ALLGEMEINE VERKAUFS- UNDLIEFERBEDINGUNGEN1. GrundsatzAlle Aufträge für Lieferungen aller Werke werden auf Grund dernachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungenausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Bestellerdie Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungensind nur gültig, wenn sie vom Werk schriftlich bestätigt wordensind.2. Auftragserteilung und AuftragsannahmeAufträge sollen am Vortag bis spätestens 16.00 Uhr erteilt werden.Das Werk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifischeAngaben über Sorte, Menge, Lieferbeginn und Lieferprogramm,Fahrzeugart für den Transport. Aufträge und Lieferungsabrufewerden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeitangenommen. Soweit kein anderes Dokument vorliegt, gilt derLieferschein als Auftragsbestätigung.3. Preise, Offerte, Verkaufs- und ZahlungsbedingungenDie Basispreise der gedruckten Preisliste gelten für Bauunternehmungen,Strassenbau-, Flachdachbelags-, Gartenbau- undBodenbelagsfirmen. Die darin enthaltenen Preise und Konditionengelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemeingültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines unsauf Grund dieser Preisliste erteilten Auftrags verbindlich. DieGül tig keit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt speziellerVereinbarungen auf 6 Monate beschränkt. Die Preise verstehensich für alle Produkte ab Werk verladen, ohne MWST. Die Preisegelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im <strong>Beton</strong>werkgeltenden Öffnungszeiten. Wird Lieferung franko Baustellevereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für denkürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfahrtsweg und die umgehendeProduktübernahme durch den Besteller. Zahlungen sindinnert 30 Tagen netto, uns ab 31. Tag mit einem Verzugszins von5 % zu leisten. Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen undNebenkosten wie Wartezeit, Winterzuschläge etc. gelten – andereschriftlichen Abmachungen vorbehalten – die auf der Preislistevermerkten Zahlungsbedingungen.4. LieferungDie Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einenallfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halbenStunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbarenGründen wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt,Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich,so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfälligeMöglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Werkeangeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirektenSchaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Bestellerist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahmedem Werk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er fürdadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.5. MängelrügeEs obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Produktes zu prüfen,ob a) die Angaben auf dem Lieferschein mit seiner Bestellungübereinstimmt, b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist. BeiLieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe aufdem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe auf dasTransportfahrzeug. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbarsind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehenseitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des geliefertenProduktes Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich,so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durchdie sofortige Mitteilung ist dem Werk Gelegenheit zu geben, derProbeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wirdvom Werk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbarnach erfolgter Lieferung und gemäss den Vorschriften der entsprechendengültigen SN-EN- respektive SIA-Normen vorgenommenund die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur Beurteilungeingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandungberechtigt ist, so übernimmt das Werk die Prüfungskosten. Andernfallssind sie vom Besteller zu tragen.6. Teilfakturierung / BauhandwerkerpfandrechtSämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferung,unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen.Das Werk behält sich Teilfakturierung vor. Beanstandungeneiner Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltungvon allfälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach Ablaufder Zahlungsfrist behält sich das Werk die Eintragung des Bauhandwerkpfandrechtesvor.7. Erfüllungsort und GerichtsstandErfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung frankoBaustelle, das Geschäftsdomizil des jeweiligen Lieferwerkes. Fürdie Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichenGerichte zuständig.6AllgemeinesBeratung und VerkaufTel. 061 633 30 35Fax 061 633 30 38Dispo und BestellungenTel. 061 633 30 30Fax 061 633 30 3922
BETON VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN1. Allgemeine LieferbedingungenFür die Eigenschaft des frischen <strong>Beton</strong>s sowie die Qualität des erhärteten<strong>Beton</strong>s und der Prüfungen sind die in der Bestellung zuGrunde liegenden Normen massgebend. Lieferungen von <strong>Beton</strong>erfolgen gemäss SIA 262. Für Frisch- und Festbetonprüfungengelten die in der Norm SIA 262/1 aufgeführten Prüfnormen.2. Auftragserteilung und AuftragsannahmeAufträge sollen am Vortag bis spätestens 16.00 Uhr erteilt werden.Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang.Das <strong>Beton</strong>werk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifischeAngaben über <strong>Beton</strong>sorte (gemäss massgebender Norm SIA 262),<strong>Beton</strong>menge, Einbauart und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginnund Lieferprogramm. