Leseprobe - Linde Verlag
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§ 6 24–27 Inhalt des Dienstvertrages<br />
den Begriffe ist nach der Funktion der jeweiligen Zahlung vorzunehmen.<br />
Überhöhte Aufwandsentschädigungen sind im Ausmaß der Überhöhung als<br />
Entgelt anzusehen (vgl zB OGH 8 ObA 2312/96z, ASoK 1997, 228).<br />
24 Die sog Lohnzuschläge (Zulagen) stellen eine Begriffsvermischung dar.<br />
Zu unterscheiden sind Leistungszulagen, Aufwandszulagen (zB Werkzeugzulagen,<br />
Wegzulagen, Schmutzzulagen), Erschwerniszulagen (Staubzulagen,<br />
Hitzezulagen, Nachtzulagen) und Sozialzulagen (zB Kinderzulagen). Man<br />
wird wiederum jeweils aus der Funktion der Zulage auf den Entgeltcharakter<br />
oder auf die Aufwandsentschädigung zu schließen haben. Eine Aufwandsentschädigung<br />
kann nur dann vorliegen, wenn unmittelbar mit der Arbeitsleistung<br />
zusammenhängende Kosten ersetzt werden. Dies wird am ehesten bei<br />
Wegzulagen und Schmutzzulagen der Fall sein.<br />
2. Bestimmungsfaktoren für die Entgeltfestlegung<br />
25 Für die Festlegung der Höhe des Entgelts ist primär der Arbeitsvertrag<br />
entscheidend. Dieser kann ausdrücklich ein Entgelt festlegen, eine Entgeltvereinbarung<br />
ist aber auch gem § 863 ABGB konkludent dadurch möglich,<br />
dass beispielsweise der AG regelmäßig einen Betrag bezahlt und der AN diesen<br />
widerspruchslos entgegennimmt (vgl auch Rz 32 ff).<br />
26 Im Normalfall wird ein Bruttoentgelt festgelegt. Es sind aber auch sog<br />
Nettolohnvereinbarungen möglich, wonach dem AN ungeachtet von<br />
Schwankungen in der Höhe der Steuern, Abgaben und Beiträge ein bestimmter<br />
Nettobetrag auszuzahlen ist. Vorausgesetzt ist, dass sie zwingende, zB in<br />
G oder KollV enthaltene entgeltrechtliche Mindeststandards – in KollV in<br />
aller Regel als Bruttoentgelte ausgedrückt – beachten. Sie verfolgen häufig<br />
den Zweck, Erhöhungen der Lohnnebenkosten zu Lasten des AG gehen zu<br />
lassen, was allerdings auch impliziert, dass eine allfällige Senkung derselben<br />
dem AG zugutekommt (vgl zB OGH 8 ObA 214/96, DRdA 1997, 217<br />
[K. Mayr]).<br />
27 Die freie Vereinbarung des Entgelts ist in der Praxis dadurch beschränkt,<br />
dass diesbezüglich weitgehend zwingende Mindeststandards zu Gunsten<br />
des AN zu beachten sind. Primäres Mittel der Entgeltgestaltung ist dabei der<br />
KollV.<br />
Wird ein zwingend festgelegtes Mindestentgelt durch Individualvereinbarung<br />
unterschritten, so ist die entsprechende Passage des Arbeitsvertrags (teil-)<br />
nichtig. An die Stelle der Abrede tritt die von der unabdingbaren Rechtsquelle<br />
vorgesehene Entgelthöhe (vgl auch den Rechtsgedanken des § 917a ABGB).<br />
Die Einstufung in das Lohnschema eines anzuwendenden KollV ist zu<br />
vereinbaren. Wird nichts vereinbart oder widerspricht die Vereinbarung zu<br />
Lasten des AN der tatsächlich geleisteten Arbeit, so ist der AN nach der tatsächlich<br />
erbrachten Arbeit zu behandeln (zur Einstufung zB jüngst OGH<br />
9 ObA 33/11k).<br />
84 Reissner