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Urteil des Obergerichts - VgT

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9Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagenbeim Bun<strong>des</strong>gericht einzureichen . Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art.95 ff. BGG.6.Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Bezirksgericht Kriens (vormals Amtsgerichtspräsident1 von Luzern-Land) zuzustellen.Luzern, 31 . Mai 2011Für die 1 . Abteilunq <strong>des</strong> OberqerichtsDer Präsident:Die Gerichtsschreiberin:11 10 185

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