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stetsnach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen.Wird bei Bestellungen <strong>Beton</strong> gemäss SIA 262 nach Eigenschaftenverlangt, so sind die Eigenschaften nach SN EN 206-1:2000 oderdie NPK-<strong>Beton</strong>sorten anzugeben.Wird vom Besteller <strong>Beton</strong> gemäss SIA 262 nach Zusammensetzungverlangt, so sind detaillierte Abklärungen zur Machbarkeitzwischen Planer, Besteller und <strong>Beton</strong>werk unumgänglich. Bei<strong>Beton</strong> nach Zusammensetzung garantiert das <strong>Beton</strong>werk ausschliesslichdie korrekte Zusammensetzung der <strong>Beton</strong>mischungim Rahmen der von der SN EN 206-1:2000 festgelegten Toleranzen.Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen vorzusehen.Sind für die Herstellung eines <strong>Beton</strong>s Vorversuche notwendig,sind deren Kosten, nach vorheriger Absprache, durch denAuftraggeber zu übernehmen.3. ZusätzeDie Zumischung von <strong>Beton</strong>zusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahlvon Produkt und Dosierung Angelegenheit des <strong>Beton</strong>werks. Werdenbestimmte Produkte und / oder Dosierung vom Besteller verlangt,wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert.In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolgdieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswirkungenauf das Verhalten des <strong>Beton</strong>s abgelehnt. Das <strong>Beton</strong>werk ist dabeizur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt.4. GarantieDas <strong>Beton</strong>werk garantiert die Lieferung auftragskonformer Mengeund Qualität. Massgebend für den Nachweis der <strong>Beton</strong>qualität sinddie Prüfungen gemäss SIA 262/1 des <strong>Beton</strong>s und der daraus durchdas <strong>Beton</strong>werk oder in Anwesenheit eines Vertreters des <strong>Beton</strong>werkshergestellten Probekörper. Für Farbgleichheit des gelieferten<strong>Beton</strong>s wird nur auf Grund einer diesbezüglichen schriftlichenVereinbarung garantiert. Im Rahmen dieser Garantie verpflichtetsich das <strong>Beton</strong>werk – rechtzeitig und sachlich begründete Mängelrügevorausgesetzt – beanstandeten <strong>Beton</strong> kostenlos zu ersetzenoder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einenangemessenen Preisnachlass zu gewähren. Dabei wird auch dieHaftung für Schäden an den mit dem gelieferten <strong>Beton</strong> hergestelltenBauwerken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schädennachweisbar auf die mangelhafte Beschaffenheit des <strong>Beton</strong>s zurückgeführtwerden müssen, und ferner der Besteller für den eingetretenenSchaden die Haftung übernehmen musste. Für weiteredirekte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen.5. Allgemeine Verkaufs- und LieferbedingungenIm Übrigen gelten die obigen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.RECYCLING VERKAUFS- UNDLIEFERBEDINGUNGEN1. PreiseDie Basispreise der gedruckten Preisliste gelten für Bauunternehmungen,Strassenbau-, Flachdachbelags-, Gartenbau- undBodenbelagsfirmen. Die darin enthaltenen Preise und Konditionengelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemeingültiger Preislisten. Wenn nicht anders vermerkt, verstehensich die Preise für Material ab Annahme- und Verkaufsstelleper Tonne.2. Annahme- und LiefervorbehalteDie Annahme von Material zur Entsorgung und die Lieferung vonMaterial bleiben im Einzellfall vorbehalten. Alle Produkte nur solangeVorrat – auf Anfrage.3. Verantwortung des AnlieferersDer Anlieferer von Material zur Entsorgung ist dafür verantwortlich,dass nur das im Lieferschein vermerkte und nur gesetzlichzulässige Material angeliefert wird. Die Verantwortung bleibtbeim Anlieferer, auch wenn eine visuelle Kontrolle bei der Annahmenicht feststellt, dass falsch deklariertes oder unzulässigesMaterial angeliefert wurde. Kosten für das Wiederaufladen undden Rücktransport oder das eventuelle Entsorgen gehen zu Lastendes Anlieferers. Der im Annahme-/Lieferschein unter «Kunde»aufgeführte Anlieferer / Empfänger gilt als einzig rechtsgültigerZah lungs pflichtiger.4. Verantwortung der WerkeDas Werk garantiert die vereinbarte Materialkategorie undQualität des gelieferten Materials nach den gültigen Richtlinien(Mindestanforderung Sekundärbaustoffe). Beanstandungen zurMaterial-Kategorie-Qualität und / oder Menge des geliefertenMaterials sind beim Beladen geltend zu machen, spätestens abervor Verwendung des Materials dem Werk schriftlich anzuzeigen.Bei begründeter Beanstandung kann das Werk Ersatz- oderNachlieferung leisten.5. EinbauvorschriftenDer Kunde erklärt die gültigen Vorschriften (MindestanforderungSekundär-Baustoffe) zu kennen und die Materialien dementsprechendeinzubauen.6. Allgemeine Verkaufs- und LieferbedingungenIm Übrigen gelten die obigen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.7. MaterialspezifikationenR-Material sortenrein M IRLecabeton oder ähnliche Produkte. <strong>Beton</strong> unarmiert / armiert,<strong>Beton</strong>waren, Zementsteine etc. Ton-Backsteine und Ziegelschrot.Natursteine. Strassenaufbruch – Kiessand oder hydraulischgebundene Fundationsschichten, Pflasterungen, Abschlüsse,<strong>Beton</strong> mit geringen Anteilen Schwarzbelag und mit max.2 Vol.-% anorganischem Erdmaterial. Altbelag-Schwarzbeläge inForm von Belagsaufbruch und Fräsmaterial (Pak-Gehalt < 5000mg / Tonne). Strassenwischgut – alle Materialarten, die bei derStrassenreinigung anfallen. Altglas – Flaschen- und Fensterglasin kleinen Mengen ohne Armierung, Einlagen oder Dichtungen6Beratung und VerkaufTel. 061 633 30 35Fax 061 633 30 38Dispo und BestellungenTel. 061 633 30 30Fax 061 633 30 3923Allgemeines