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Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz 2003

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11.6 Zu § 11 Abs. 6 (Anleinpflicht für große Hunde)11.6.1.1 § 11 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet Halter und Aufsichtspersonen von großen Hunden, diese auföffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nur angeleint zuführen.Die Anleinpflicht gilt auch für Halter und Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten(z.B. Urlauber, Gäste). Eine Befreiung von der Anleinpflicht des § 11 Abs. 6 sieht das LHundG NRW nichtvor.Zum Verhältnis von § 11 Abs. 6 zu Anleingeboten in kommunalen Verordnungen vgl. Nr. 15.2.Die weitergehende Anleinpflicht für gefährliche Hunde und für Hunde der in § 10 Abs. 1 aufgeführten Rassensowie deren Kreuzungen bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 Satz 1.11.6.1.2 Der Begriff "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" wurde in Anlehnung an § 34 desBaugesetzbuches in das LHundG NRW aufgenommen, da insoweit eine durch die Rechtsprechunghinreichend konkretisierte Definition besteht. Er geht aber entsprechend dem Schutzzweck des LHundGNRW weiter als die bauplanungsrechtliche Begriffsbestimmung. Die Anleinpflicht besteht auch inzusammenhängend bebauten Gebieten, für die ein Bebau-ungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (z.B.Ausweisung als reines Wohngebiet) besteht.Bei der Beurteilung des tatsächlichen Bebauungszusammenhangs ist maßgebend, inwieweit eineaufeinanderfolgende Bebauung auch unter Berücksichtigung von Baulücken und Freiflächen den Eindruckder Geschlossenheit vermittelt. Letztlich kommt es dabei auf die allgemeine Verkehrsauffassung an. In derRegel kann auch der Laie bei verständiger Betrachtung ein Gebiet als "im Zusammenhang bebaut"erkennen.Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6 vorliegt, sollte zur Vermeidung von Konflikten im Zweifeleine Auslegung gewählt werden, die in vertretbarem Umfang auf die Interessen der Hundehalter Rücksichtnimmt. Dies gilt insbesondere, wenn Hunde in Randbereichen bebauter Ortsteile angetroffen werden.Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, nach Verkehrsauffassung im Außenbereich, bestehtdie Anleinpflicht nach § 11 Abs. 6 nicht. Im Außenbereich kann allerdings eine Anleinpflicht auskommunalrechtlichen Vorschriften (Nr. 15.2) und im Wald aus § 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG (vgl. Nr. 5.3.2 Absatz2) folgen.11.6.1.3 Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt die Anleinpflicht für große Hunde nur auföffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Öffentlich sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, diestraßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit für die Allgemeinheit zugänglich sind (vgl. § 2des Straßen- und Wegegesetzes NRW). Zu öffentlichen Straßen zählen beispielsweise Bürgersteige oderBahnhofsvorplätze, Eigentümerstraßen und -wege sowie Privatgrundstücke, die beschränkt öffentlichgenutzt werden (z.B. Parkplatz für Supermarkt).Demgegenüber zählen reine Privatgrundstücke nicht <strong>zum</strong> öffentlichen Straßenraum. Auf ei-nemPrivatgrundstück (z.B. Trainingsplatz eines Hundevereins, Firmengelände, Privatgarten) gilt die Anleinpflichtdes § 11 Abs. 6 nicht. Hier kann eine Anleinpflicht jedoch aus privat-rechtlichen Regelungen desEigentümers folgen (z.B. Haus- oder Benutzungsordnung).11.6.2 Auf abgetrennten räumlichen Arealen, die speziell für die Nutzung durch Hunde ausgewiesen wurden(sog. Hundeauslaufbereiche) gilt die Anleinpflicht nicht (vgl. Nr. 5.2.2).11.6.3 Gegen eine Person, die einen großen Hund entgegen § 11 Abs. 6 unangeleint führt, soll je nach denUmständen des Einzelfalles, soweit nicht bereits ein Verwarnungsgeld Abhilfe verspricht, einBußgeldverfahren eingeleitet werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 18). Bei wiederholten Verstößen ist einBußgeldverfahren einzuleiten. Zudem hat die Überwachungsbehörde im Wiederholungsfall zu prüfen, obbeim Halter noch die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde für das Halten vorliegt und ggf. dasHalten großer Hunde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu untersagen ist.12 Zu § 12 (Anordnungsbefugnisse)

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