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AV Hon-KJH - Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin

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5 – Ausnahmen <strong>und</strong> Sonderregelungen(1) Abweichend von Nummer 4 kann die Leitung <strong>des</strong> Verwaltungszweiges (das fachlich zuständigeSenatsmitglied, in den Bezirken das zuständige Bezirksamtsmitglied) in besonders begründetenEinzelfällen bei Veranstaltungen mit <strong>Hon</strong>orarkräften, deren ganz außergewöhnliche oderspezielle Kenntnisse erforderlich sind, ein <strong>Hon</strong>orar vereinbaren, das über die in der Anlage odermaßgeblichen R<strong>und</strong>schreiben ausgewiesenen Beträge hinausgeht. Die besonderen Gründe müssenaktenk<strong>und</strong>ig gemacht werden. Die Befugnis nach Satz 1 kann auf den ständigen Vertreterübertragen werden.(2) Führt der freie Mitarbeiter die Veranstaltung nicht in alleiniger Verantwortung durch oderbesitzt er nur geringe Berufserfahrung, so kann die untere Bemessungsgrenze der jeweiligenBandbreite um bis zu 10 v. H. unterschritten werden.(3) Von den sich aus der Anlage ergebenden <strong>Hon</strong>orarsätzen darf nur abgewichen werden,wenn nachweisbar zur Sicherstellung <strong>des</strong> gesetzlichen Rechtsanspruches eines Hilfeempfängersein höheres <strong>Hon</strong>orar gezahlt werden muss. Soweit es sich um eine Vielzahl gleichartiger Fällehandelt, kann die für <strong>Jugend</strong> <strong>und</strong> Familie zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit derSenatsverwaltung für Inneres <strong>und</strong> der Senatsverwaltung für Finanzen ein außerhalb der betreffendenBandbreite liegen<strong>des</strong> <strong>Hon</strong>orar festsetzen.6 – Zeitliche Bemessungskriterien(1) Die Doppelst<strong>und</strong>e im Sinne dieser Vorschrift umfasst 90 Minuten, die Zeitst<strong>und</strong>e60 Minuten. Pausenzeiten sind nicht zu vergüten.(2) Dauert eine Veranstaltung länger als in Absatz 1 vorgesehen, so erhöht sich das <strong>Hon</strong>orarfür min<strong>des</strong>tens je 15 Minuten der Verlängerung um den anteilig auf eine Viertelst<strong>und</strong>e entfallendenTeilbetrag <strong>des</strong> <strong>Hon</strong>orarsatzes. Dauert eine Veranstaltung kürzer, als in Absatz 1 vorgesehen,ist das <strong>Hon</strong>orar in entsprechender Anwendung <strong>des</strong> Satzes 1 zu mindern. Bei verkürzterVeranstaltungsdauer ist gegebenenfalls auf eine Viertelst<strong>und</strong>e aufzur<strong>und</strong>en.7 – Auswahl <strong>und</strong> Verpflichtung der <strong>Hon</strong>orarkräfteDie Auswahl der <strong>Hon</strong>orarkräfte, die Entscheidung über die Anzahl der nach den Erfordernissen<strong>des</strong> Einzelfalls zu vergütenden St<strong>und</strong>en <strong>und</strong> die Entscheidung über die Höhe <strong>und</strong> Art <strong>des</strong> <strong>Hon</strong>orarstrifft die für die Veranstaltung fachlich <strong>und</strong> inhaltlich verantwortliche Stelle der Verwaltung.Die Vorschriften <strong>des</strong> Haushaltsrechts, insbesondere die Gr<strong>und</strong>sätze zur Notwendigkeit vonAusgaben, zur Sparsamkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit (§§ 6 <strong>und</strong> 7 LHO), sowie die Vorgaben derSenatsverwaltung für Inneres im Bereich der Personalwirtschaft sind zu beachten.8 – DienstaufgabeDienstkräfte <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> <strong>Berlin</strong> erhalten für eine Tätigkeit im Rahmen der Veranstaltungen nachNummer 2 dann kein <strong>Hon</strong>orar, wenn diese nach dem Geschäftsverteilungsplan oder aufgr<strong>und</strong>einer besonderen Anordnung der Dienststelle zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Im Übrigen istdie Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.Seite 3 von 8

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