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Satzung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft ... - DSTG-SH

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Umlagen innerhalb eines Geschäftsjahres darf je Mitglied die Höher von 2 Monatsbeiträgennicht übersteigen. Der Beschluss <strong>der</strong> Umlagen bedarf <strong>der</strong> Genehmigungdes Landesgewerkschaftstages.§ 7Durch seinen Beitritt erkennt das Mitglied die <strong>Satzung</strong>en als verbindlich an. Es verpflichtetsich zur tatkräftigen För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bestrebungen seines Berufsverbandes sowie zur Zahlung<strong>der</strong> Beiträge und Umlagen.§ 8Jedes Mitglied hat Anspruch auf Vertretung und För<strong>der</strong>ung seiner Angelegenheiten imRahmen des Verbandszwecks (§ 2). Für die Gewährung von Rechtsschutz gilt die Rechtsschutzordnung<strong>der</strong> <strong>DSTG</strong> - Landesverband Schleswig-Holstein. Diese wird vom Landeshauptvorstan<strong>der</strong>lassen.§ 9We<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Mitgliedschaft noch nach ihrem Erlöschen steht dem einzelnen Mitgliedo<strong>der</strong> seinen Rechtsnachfolgern ein Anspruch auf Teilung des Verbandsvermögens o<strong>der</strong> aufAusschüttung eines Teils davon zu.IV. Organe des Verbandes§ 10Organe des Verbandes sind:a) <strong>der</strong> Landesgewerkschaftstag,b) <strong>der</strong> Landeshauptvorstand,c) die Landesleitung,d) <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand.§ 111. Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findetalle vier Jahre statt.2. Der Landesgewerkschaftstag wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.Der Termin ist mindestens 3 Monate vor <strong>der</strong> Tagung anzuzeigen. Zeit, Ort undTagesordnung und die eingegangenen Anträge sind mindestens 3 Wochen vor demLandesgewerkschaftstag bekannt zu geben.3. Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Landeshauptvorstand und den gewähltenVertreterinnen/Vertretern <strong>der</strong> Ortsverbände.4. Jedem Ortsverband steht für angefangene 50 Mitglie<strong>der</strong>, für die <strong>der</strong> beschlosseneBeitrag und die Umlagen regelmäßig bezahlt sind, eine stimmberechtigte Vertreterin/einstimmberechtigter Vertreter zu. Maßgebend ist <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>bestand am 1.Januar des Jahres, in dem <strong>der</strong> Landesgewerkschaftstag stattfindet. Die Beisitzerinnen/Beisitzernach § 15 Nr. 2a) werden auf die stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter<strong>der</strong> Ortsverbände angerechnet. Die Mitglie<strong>der</strong> des Landesgewerkschaftstagessind stimmberechtigt.5. Die Kosten für die stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter trägt <strong>der</strong> Landesverband.6. Jedes Mitglied ist berechtigt, am Landesgewerkschaftstag teilzunehmen.§ 12 Zuständigkeit des LandesgewerkschaftstagesDem Landesgewerkschaftstag obliegt insbeson<strong>der</strong>e:

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