schriftlich angezeigt werden.3. Ausgeschlossen werden kann, wera. sich <strong>der</strong> absichtlichen Gefährdung <strong>der</strong> Zwecke des <strong>DSTG</strong>-Landesverbandesschuldig macht o<strong>der</strong>b. gegen die <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> satzungsgemäß gefasste Beschlüsse verstößt o<strong>der</strong>c. länger als drei Monate mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Beiträge im Rückstand bleibt undtrotz zweimaliger Auffor<strong>der</strong>ung durch den zuständigen Ortsverband seinerPflicht nicht genügt o<strong>der</strong>d. sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt.4. Über den Ausschluss und die etwaige Nie<strong>der</strong>schlagung rückständiger Beiträge entscheidetdie Landesleitung. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monatsnach Mitteilung die Berufung an den nächsten Landesgewerkschaftstag zulässig.Dieser entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.§ 5 Ortsverbände1. Am Sitz eines jeden Finanzamts, <strong>der</strong> Landeskasse, des Bildungszentrums <strong>der</strong><strong>Steuer</strong>verwaltung und des Finanzministeriums besteht ein Ortsverband. Nebenstelleno<strong>der</strong> Teile von Dienststellen, die von <strong>der</strong> obersten Dienstbehörde zu Dienststellenim personalvertretungsrechtlichem Sinne erklärt werden können, und bei- / zugeordneteÄmter können einen Ortsverband bilden. Mitglie<strong>der</strong> im Ruhestand gehörendem Ortsverband an, in dessen Bereich sie wohnen; wohnen sie außerhalb desLandes Schleswig-Holstein, so gehören sie dem für ihren letzten Wohnsitz zuständigenOrtsverband an. Bei Versetzung von Mitglie<strong>der</strong>n innerhalb des Landes erfolgteine Überweisung an den zuständigen Ortsverband.2. Die Ortsverbände sind verpflichtet:a. einen Vorstand zu bestellen,b. die <strong>Satzung</strong>, Richtlinien und Anordnungen des Landesverbandes zu befolgenund für ihre Durchführung zu sorgen,c. die Rundschreiben, Mitteilungen usw. den Mitglie<strong>der</strong>n bekannt zu geben,d. regelmäßige Versammlungen abzuhalten und Ort, Zeitpunkt sowie die Tagesordnung<strong>der</strong> Versammlungen 10 Tage vorher <strong>der</strong> Landesleitung mitzuteilen,e. die Beiträge und Umlagen an den Landesverband regelmäßig abzuführen,f. Verän<strong>der</strong>ungen im Mitglie<strong>der</strong>bestand dem Landesverband laufend mitzuteilenund die Anliegen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> nötigenfalls mit Stellungnahmen zu ü-bermitteln,g. bis Ende Januar jeden Jahres einen Geschäftsbericht (Mitglie<strong>der</strong>bewegung,Vorträge, Versammlungen, Besichtigungen usw.) an den Landesverband zuerstatten,h. den Mitglie<strong>der</strong>n und <strong>der</strong>en Hinterbliebenen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.3. Die Ortsverbände sind berechtigt, Anträge an den Landesverband zu stellen.4. Die Landesleitung hat das Recht, in jede Versammlung <strong>der</strong> Ortsverbände eineVertreterin/einen Vertreter mit beraten<strong>der</strong> Stimme zu entsenden.III. Pflichten und Rechte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>§ 6 Beiträge1. Jedes Mitglied hat monatlich im Voraus einen laufenden Beitrag zu zahlen. Die Höhesetzt <strong>der</strong> Landesgewerkschaftstag fest.2. In Fällen von außerordentlicher Bedeutung kann <strong>der</strong> Landeshauptvorstand die Erhebungeiner Umlage mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Die Gesamthöhe <strong>der</strong>
Umlagen innerhalb eines Geschäftsjahres darf je Mitglied die Höher von 2 Monatsbeiträgennicht übersteigen. Der Beschluss <strong>der</strong> Umlagen bedarf <strong>der</strong> Genehmigungdes Landesgewerkschaftstages.§ 7Durch seinen Beitritt erkennt das Mitglied die <strong>Satzung</strong>en als verbindlich an. Es verpflichtetsich zur tatkräftigen För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bestrebungen seines Berufsverbandes sowie zur Zahlung<strong>der</strong> Beiträge und Umlagen.§ 8Jedes Mitglied hat Anspruch auf Vertretung und För<strong>der</strong>ung seiner Angelegenheiten imRahmen des Verbandszwecks (§ 2). Für die Gewährung von Rechtsschutz gilt die Rechtsschutzordnung<strong>der</strong> <strong>DSTG</strong> - Landesverband Schleswig-Holstein. Diese wird vom Landeshauptvorstan<strong>der</strong>lassen.§ 9We<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Mitgliedschaft noch nach ihrem Erlöschen steht dem einzelnen Mitgliedo<strong>der</strong> seinen Rechtsnachfolgern ein Anspruch auf Teilung des Verbandsvermögens o<strong>der</strong> aufAusschüttung eines Teils davon zu.IV. Organe des Verbandes§ 10Organe des Verbandes sind:a) <strong>der</strong> Landesgewerkschaftstag,b) <strong>der</strong> Landeshauptvorstand,c) die Landesleitung,d) <strong>der</strong> geschäftsführende Vorstand.§ 111. Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findetalle vier Jahre statt.2. Der Landesgewerkschaftstag wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.Der Termin ist mindestens 3 Monate vor <strong>der</strong> Tagung anzuzeigen. Zeit, Ort undTagesordnung und die eingegangenen Anträge sind mindestens 3 Wochen vor demLandesgewerkschaftstag bekannt zu geben.3. Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Landeshauptvorstand und den gewähltenVertreterinnen/Vertretern <strong>der</strong> Ortsverbände.4. Jedem Ortsverband steht für angefangene 50 Mitglie<strong>der</strong>, für die <strong>der</strong> beschlosseneBeitrag und die Umlagen regelmäßig bezahlt sind, eine stimmberechtigte Vertreterin/einstimmberechtigter Vertreter zu. Maßgebend ist <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>bestand am 1.Januar des Jahres, in dem <strong>der</strong> Landesgewerkschaftstag stattfindet. Die Beisitzerinnen/Beisitzernach § 15 Nr. 2a) werden auf die stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter<strong>der</strong> Ortsverbände angerechnet. Die Mitglie<strong>der</strong> des Landesgewerkschaftstagessind stimmberechtigt.5. Die Kosten für die stimmberechtigten Vertreterinnen/Vertreter trägt <strong>der</strong> Landesverband.6. Jedes Mitglied ist berechtigt, am Landesgewerkschaftstag teilzunehmen.§ 12 Zuständigkeit des LandesgewerkschaftstagesDem Landesgewerkschaftstag obliegt insbeson<strong>der</strong>e: