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ABWASSEREINLEITUNG IN DIE ÖFFENTLICHE KANALISATION

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1 Einleitung<br />

Die Indirekteinleiter-Verordnung hat die wasserwirtschaftliche Verantwortlichkeit im hohen Maße von der<br />

Wasserrechtsbehörde zu den Gemeinden und Abwasserverbänden als Kanalisationsunternehmen (im folgenden<br />

kurz: KU) verlagert. War bisher die Wasserrechtsbehörde für die Einleitung von Abwässern in das<br />

Kanalisationssystem zuständig, so wird diese Situation (§ 32b WRG) nun vertraglich (zivilrechtlich) zwischen<br />

den einleitenden Betrieben und dem Kanalisationsunternehmen geregelt.<br />

Allgemein kann gesagt werden: Mit Ausnahme häuslicher und diesen ähnlichen Abwässern (siehe Anlage C<br />

dieser Broschüre) bedarf jede Indirekteinleitung der Mitteilung an das KU.<br />

Wenn Abwässer aus bestimmten Herkunftsbereichen (siehe Anlage A) oder Mengenschwellen bestimmter<br />

Abwasserinhaltsstoffe überschritten werden (siehe Anlage B), ist allerdings nach wie vor eine<br />

wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.<br />

Anwendungsfälle der Verordnung liegen insbesondere im Bereich der Kfz-Branche, Tankstellen, Fleischereien<br />

sowie der Industrie vor. In erster Linie besteht Handlungsbedarf (aktive Mitteilungspflicht) bei den<br />

Unternehmen als Indirekteinleiter. Es besteht die Möglichkeit, sich bei den Abwassertechnikern der jeweiligen<br />

Bundesländer anlässlich der kostenlosen Bausprechtage an den Bezirksverwaltungsbehörden zu informieren.<br />

In jedem Fall ist eine Kontaktaufnahme mit dem Kanalisationsunternehmen ratsam.<br />

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