Studienordnung (pdf) - Hochschule Magdeburg-Stendal
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§ 3<br />
Akademischer Grad<br />
Nach bestandener Master-Prüfung verleiht die<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) den<br />
akademischen Grad<br />
“Master of Arts”<br />
abgekürzt: “M. A”.<br />
§ 4<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) Die Zulassungsvoraussetzung zu einem<br />
Master-Studium ist der Nachweis eines Bachelor-Abschlusses<br />
oder eines Hochschuldiploms<br />
aus dem Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes<br />
oder des Abschlusses<br />
eines Magisterstudienganges oder eines mit<br />
einer staatlichen Prüfung abgeschlossenen<br />
Studienganges.<br />
(2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen zu<br />
diesem konsekutiven Master-Studiengang<br />
sind, dass der in Absatz 1 genannte erste berufsqualifizierende<br />
Abschluss mit guten oder<br />
sehr guten Leistungen der Fachrichtung(en)<br />
- Journalistik, Publizistik oder einem fachverwandten<br />
Studiengang oder<br />
- in einem sozialwissenschaflichen Studiengang<br />
mit nachgewiesener haupt- oder nebenberuflicher<br />
publizistischer Tätigkeit<br />
oder<br />
- in einem sozialwissenschaftlichen Studiengang<br />
mit nachgewiesenen journalistischen<br />
Basiskompetenzen z. B. über erfolgreiche<br />
Teilnahme an Veranstaltungen<br />
eines für Medien ausbildenden BA oder<br />
über Teilnahme an einer gebührenpflichtigen<br />
Sommerschool “Journalistik”<br />
erfolgte und die Regelstudienzeit mindestens 6<br />
Semester betrug oder mindestens 180 erworben<br />
wurden.<br />
(3) Die Zeugnisse und Nachweise sind in deutscher<br />
bzw. englischer Sprache bzw. in entsprechender<br />
Übersetzung durch beeidigte<br />
Übersetzer vorzulegen.<br />
(4) In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss<br />
über die Zulassung.<br />
21<br />
§ 5<br />
Studiendauer, Studienbeginn<br />
Das Studium ist in der Weise gestaltet, dass es<br />
einschließlich der Master-Arbeit mit dem Kolloquium<br />
in der Regelstudienzeit von<br />
4 Semestern abgeschlossen werden kann.<br />
Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn<br />
im Wintersemester ausgerichtet.<br />
§ 6<br />
Umfang des Studiums<br />
(1) Der Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtmodule<br />
während des gesamten Studiums beträgt<br />
64 Semesterwochenstunden (SWS). Der<br />
Studienaufwand des oder der Studierenden für<br />
diesen Zeitraum entspricht 120 Credits.<br />
(2) Bestandteil des Studiums ist ein Praktikum<br />
von insgesamt mindestens 3 Wochen Dauer.<br />
(3) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums<br />
ist neben dem Bestehen der aus dem<br />
Prüfungsplan zur Prüfungsordnung ersichtlichen<br />
Prüfungen das Anfertigen einer Master-<br />
Arbeit einschließlich Kolloquium erforderlich.<br />
Die Master-Arbeit und das Kolloquium entspricht<br />
einem Aufwand von 16 Credits. Die<br />
Bearbeitungsdauer beträgt 11 Wochen.<br />
(4) Der zeitliche Rahmen ist dem anliegenden<br />
Regelstudienplan zu entnehmen.<br />
§ 7<br />
Studieninhalte<br />
(1) Die für einen erfolgreichen Abschluss des<br />
Studiums geforderten Module einschließlich<br />
der Modulprüfungen sind in der Prüfungsordnung<br />
vorgeschrieben. Die empfohlene Verteilung<br />
der Module auf die Semester sind dem<br />
anliegenden Regelstudienplan zu entnehmen.<br />
(2) Die nachzuweisenden Prüfungsleistungen<br />
bestehen aus den Modulprüfungen und der<br />
Master-Arbeit mit dem Kolloquium. Die Anzahl<br />
und die Art der Prüfungen sind in der Prüfungsordnung<br />
festgelegt. Es wird studienbegleitend<br />
geprüft.