Braunkohlenbergbau in Frimmersdorf, Langfassung - Dr. Peter Zenker
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auf Verleihung von Bergwerkseigentum (dem Recht an der Lagerstätte) konnten auch<br />
über fremde Grundstücke h<strong>in</strong>weg beantragt und genehmigt (konzessioniert) werden.<br />
Das war e<strong>in</strong>e der wichtigsten Voraussetzungen für die Entwicklung des großflächig<br />
geführten Rhe<strong>in</strong>ischen <strong>Braunkohlenbergbau</strong>s. In der Konzession werden die Grenzen<br />
des Feldes und die wesentlichen Auflagen für den Betrieb der Grube formuliert. Für<br />
die Nutzung fremder Grundstücke muss der Betreiber der Grube an den Grundstückseigentümer<br />
e<strong>in</strong>e jährliche Rente zahlen. Die Bergbehörde führt die staatliche<br />
Aufsicht über die Bergbaubetriebe.<br />
Dies s<strong>in</strong>d viele Elemente, die sich <strong>in</strong> dem ab 1.10.1865 geltenden Allgeme<strong>in</strong>en Berggesetz<br />
für die Preußischen Staaten (ABG) wiederf<strong>in</strong>den.<br />
Das Allgeme<strong>in</strong>e Preußische Berggesetz verschmilzt die Vorzüge des französischen<br />
mit denen des preußischen. Wie vorher gilt jetzt nach dem ABG auch die Trennung<br />
von Grundstück und Lagerstätte. Als rechtliche Gesellschaftsform wird die bergrechtliche<br />
Gewerkschaft e<strong>in</strong>geführt, die im weiteren Verlauf um den Bergbau <strong>in</strong> <strong>Frimmersdorf</strong><br />
e<strong>in</strong>e große Rolle spielt. Dieser Gewerkschaft wird deshalb e<strong>in</strong> eigener Abschnitt<br />
gewidmet.<br />
3.1 Das Bergwerksfeld<br />
In allen Zeiten benötigte derjenige, der Bodenschätze gew<strong>in</strong>nen wollte, hierzu e<strong>in</strong>e<br />
Genehmigung, e<strong>in</strong> Recht, e<strong>in</strong>e Berechtigung, die Bergbauberechtigung. Diese wurde<br />
mit Auflagen und Nebenbestimmungen vom Staat, vertreten durch die Bergbehörde,<br />
dem Oberbergamt erteilt.<br />
In dieser Bergbauberechtigung wurde dem Bergbautreibenden auf Antrag e<strong>in</strong> genau<br />
def<strong>in</strong>ierter Bereich auf der Lagerstätte zugewiesen, <strong>in</strong> dem er den Bodenschatz gew<strong>in</strong>nen<br />
kann. Dieser Bereich wird Bergwerksfeld genannt. An Stelle Bergwerksfeld<br />
werden hierfür synonym auch die Begriffe: Grubenfeld, Feld, Bergwerk, Braunkohlenbergwerk,<br />
Konzession, Bergbauberechtigung oder Bergwerkseigentum verwendet.<br />
Nach den Vorschriften des Bergrechts s<strong>in</strong>d die Grundstücke und die darunter liegende<br />
Lagerstätte vone<strong>in</strong>ander getrennt. Wie oben dargestellt, erwirbt man mit der Zuteilung<br />
e<strong>in</strong>es Bergwerksfeldes Eigentum, welches wie andere Grundstücke gekauft, verkauft,<br />
getauscht oder zusammengelegt werden kann. Und so war es auch <strong>in</strong> <strong>Frimmersdorf</strong>.<br />
Das älteste Bergwerksfeld, welches vom <strong>Braunkohlenbergbau</strong> <strong>in</strong> <strong>Frimmersdorf</strong> <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen wurde, ist das Feld "Glücklicher Fall". Dieses Feld wurde im Jahre<br />
1843 verliehen und 1861 erweitert (Bild 22). Zwischen <strong>Frimmersdorf</strong> Morken und G<strong>in</strong>dorf<br />
gab es ab 1894/99 e<strong>in</strong>e Vielzahl kle<strong>in</strong>erer Felder, <strong>in</strong> denen 1920 der erste Tagebau,<br />
die Grube Walter, eröffnet wurde. Die Entstehung der Bergwerksfelder um <strong>Frimmersdorf</strong><br />
zeigen die beiden nachstehenden Bilder 3 und 4.<br />
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