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Bundeseinheitliches Merkblatt

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vorgesehenen Aufenthaltsdauer zu prüfen. Bei Kurz- und Besuchsaufenthalten ist eineAbklärung der Wohnraumverhältnisse des Verpflichtungsgebers grundsätzlich nicht erforderlich.Bei neu gegründeten Firmen, die über keine Bilanzunterlagen verfügen, ist durch Vorlagevon geeigneten Unterlagen, im Zweifel durch eine „Bescheinigung in Steuersachen“des Finanzamtes, die Feststellung der Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Möglich wäreauch die Vorlage eines Testats des Steuerprüfers, aus dem hervorgeht, dass Steuerschuldenweder vorhanden noch künftig zu erwarten sind.Bei sich Verpflichtenden, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten,kann eine Bonität nicht bescheinigt werden.3.3 Eintragungen / DatenschutzIn der Verpflichtungserklärung sind Eintragungen zu den Personalien, die Anschriftenund die Angaben zu den Ausweisdokumenten des sich Verpflichtenden und des Ausländersund ggf. seiner mitreisenden Familienangehörigen (Vorderseite des Formulars)vorzunehmen.Bei juristischen Personen sind der Firmenname und der Name des Vertreters der Firmain Klammern auf der Vorderseite des Formulars einzutragen. Die Angaben sind durcheinen handlungsbevollmächtigten Vertreter (Firmeninhaber, Geschäftsführer, Vorstandetc.) vorzunehmen und von diesem auf der Rückseite des Formulars zu unterschreiben.Sollte der Firmensitz und der Wohnort des Vertreters der Firma in unterschiedliche Zuständigkeitsbereichefallen, ist die Ausländerbehörde des Firmensitzes zuständig. Esbesteht jedoch die Möglichkeit der Amtshilfe durch die für den Wohnort des Firmenvertreterszuständige Ausländerbehörde.Bei Firmen, die keine juristischen Personen sind, ist die persönlich haftende Personeinzutragen.Auf der Rückseite des Formulars sind die Erklärung des Dritten, der Beglaubigungsvermerkder Behörde und das Votum zur Bonität einzutragen.Die Angabe des – ausgeübten – Berufes und die Benennung des Arbeitgebers kann alsKriterium für die Anwendbarkeit des abgestuften Prüfungsmaßstabes der Glaubhaftmachungherangezogen werden.Zur Bonitätsprüfung vorgelegte Unterlagen sind dem Dritten zurückzugeben. Zur Beweissicherungkann die Ausländerbehörde/Auslandsvertretung Kopien der Belege zuden Akten nehmen. Das Ergebnis der Bonitätsprüfung ist in einem internen Vermerkfestzuhalten.7

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