04.12.2012 Aufrufe

Vorwort - Oberbergischer Kreis

Vorwort - Oberbergischer Kreis

Vorwort - Oberbergischer Kreis

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zusatzurlaub<br />

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen<br />

Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit<br />

des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der<br />

Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit<br />

tarifliche oder betriebliche Regelungen günstiger sind, gelten diese natürlich.<br />

Den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen haben keinen Anspruch auf<br />

diesen Zusatzurlaub (§ 68 SGB IX).<br />

Mehrarbeit<br />

Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen werden auf ihr<br />

Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Mehrarbeit ist diejenige Arbeit, die über die<br />

normale, gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Die gesetzliche, werktägliche<br />

Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Zu beachten ist hierbei, dass bei 6 Werktagen also 48<br />

Stunden die Woche maßgebend sind. Zu unterscheiden hiervon sind Überstunden,<br />

die auch innerhalb der 8-Stunden-Regelung anfallen können; zum Beispiel bei einer<br />

tariflichen Arbeitszeit von 7 Stunden arbeitstäglich.<br />

6. Wohnen und behindertengerechte Gestaltung der<br />

Umwelt<br />

Das Recht auf Wohnung ist ein soziales Grundrecht. Alle Menschen müssen die<br />

Chance haben, in einer bezahlbaren und ihren Bedürfnissen angemessenen<br />

Wohnung zu leben. Weiterhin ist die barrierefreie, behindertengerechte Gestaltung<br />

der Umwelt eine wesentliche Bedingung der sozialen Integration und eigenständigen<br />

Lebensführung behinderter Menschen.<br />

Sondervorschriften im Wohngeldgesetz<br />

Wohngeld wird auf Antrag gewährt:<br />

� als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,<br />

� als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer<br />

Eigentumswohnung.<br />

Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und – wenn ja - in welcher<br />

Höhe, hängt von drei Faktoren ab:<br />

� der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,<br />

� der Höhe des Gesamteinkommens,<br />

� der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!