Vorwort - Oberbergischer Kreis
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Zusatzurlaub<br />
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen<br />
Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit<br />
des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der<br />
Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit<br />
tarifliche oder betriebliche Regelungen günstiger sind, gelten diese natürlich.<br />
Den Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen haben keinen Anspruch auf<br />
diesen Zusatzurlaub (§ 68 SGB IX).<br />
Mehrarbeit<br />
Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen werden auf ihr<br />
Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Mehrarbeit ist diejenige Arbeit, die über die<br />
normale, gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Die gesetzliche, werktägliche<br />
Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Zu beachten ist hierbei, dass bei 6 Werktagen also 48<br />
Stunden die Woche maßgebend sind. Zu unterscheiden hiervon sind Überstunden,<br />
die auch innerhalb der 8-Stunden-Regelung anfallen können; zum Beispiel bei einer<br />
tariflichen Arbeitszeit von 7 Stunden arbeitstäglich.<br />
6. Wohnen und behindertengerechte Gestaltung der<br />
Umwelt<br />
Das Recht auf Wohnung ist ein soziales Grundrecht. Alle Menschen müssen die<br />
Chance haben, in einer bezahlbaren und ihren Bedürfnissen angemessenen<br />
Wohnung zu leben. Weiterhin ist die barrierefreie, behindertengerechte Gestaltung<br />
der Umwelt eine wesentliche Bedingung der sozialen Integration und eigenständigen<br />
Lebensführung behinderter Menschen.<br />
Sondervorschriften im Wohngeldgesetz<br />
Wohngeld wird auf Antrag gewährt:<br />
� als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,<br />
� als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer<br />
Eigentumswohnung.<br />
Ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und – wenn ja - in welcher<br />
Höhe, hängt von drei Faktoren ab:<br />
� der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,<br />
� der Höhe des Gesamteinkommens,<br />
� der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.<br />
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