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Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - haus-und ...

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(3) Die Vergütung ermäßigt sich angemessen, wenn die besondere Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nichterforderlich oder nur <strong>für</strong> <strong>das</strong> zuerst errichtete Bauwerk erforderlich war. Sie erhöht sich angemessen, wenn diebesondere Bauart oder Bemessung der Nachbarwand nur <strong>für</strong> <strong>das</strong> später errichtete Bauwerk erforderlich war.(4) Steht die Nachbarwand mehr auf dem Nachbargr<strong>und</strong>stück, als in § 5 Abs. 2 vorgesehen oder davon abweichendvereinbart ist, so ermäßigt sich die Vergütung um den Wert des zusätzlich überbauten Bodens, wenn nicht die in§ 912 Abs. 2 oder § 915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Rechte ausgeübt werden.(5) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig. Bei der Berechnung des Wertes derNachbarwand ist von den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Das Alter <strong>und</strong> der bauliche Zustandder Nachbarwand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährendenVergütung zu leisten; der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.§ 7 Anzeige des Anbaus(1) Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind spätestens zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten dem Eigentümer<strong>und</strong>, soweit dessen Besitz davon berührt wird, auch dem Nutzungsberechtigten des zuerst bebauten Gr<strong>und</strong>stücksschriftlich anzuzeigen. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden.(2) Ist der Aufenthalt des Eigentümers <strong>und</strong> des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder haben sie ihren Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer.§ 8 Unterhaltung der Nachbarwand(1) Bis zum Anbau fallen die Unterhaltungskosten der Nachbarwand dem Eigentümer des zuerst bebautenGr<strong>und</strong>stücks alleine zur Last.(2) Nach dem Anbau sind die Unterhaltungskosten <strong>für</strong> den gemeinsam genutzten Teil der Nachbarwand von beidenGr<strong>und</strong>stückseigentümern zu gleichen Teilen zu tragen. In den Fällen des § 6 Abs. 3 ermäßigt oder erhöht sich derAnteil des Anbauenden entsprechend der Anbauvergütung.(3) Wird eines der beiden Bauwerke abgebrochen <strong>und</strong> nicht neu errichtet, so hat der Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks, aufdem <strong>das</strong> abgebrochene Bauwerk stand, die durch den Abbruch entstandenen Schäden zu beseitigen <strong>und</strong> dieAußenfläche des bisher gemeinsam genutzten Teiles der Nachbarwand in einen <strong>für</strong> eine Außenwand geeignetenZustand zu versetzen. Die Kosten der künftigen Unterhaltung fallen dem anderen Gr<strong>und</strong>stückseigentümer alleine zurLast.§ 9 Beseitigung der Nachbarwand(1) Der Eigentümer des zuerst bebauten Gr<strong>und</strong>stücks ist berechtigt, die Nachbarwand ganz oder teilweise zubeseitigen, solange <strong>und</strong> soweit noch nicht angebaut ist.(2) Der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargr<strong>und</strong>stücks kann die Unterlassung der Beseitigung verlangen,wenn er die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise durch Anbau zu nutzen, dem Eigentümer des zuerstbebauten Gr<strong>und</strong>stücks schriftlich anzeigt <strong>und</strong> spätestens innerhalb von sechs Monaten den erforderlichen Bauantragbei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.(3) Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Eigentümer des zuerst bebauten Gr<strong>und</strong>stücks, bevor er eine Anzeige nachAbsatz 2 erhalten hat, die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, dem anbauberechtigtenEigentümer des Nachbargr<strong>und</strong>stücks schriftlich angezeigt hat <strong>und</strong> spätestens innerhalb von sechs Monaten denerforderlichen Antrag auf Abbruchgenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht.(4) Macht der Eigentümer des zuerst bebauten Gr<strong>und</strong>stücks von seinem Beseitigungsrecht Gebrauch, so hat er demanbauberechtigten Eigentümer des Nachbargr<strong>und</strong>stücks <strong>für</strong> die Dauer der Nutzung des Nachbargr<strong>und</strong>stücks eineVergütung nach § 912 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Beseitigt der Eigentümer des zuerst bebautenGr<strong>und</strong>stücks die Nachbarwand ganz oder teilweise, obwohl er nach Absatz 2 zur Unterhaltung verpflichtet ist, so hater dem anbauberechtigten Eigentümer des Nachbargr<strong>und</strong>stücks Ersatz <strong>für</strong> den durch die völlige oder teilweiseBeseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten; der Anspruch wird fällig, wenn <strong>das</strong> spätere Bauwerkim Rohbau fertig gestellt ist.Zur Inhaltsübersicht

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