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Mietvertrag Haus Wohnung - Pro Wohnen Hamburg

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§ 7 Schönheitsreparaturen<br />

1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.<br />

2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und<br />

Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, Fenster und<br />

Außentüren von innen.<br />

3) Die Schönheitsreparaturen sind – wenn erforderlich – im allgemeinen in der nachstehenden<br />

Zeitfolge durchzuführen: in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und<br />

Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen<br />

nach 7 Jahren.<br />

Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Der Mieter<br />

hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses<br />

durchzuführen.<br />

4) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen<br />

Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass alte Tapeten entfernt werden.<br />

5) Kommt der Mieter nach Mahnung des Vermieters seinen Verpflichtungen zur Durchführung der<br />

Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine<br />

angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der<br />

Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem<br />

Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu<br />

verlangen.<br />

Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang des entstehenden Kostenaufwandes durch<br />

Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermitteln zu<br />

lassen.<br />

6) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter<br />

verpflichtet, die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages<br />

eines Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:<br />

Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen, zahlt<br />

der Mieter 20 %;<br />

Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 2 Jahre zurückliegen, zahlt<br />

der Mieter 40 %;<br />

Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 3 Jahre zurückliegen, zahlt<br />

der Mieter 60 %; und<br />

Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 4 Jahre zurückliegen, zahlt<br />

der Mieter 80 % der aufgrund des Kostenvoranschlages nachgewiesenen Kosten.<br />

§ 8 Instandhaltung der Mietsache<br />

1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand und die gemeinschaftlichen Einrichtungen<br />

schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden am <strong>Haus</strong> und in den Mieträumen sind dem<br />

Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen<br />

verursachte weitere Schäden haftet der Mieter.<br />

2) Der Mieter hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie für ausreichende<br />

Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Innenräume zu sorgen. Bei <strong>Wohnung</strong>en, die mit<br />

isolierverglasten Fenstern ausgestattet sind, ist der Mieter im besonderen Maße zur Belüftung und<br />

Beheizung verpflichtet, um Kondenswasser u. ä. Schäden zu vermeiden. Im Falle der<br />

Zuwiderhandlung haftet er für den entstandenen Schaden.

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