GestaltungshinweisPensionszusagen an GmbH-GeschäftsführerÜbertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge:Finanzgerichte bestätigen steuerpflichtigen Zuflussvon Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding| Soll die GmbH im Wege eines Share-Deals veräußert werden, wird derErwerber im Vorfeld regelmäßig erwarten, dass die Gesellschaft von derunmittelbaren Pensionszusage ihres GGf befreit wird. In der Praxis werdenhierzu immer wieder Lösungen gewählt, die die Entpflichtung der GmbH imWege der Einzelrechtsnachfolge vorsehen; sei es durch Übertragung aufeine andere operativ tätige GmbH oder auf eine eigene Rentner-GmbH. Ichhabe in der Vergangenheit immer wieder kritisiert, dass derartige Modelle zusteuerpflichtigem Zufluss beim GGf führen. Dass dies berechtigt war, zeigenzwei aktuelle FG-Entscheidungen aus Köln und Düsseldorf. |1. Zufluss von Arbeitslohn bei Übertragung auf eine andereGmbH – FG Köln vom 10.4.13, 9 K 2247/101.1 Der SachverhaltDie A GmbH hatte A mit Verträgen vom 12.1.90 und 30.12.91 eine Pensionszusageerteilt, die im Streitjahr 2002 von der A GmbH auf die A Sport GmbHübertragen wurde. Das FG Köln hatte nun zu entscheiden, ob die Ausgleichszahlungvon 761.554 EUR, die die A-GmbH im Streitjahr 2002 an die A SportGmbH im Zuge der Übertragung der Pensionszusage geleistet hat, bei A zusteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. A war in beiden Gesellschaften Alleingesellschafterund Geschäftsführer. In der A Sport GmbH war A zwar zum Geschäftsführerbestellt; einen Anstellungsvertrag gab es allerdings nicht.Ausgleichszahlungals steuerpflichtigerArbeitslohn?Am 28.6.02 schloss Herr A mit der A GmbH folgende Vereinbarung:Die Gesellschafter der A GmbH beabsichtigen, die Anteile an der A GmbH zu veräußern.Da es erfahrungsgemäß schwierig sein wird, einen Käufer für die Anteile zufinden, der bereit ist, die bestehende Pensionsverpflichtung zu Gunsten von A mitzu übernehmen, wird Folgendes vereinbart:Die Versorgungszusage wird auf den Anspruch, den A bis zum 30.6.02 verdient hat,begrenzt. Das heißt, A wird für die Anwendung des Versorgungsvertrages so gestellt,als ob er mit Ablauf des 30.6.02 aus der Gesellschaft ausgeschieden wäre.Versorgungszusageauf bereits verdientenTeil begrenztEbenfalls am 28.6.02 schlossen die A Sport GmbH und die A GmbH, jeweilsvertreten durch A folgenden Schuldübernahmevertrag:1. Die A Sport GmbH übernimmt die vorgenannte Pensionsverpflichtung mitAblauf des 30.6.02 unter Schuldbefreiung der A GmbH.2. Als Gegenleistung für die Schuldübernahme zahlt die A GmbH an die ASport GmbH 761.554 EUR. Dieser Betrag ist am 1.7.02 fällig.11-2013 <strong>Gestaltende</strong><strong>Steuerberatung</strong>383
Gestaltungshinweis3. A und seine Frau F1 als Begünstigte der Pensionszusage stimmen derSchuldübernahme ausdrücklich zu. Ihnen ist bekannt, dass alleinigerSchuldner zukünftig nur die A Sport GmbH ist.Die Betriebsprüfung behandelte die Ausgleichszahlung als steuerpflichtigenArbeitslohn. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die vom BFH bereits2007 aufgestellten Grundsätze (BFH 12.4.07, VI R 6/02, BStBl II 07, 581). DenAusführungen der Betriebsprüfung folgend, änderte der Beklagte am 16.12.09den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden ESt-Bescheid 2002 zuLasten der Klägerin und ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes. DerEinspruch war erfolglos.BP behandelteAusgleichszahlungals steuerpflichtigenArbeitslohnAuch im Klageverfahren scheiterte die Klägerin. Als Begründung hatte sievorgetragen, Hintergrund der Übertragung der Pensionsvereinbarung imJahre 2002 sei der Wunsch der Eheleute gewesen, die gesamten Geschäftsanteilean der A GmbH aus Altersgründen zu veräußern. Hierfür habe diePensionszusage ein Verkaufshindernis dargestellt. Einzige Alternative zurÜbertragung der Pensionszusage auf die A Sport GmbH sei die Betriebsstilllegungder A GmbH gewesen, was wegen der wohl unabwendbaren Sozialplanleistungenan die Arbeitnehmer zu einer deutlichen Wertminderung derPensionszusage geführt hätte. Die Übertragung der Pensionsverpflichtungauf die A Sport GmbH sei mithin die einzige Möglichkeit gewesen, die Pensionszusagezu erhalten und dennoch die Anteile an der A GmbH zu veräußern.1.2 Die EntscheidungDie Klage wurde vom FG Köln als unbegründet abgewiesen. Die Begründung:Arbeitslohn ist jeder Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasstist (BFH 7.5.09, VI R 28/07, BStBl II 10, 194). Hierzu gehört dem Grundenach auch eine Abfindungszahlung für eine Pensionszusage. Arbeitslohn, derwie hier nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird in dem Kalenderjahrbezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 S. 3 i.V.m.§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Einnahmendem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er über sie wirtschaftlichverfügen kann und infolgedessen bei ihm eine Vermögensmehrung eingetretenist (BFH 4.5.06, VI R 19/03 , BStBl II 06, 832).Bei der Übertragung einer Pensionsverpflichtung fließt dem Arbeitnehmerein zusätzlicher Arbeitslohn zu, wenn der Ablösungsbetrag auf sein Verlangenan die übernehmende Gesellschaft gezahlt wird (BFH 12.4.07, VI R 6/02,a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit der Zahlung desAblösungsbetrages an die A Sport GmbH hat die A GmbH wirtschaftlich denAnspruch des Ehemanns der Klägerin aus der ihm erteilten Pensionszusagevorzeitig erfüllt. Die Übertragung erfolgte ausschließlich im Interesse des A,der seine Anteile an der A GmbH sonst nur unter erheblichen finanziellenEinbußen hätte verkaufen können. Ein eigenes Interesse der A GmbH oderder A Sport GmbH an der Übernahme der Pensionsverpflichtung lässt sichnicht feststellen. Damit stellt das Verlangen des A an die A Sport GmbH, diePensionsverpflichtung gegen Zahlung des Ablösungsbetrages in Höhe desBarwertes zu übernehmen, eine wirtschaftliche Verfügung über den Anspruchaus der Pensionszusage dar.Abfindung fürPensionszusage demGrunde nachArbeitslohnÜbertragung erfolgteausschließlich imInteresse des A11-2013 <strong>Gestaltende</strong><strong>Steuerberatung</strong>384