Polizeiverordnung der Gemeinde Kottmar
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(2) Die Hausnummern müssen von <strong>der</strong> Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gutlesbar sein. Unleserlich gewordene Hausnummern sind unverzüglich zu erneuern. DieHausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an <strong>der</strong> <strong>der</strong> Straße zugekehrtenSeite des Gebäudes unmittelbar über o<strong>der</strong> neben dem Gebäudeeingang o<strong>der</strong>, wenn sich<strong>der</strong> Gebäudeeingang nicht an <strong>der</strong> Straßenseite des Gebäudes befindet, an <strong>der</strong> demGrundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von<strong>der</strong> Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebrachtwerden.(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas an<strong>der</strong>es bestimmen, soweit dies imInteresse <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung geboten ist.Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen§ 15 Zulassung von AusnahmenEntsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die OrtspolizeibehördeAusnahmen von den Vorschriften dieser <strong>Polizeiverordnung</strong> zulassen, sofern keineüberwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.§ 16 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 des Sächsischen Polizeigesetzes handelt, wervorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig1. entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert o<strong>der</strong> nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet o<strong>der</strong>bemalt,2. entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält o<strong>der</strong> beaufsichtigt, dass an<strong>der</strong>e Menschen, Tiere o<strong>der</strong>Sachen belästigt o<strong>der</strong> gefährdet werden,3. entgegen § 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere außerhalb befriedeter Besitztümernicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen,4. entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass <strong>der</strong> Hund angeleint ist und bei größerenMenschenansammlungen einen Maulkorb trägt,5. entgegen § 4 Abs. 5 das Halten gefährlicher Tiere <strong>der</strong> Ortspolizeibehörde nichtunverzüglich anzeigt,6. entgegen § 5 Abs. 1 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglichordnungsgemäß beseitigt,7. entgegen § 5 Abs. 2 Tiere nicht von öffentlich zugänglichen Kin<strong>der</strong>spiel- undSportplätzen fernhält,8. entgegen § 6 Abs. 1, ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 zu besitzen, die8