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Schutzgebiete im Unstrut-Hainich-Kreis

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Insbesondere die Mehrzahl der Flächennaturdenkmale(FND) in unserer Region wurdenauf Grundlage dieses Gesetz in den achtzigerJahren ausgewiesen. Nach der Wiedervereinigungkamen vergleichbar die geschütztenLandschaftsbestandteile (GLB) hinzu. Bei denNaturschutzgebieten findet die Ausweisungsperiodein den frühen sechziger Jahren und inder Nachwendezeit ihren Niederschlag. An deneinzelnen Perioden wird deutlich, dass für dieAusweisung von <strong>Schutzgebiete</strong>n nach Naturschutzrechtstets der gesellschaftliche Konsenserforderlich ist. Gerade in den Zeiten des politischenUmsturzes war die Begeisterung fürNatur- und Umweltschutz groß und wurde vonbreiten Bevölkerungsteilen mitgetragen. Aktuell,in Zeiten wirtschaftlicher Engpässe, ist nichtnur das Interesse an Fragen des Naturschutzesdeutlich geringer, sondern auch die Chancen,neue Gebiete auszuweisen.Seit dem 01. März 2010 gilt das Bundesnaturschutzgesetz- Gesetz über Naturschutz undLandschaftspflege (BNatSchG) erstmals, seitdem Reichsnaturschutzgesetz, wieder als in allenBereichen und Bundesländern unmittelbargeltendes Recht. Die §§ 21-30 definieren aktuelldie unterschiedlichen nationalen Schutzgebietskategorien.Hinzu treten Schutzgebietskategorienauf der Grundlage europäischen Rechts[NATURA 2000 Schutzgebietssystem - mit FFHGebieten (Flora - Fauna - Habitat) und Vogelschutzgebieten(VSG)], geregelt <strong>im</strong> § 32 desBNatSchG.Nicht nur für den Laien wird es zunehmendschwieriger, die einzelnen Kategorien hinsichtlichihrer Rechtsgrundlage und Zielsetzung zudifferenzieren. In der hier vorgelegten Publikationstehen die nationalen <strong>Schutzgebiete</strong> <strong>im</strong> Vordergrund.Sofern sie sich gleichzeitig innerhalbdes NATURA 2000 Schutzgebietssystems befinden,wird dies erwähnt (vgl. auch WIESNER etal. 2008). Die Naturdenkmäler des Landkreiseswurden bereits in dieser Reihe vorgestellt (vgl.WEISE et al. 2007).Angaben zu Flora und Fauna. Heute ist für dieAusweisung eines <strong>Schutzgebiete</strong>s eine umfassendeErfassung und Darstellung des Inventarsin einem so genannten Schutzwürdigkeitsgutachtenerforderlich. Für einige Gebiete konnteauf solche Gutachten zurückgegriffen werden.Was in einem Schutzgebiet nach Naturschutzrechterlaubt ist und welche Nutzungen undFreizeitaktivitäten eingeschränkt sind, ist in denjeweiligen Schutzgebietsverordnungen verankert.Diese wurden bei der Ausweisung einesjeden Gebietes durch Rechtsverordnung veröffentlicht.Diese Verordnungen sind bei der Naturschutzbehördedes Landkreises einsehbar.Zur Entwicklung eines <strong>Schutzgebiete</strong>s, seinerTier- und Pflanzenwelt oder aber auch zum Erhaltseiner geologischen Besonderheiten bedarfes zuerst einer Formulierung des Schutzzielesund daraus abgeleitet einer Beschreibung vonMaßnahmen, wie dieses Ziel erreicht werdenkann. Dies erfolgt <strong>im</strong> Rahmen der Erarbeitungeines Pflege- und Entwicklungsplanes. Dieserist dann Handlungsleitfaden für die Bewirtschaftungder Flächen, die Besucherlenkung und alleweiteren Fragen des Managements. Leider liegennicht für alle Gebiete solche Grundlagenvor. Zudem müssten darüber hinaus Kontrollenstattfinden, um sicher zu stellen, dass diedefinierten Ziele tatsächlich zum gewünschtenErfolg führen bzw. um regulierend das Pflegekonzeptstets neu anzupassen. Hier stehen wirnoch an der gleichen Front, an der ProfessorFloericke, den wir eingangs zitierten, vor 100Jahren stand.In den kurzen Darstellungen zu den einzelnen<strong>Schutzgebiete</strong>n wird auf die Charakteristika desNaturraumes, der Pflanzen- und Tierwelt eingegangen.Grundlage dazu bildet der Kenntnisstandzu den Gebieten, der sehr unterschiedlichist. Für Naturschutzgebiete wie „Großer Horn“oder „Kühmstedter Berg“, beide 1961 unterSchutz gestellt, gibt es nur wenige aktuelle7

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