13.07.2015 Aufrufe

Unfallverhütungsvorschrift Weinberganlagen (VSG 2.5) - SVLFG

Unfallverhütungsvorschrift Weinberganlagen (VSG 2.5) - SVLFG

Unfallverhütungsvorschrift Weinberganlagen (VSG 2.5) - SVLFG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>VSG</strong><strong>2.5</strong>§ 1 GrundsätzeDiese <strong>Unfallverhütungsvorschrift</strong> gilt für das Errichten, das Einrichten undden Betrieb von <strong>Weinberganlagen</strong>.Durchführungsanweisung zu § 11. Die Zuständigkeit des Unternehmers für das Errichten und Einrichten ist nurgegeben, soweit ihm die Verkehrssicherungspflicht obliegt; dies trifft z. B. nicht zu,wenn die Gemeinde Baulast- und Unterhaltungsträger ist.2. Der Betrieb von <strong>Weinberganlagen</strong> schließt ein, dass der Unternehmer sicherstellt,dass Personen durch festinstallierte Transportanlagen, z. B. Weinbergbahnen,nicht gefährdet werden.§ 2 Schutz gegen AbstürzenDer Unternehmer muss sicherstellen, dass1. Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr besteht, gegenAbstürzen von Personen gesichert sind,2. die Rebzeilen einschließlich der Verankerung oberhalb einer Mauer mindestens1 m Abstand von der Mauerinnenkante bzw. Umwehrung haben,3. die Rebzeilen einschließlich der Verankerung oberhalb einer Böschungskante1,50 m Abstand von der Absturzkante haben,4. der Raum zwischen Mauer, Umwehrung oder Böschungskante und denRebzeilen freigehalten wird,5. einsturzgefährdete Mauern und Treppen entfernt oder wiederhergestelltwerden,6. Direktzuganlagen an Mauern oder Steilböschungen ab 1 m Höhe Absturzsicherungenfür Fahrzeuge haben.Durchführungsanweisung zu Ziffer 11. Absturzgefahr besteht u. a. an Mauern, Treppenpodesten, Wendeplatten,Schrägrampen, Geländevorsprüngen (Felsen), Wasserführungen, Schlammbeckenmit Steilböschungen von mehr als 60° Neigung.2. Eine Gefährdung durch Absturz besteht grundsätzlich bei Absturzhöhen vonmehr als 1 m. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in <strong>Weinberganlagen</strong>,z. B. Topographie und Arbeitsverfahren, ist in der Regel eine Gefährdungbei Absturzhöhen ab 2 m gegeben. Gelegentliche, durch Geländeform bedingteÜberschreitungen der Absturzhöhe können unberücksichtigt bleiben.3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!