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Anlage 13: DST – Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ...

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<strong>Ordnungsmaßnahmen</strong> kommen in Betracht, wenn erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen.Daher muss in der Regel gründlich überprüft werden, ob vorher erzieherische Maßnahmen getroffen wurden.Erst wenn diese nicht Erfolg versprechend sind oder das Fehlverhaltens des Schülers im Einzelfall sogravierend war (Gefährdung von Mitschülern), sind <strong>Ordnungsmaßnahmen</strong> zulässig.Diese können sein:1. schriftlicher Verweis2. Ausschluss vom Unterricht durch den Fachlehrer für eine Unterrichtsst<strong>und</strong>e3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht <strong>und</strong> anderen schulischen Veranstaltungen4. Ausschluss von einzelnen schulischen Veranstaltungen5. befristeter Ausschluss vom Schulbesuch für höchstens 3 Tage5.1. die Schulleitung kann den sofortigen Aufsschluss vom Unterricht für einen bis drei Tage aussprechen,wenn akut der Schulbetrieb gefährdet erscheint6. Ausschluss vom Unterricht für 4 oder 5 Tage7. Androhung der Entlassung aus der Schule8. Entlassung aus der SchuleVor der Entscheidung über <strong>Ordnungsmaßnahmen</strong> ist dem Schüler <strong>und</strong> seinen Eltern Gelegenheit zur Äußerungzu geben. Der Schüler kann einen Lehrer seines Vertrauens benennen, dem Gelegenheit zur Äußerung gegebenwerden muss.Die Entscheidungen 1. <strong>und</strong> 2. trifft der einzelne Lehrer;die Entscheidungen 3., 4. <strong>und</strong> 5. <strong>–</strong> außer 5.1 <strong>–</strong> trifft die Schulleitung in Absprache mit den Kollegen, die in derbetreffenden Klasse unterrichten, wobei Punkt 3 lediglich für Schüler der deutschen Abteilung in Frage kommt.Die Entscheidungen 6. <strong>und</strong> 7. werden von der zuständigen Abteilungskonferenz vorgeschlagen <strong>und</strong> derSchulleitung zur Entscheidung vorgelegt, die den Vorstand beteiligt.Die Entscheidungen zu 8 wird von der Gesamtkonferenz vorgeschlagen <strong>und</strong> von der Schulleitung <strong>und</strong>dem Vorstand entschieden.Alle <strong>Ordnungsmaßnahmen</strong> sind aktenk<strong>und</strong>ig zu machen <strong>und</strong> den Eltern durch die Schulleitungmitzuteilen.Abschlussbemerkung:Beim Ausschluss vom Unterricht durch einen Fachlehrer (Nr. 2) muss sich der betreffendeSchüler bei einem Mitglied der Schulleitung melden. Er wird dann im Verwaltungstraktbeaufsichtigt.

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