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Leseprobe - Linde Verlag

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§ 6 24–27 Inhalt des Dienstvertrages<br />

den Begriffe ist nach der Funktion der jeweiligen Zahlung vorzunehmen.<br />

Überhöhte Aufwandsentschädigungen sind im Ausmaß der Überhöhung als<br />

Entgelt anzusehen (vgl zB OGH 8 ObA 2312/96z, ASoK 1997, 228).<br />

24 Die sog Lohnzuschläge (Zulagen) stellen eine Begriffsvermischung dar.<br />

Zu unterscheiden sind Leistungszulagen, Aufwandszulagen (zB Werkzeugzulagen,<br />

Wegzulagen, Schmutzzulagen), Erschwerniszulagen (Staubzulagen,<br />

Hitzezulagen, Nachtzulagen) und Sozialzulagen (zB Kinderzulagen). Man<br />

wird wiederum jeweils aus der Funktion der Zulage auf den Entgeltcharakter<br />

oder auf die Aufwandsentschädigung zu schließen haben. Eine Aufwandsentschädigung<br />

kann nur dann vorliegen, wenn unmittelbar mit der Arbeitsleistung<br />

zusammenhängende Kosten ersetzt werden. Dies wird am ehesten bei<br />

Wegzulagen und Schmutzzulagen der Fall sein.<br />

2. Bestimmungsfaktoren für die Entgeltfestlegung<br />

25 Für die Festlegung der Höhe des Entgelts ist primär der Arbeitsvertrag<br />

entscheidend. Dieser kann ausdrücklich ein Entgelt festlegen, eine Entgeltvereinbarung<br />

ist aber auch gem § 863 ABGB konkludent dadurch möglich,<br />

dass beispielsweise der AG regelmäßig einen Betrag bezahlt und der AN diesen<br />

widerspruchslos entgegennimmt (vgl auch Rz 32 ff).<br />

26 Im Normalfall wird ein Bruttoentgelt festgelegt. Es sind aber auch sog<br />

Nettolohnvereinbarungen möglich, wonach dem AN ungeachtet von<br />

Schwankungen in der Höhe der Steuern, Abgaben und Beiträge ein bestimmter<br />

Nettobetrag auszuzahlen ist. Vorausgesetzt ist, dass sie zwingende, zB in<br />

G oder KollV enthaltene entgeltrechtliche Mindeststandards – in KollV in<br />

aller Regel als Bruttoentgelte ausgedrückt – beachten. Sie verfolgen häufig<br />

den Zweck, Erhöhungen der Lohnnebenkosten zu Lasten des AG gehen zu<br />

lassen, was allerdings auch impliziert, dass eine allfällige Senkung derselben<br />

dem AG zugutekommt (vgl zB OGH 8 ObA 214/96, DRdA 1997, 217<br />

[K. Mayr]).<br />

27 Die freie Vereinbarung des Entgelts ist in der Praxis dadurch beschränkt,<br />

dass diesbezüglich weitgehend zwingende Mindeststandards zu Gunsten<br />

des AN zu beachten sind. Primäres Mittel der Entgeltgestaltung ist dabei der<br />

KollV.<br />

Wird ein zwingend festgelegtes Mindestentgelt durch Individualvereinbarung<br />

unterschritten, so ist die entsprechende Passage des Arbeitsvertrags (teil-)<br />

nichtig. An die Stelle der Abrede tritt die von der unabdingbaren Rechtsquelle<br />

vorgesehene Entgelthöhe (vgl auch den Rechtsgedanken des § 917a ABGB).<br />

Die Einstufung in das Lohnschema eines anzuwendenden KollV ist zu<br />

vereinbaren. Wird nichts vereinbart oder widerspricht die Vereinbarung zu<br />

Lasten des AN der tatsächlich geleisteten Arbeit, so ist der AN nach der tatsächlich<br />

erbrachten Arbeit zu behandeln (zur Einstufung zB jüngst OGH<br />

9 ObA 33/11k).<br />

84 Reissner

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