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Bekannter Versender - AOB

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<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong> – Worum geht es und was ist zu tun?Am 28.04.2013 endet die dreijährige Übergangsfrist für bekannte <strong>Versender</strong> nach der alten Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 –eine Verlängerung oder weitere Übergangsregelung ist nicht möglich.Unternehmen, die bis zu diesem Stichtag nicht nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 300/2008 und (EU) Nr. 185/2010 durchdas Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zugelassen wurden, können ihre Luftfracht nur noch unsicher versenden. Konsequenzen: Zeitverlust,höhere Kosten und ggf. geöffnete Verpackungen und ausgepackte Waren.Bis zum 28.04.2010 war es Unternehmen erlaubt,bei den reglementierten Beauftragten(regB) die sogenannte Sicherheitserklärung zuzeichnen. Damit war es möglich, bei diesemregB – im Normalfall dem Spediteur – weiter alsbekannter <strong>Versender</strong> zu gelten. In der Sicherheitserklärungverpflichtete sich ein Unternehmen,die Sicherheitsauflagen des LBA für bekannte<strong>Versender</strong> einzuhalten und umzusetzen.Die Einhaltung der in den Sicherheitserklärungenunterschriebenen Auflagen wird seit Dezember2010 verstärkt vom LBA unangekündigt kontrolliert.Was passiert, wenn man den Status auslaufenlässt?Zukünftig werden Sendungen eines Unternehmensohne den Status bekannter <strong>Versender</strong> einerSicherheitsüberprüfung am Flughafen oder beimregB unter zogen. Das bedeutet in der Regel, dasseine Sendung geröntgt werden muss. Dies hatzur Folge, dass:■■zusätzliche Sicherungsgebühren anfallen■■es zu längeren Lagerzeiten und damit Gebührenkommen kann.■■es zu zeitlich nicht planbaren Verzögerungenkommen kann.■■es aufgrund manueller Sicherheitskontrollenzu Beschädigungen der Ware kommenkann.Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, denStatus bekannter <strong>Versender</strong> aufrechtzuerhalten.Aber für die Unternehmen, die regelmäßig Sendungenper Luftfracht versenden, wird er de factozu einem Muss, um Kosten und Lieferverzögerungenzu verhindern.Der Zulassungsprozess mag auf den ersten Blickkostenintensiv erscheinen, langfristig stehen dieseKosten in keinem Verhältnis zu den entstehendenGebühren für die Sicherheitsüberprüfungoder den Folgen von verzögerten Lieferungen.Überschneidung zum AEO S/FSowohl der bekannte <strong>Versender</strong> als auch derAEO S/F hinterfragen und prüfen die sicherheitsrelevantenProzesse, die Gebäude-/Standortsicherheitoder die Maßnahmen zum Schutz derWaren gegen den Zugriff unbefugter Personen.Es lohnt sich daher, im Rahmen der Zertifizierungzum bekannten <strong>Versender</strong>, zeitgleich dieZertifizierung zum AEO S bzw. F anzugehen,um doppelte Arbeit zu vermeiden und Kosteneinzusparen.<strong>Bekannter</strong> <strong>Versender</strong>, AEO S/F, warumnicht gleich die ISO 28001?Beide Zulassungen basieren an vielen Stellen aufden Managementstandards der ISO 28001, demISO-Standard zur Sicherheit in der Lieferkette.Daher ist es empfehlenswert, die Dokumentationenund Prozessbeschreibungen sofort in diesesManagementsystem einzubetten. Dies spart inZukunft, bei den zu erwartenden weiteren Anforderungenan die Sicherheit in der Lieferkette,Zeit und damit Geld.10-Punkte-Maßnahmen-PlanDie optimale Reihenfolge der wichtigsten Milestonesauf dem Weg zur Zulassung zum behördlichzugelassenen bekannten <strong>Versender</strong> auf einenBlick. Der 10-Punkte-Plan von <strong>AOB</strong> hat sich mittlerweilein der Praxis bewährt. Er erlaubt es Unternehmenanhand eines einfachen Plans, die Antragstellungzum bekannten <strong>Versender</strong> effektiv zugestalten und sinnvoll zu planen. Von A, wie Auswahlder Beauftragten für die Sicherheit, bis Z,wie Zulassung durch das LBA. Schritt für Schrittwerden so die einzelnen Punkte abgearbeitet.<strong>Bekannter</strong>_<strong>Versender</strong>_RZCS5_03.indd 3 26.03.13 15:34

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