Mietvertrag Haus Wohnung - Pro Wohnen Hamburg
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§ 7 Schönheitsreparaturen<br />
1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.<br />
2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und<br />
Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, Fenster und<br />
Außentüren von innen.<br />
3) Die Schönheitsreparaturen sind – wenn erforderlich – im allgemeinen in der nachstehenden<br />
Zeitfolge durchzuführen: in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und<br />
Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 Jahren und in allen sonstigen Nebenräumen<br />
nach 7 Jahren.<br />
Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. Der Mieter<br />
hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses<br />
durchzuführen.<br />
4) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen<br />
Neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass alte Tapeten entfernt werden.<br />
5) Kommt der Mieter nach Mahnung des Vermieters seinen Verpflichtungen zur Durchführung der<br />
Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine<br />
angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der<br />
Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem<br />
Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu<br />
verlangen.<br />
Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang des entstehenden Kostenaufwandes durch<br />
Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermitteln zu<br />
lassen.<br />
6) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter<br />
verpflichtet, die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages<br />
eines Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:<br />
Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen, zahlt<br />
der Mieter 20 %;<br />
Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 2 Jahre zurückliegen, zahlt<br />
der Mieter 40 %;<br />
Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 3 Jahre zurückliegen, zahlt<br />
der Mieter 60 %; und<br />
Soweit die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 4 Jahre zurückliegen, zahlt<br />
der Mieter 80 % der aufgrund des Kostenvoranschlages nachgewiesenen Kosten.<br />
§ 8 Instandhaltung der Mietsache<br />
1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand und die gemeinschaftlichen Einrichtungen<br />
schonend und pfleglich zu behandeln. Schäden am <strong>Haus</strong> und in den Mieträumen sind dem<br />
Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen<br />
verursachte weitere Schäden haftet der Mieter.<br />
2) Der Mieter hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie für ausreichende<br />
Belüftung und Beheizung der ihm überlassenen Innenräume zu sorgen. Bei <strong>Wohnung</strong>en, die mit<br />
isolierverglasten Fenstern ausgestattet sind, ist der Mieter im besonderen Maße zur Belüftung und<br />
Beheizung verpflichtet, um Kondenswasser u. ä. Schäden zu vermeiden. Im Falle der<br />
Zuwiderhandlung haftet er für den entstandenen Schaden.