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3 Einkommensnachweise__________________________________________________________________________________________________Bei nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist das monatliche Einkommen durch Lohn- und Gehaltsbescheinigungen desArbeitgebers fortlaufend für den gesamten Bemessungszeitraum nachzuweisen.4 Einkommen im Elterngeldbezugszeitraum__________________________________________________________________________________________________Bitte beachten Sie, dass bei Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit (mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt desLebensmonats) kein Anspruch auf Elterngeld besteht.Das anzusetzende Einkommen – wird bezogen auf die Lebensmonate – wie das Elterngeld-Netto vor der Geburt des Kindesermittelt. Da das Einkommen in der Regel noch nicht feststeht, wird es prognostiziert und das Elterngeld vorläufiggezahlt.Nach Ablauf des Bezugszeitraums erfolgen die Ermittlung des maßgeblichen Elterngeld-Nettos und die endgültige Feststellungdes zustehenden Elterngeldes. Dabei werden zu wenig erbrachte Leistungen nachgezahlt, zu viel gezahltesElterngeld ist von der berechtigten Person zu erstatten. Bei Nichtvorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen kannneben der Verpflichtung zur Rückzahlung des Elterngeldes ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.Die für den Bemessungszeitraum ermittelten Abzugsmerkmale gelten – unabhängig von zwischenzeitlichen Änderungen –im Bezugszeitraum unverändert weiter. Wird z. B. für die beantragten Lebensmonate (Elterngeldbezugszeitraum) dieSteuerklasse III in V geändert, bleibt diese Änderung unberücksichtigt.

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