenburg; telefonisch: Service­Hotline 0800/6060110(kostenlos aus dem dt. Festnetz), für Anrufe aus dem Mobilfunknetz:069/80881234 (es entstehen die gemäß IhremMobilfunkvertrag üblichen Verbindungskosten für Anrufeins dt. Festnetz); E­Mail: kundenbetreuung@eprimo.de.eprimo wird Ihre Beanstandung binnen einer Frist von vierWochen beantworten.5.2 Sollte Ihrer Beanstandung nicht innerhalb der unter Ziffer5.1 benannten Frist abgeholfen werden, können Sie sichunter den Voraussetzungen des § 111b EnWG an dieSchlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117Berlin, www.schlichtungsstelle­energie.de, info@schlichtungsstelle­energie.de,030/2757240­0 wenden. Das Rechtder Beteiligten, die Gerichte an<strong>zur</strong>ufen oder ein anderesVerfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt.Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährunggemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt.5.3 Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlichüber den Verbraucherservice der Bundesnetzagenturfür den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagenturfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,Verbraucherservice Postfach 8001, 53105 Bonn, telefonisch(Mo.­Fr. 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr): 030/22480­500oder 01805/101000 – Bundesweites Infotelefon (Festnetz14 ct/min; Mobilfunk maximal 42 ct/min); Telefax:030/22480­323; E­Mail: verbraucherservice­energie@bnetza.de).6 InkrafttretenDiese ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom1. Februar 2012 in Kraft.Druckstand: 1. Februar 2012 Seite 4

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