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Studienordnung (pdf) - Hochschule Magdeburg-Stendal

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§ 3<br />

Akademischer Grad<br />

Nach bestandener Master-Prüfung verleiht die<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) den<br />

akademischen Grad<br />

“Master of Arts”<br />

abgekürzt: “M. A”.<br />

§ 4<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Die Zulassungsvoraussetzung zu einem<br />

Master-Studium ist der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses<br />

oder eines Hochschuldiploms<br />

aus dem Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes<br />

oder des Abschlusses<br />

eines Magisterstudienganges oder eines mit<br />

einer staatlichen Prüfung abgeschlossenen<br />

Studienganges.<br />

(2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen zu<br />

diesem konsekutiven Master-Studiengang<br />

sind, dass der in Absatz 1 genannte erste berufsqualifizierende<br />

Abschluss mit guten oder<br />

sehr guten Leistungen der Fachrichtung(en)<br />

- Journalistik, Publizistik oder einem fachverwandten<br />

Studiengang oder<br />

- in einem sozialwissenschaflichen Studiengang<br />

mit nachgewiesener haupt- oder nebenberuflicher<br />

publizistischer Tätigkeit<br />

oder<br />

- in einem sozialwissenschaftlichen Studiengang<br />

mit nachgewiesenen journalistischen<br />

Basiskompetenzen z. B. über erfolgreiche<br />

Teilnahme an Veranstaltungen<br />

eines für Medien ausbildenden BA oder<br />

über Teilnahme an einer gebührenpflichtigen<br />

Sommerschool “Journalistik”<br />

erfolgte und die Regelstudienzeit mindestens 6<br />

Semester betrug oder mindestens 180 erworben<br />

wurden.<br />

(3) Die Zeugnisse und Nachweise sind in deutscher<br />

bzw. englischer Sprache bzw. in entsprechender<br />

Übersetzung durch beeidigte<br />

Übersetzer vorzulegen.<br />

(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss<br />

über die Zulassung.<br />

21<br />

§ 5<br />

Studiendauer, Studienbeginn<br />

Das Studium ist in der Weise gestaltet, dass es<br />

einschließlich der Master-Arbeit mit dem Kolloquium<br />

in der Regelstudienzeit von<br />

4 Semestern abgeschlossen werden kann.<br />

Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn<br />

im Wintersemester ausgerichtet.<br />

§ 6<br />

Umfang des Studiums<br />

(1) Der Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtmodule<br />

während des gesamten Studiums beträgt<br />

64 Semesterwochenstunden (SWS). Der<br />

Studienaufwand des oder der Studierenden für<br />

diesen Zeitraum entspricht 120 Credits.<br />

(2) Bestandteil des Studiums ist ein Praktikum<br />

von insgesamt mindestens 3 Wochen Dauer.<br />

(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums<br />

ist neben dem Bestehen der aus dem<br />

Prüfungsplan zur Prüfungsordnung ersichtlichen<br />

Prüfungen das Anfertigen einer Master-<br />

Arbeit einschließlich Kolloquium erforderlich.<br />

Die Master-Arbeit und das Kolloquium entspricht<br />

einem Aufwand von 16 Credits. Die<br />

Bearbeitungsdauer beträgt 11 Wochen.<br />

(4) Der zeitliche Rahmen ist dem anliegenden<br />

Regelstudienplan zu entnehmen.<br />

§ 7<br />

Studieninhalte<br />

(1) Die für einen erfolgreichen Abschluss des<br />

Studiums geforderten Module einschließlich<br />

der Modulprüfungen sind in der Prüfungsordnung<br />

vorgeschrieben. Die empfohlene Verteilung<br />

der Module auf die Semester sind dem<br />

anliegenden Regelstudienplan zu entnehmen.<br />

(2) Die nachzuweisenden Prüfungsleistungen<br />

bestehen aus den Modulprüfungen und der<br />

Master-Arbeit mit dem Kolloquium. Die Anzahl<br />

und die Art der Prüfungen sind in der Prüfungsordnung<br />

festgelegt. Es wird studienbegleitend<br />

geprüft.

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