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Offenhalten von Verkaufsstellen; Kulturveranstaltungen - Stadt Jülich

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O r d n u n g s b e h ö r d l i c h e V e r o r d n u n g<br />

Anlage 3 zur Niederschrift<br />

<strong>Stadt</strong>rat 26.04.2001<br />

(Öffentlicher Teil) TOP 4<br />

über das <strong>Offenhalten</strong> <strong>von</strong> <strong>Verkaufsstellen</strong> aus besonderem Anlass vom<br />

Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956<br />

(BGBl. I S. 875) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.07.1957 (BGBl. I S. 722), zuletzt<br />

geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), in Verbindung mit lfd. 4.6.5 der<br />

Verordnung zur Regelung <strong>von</strong> Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen<br />

Gefahrenschutzes (ZustVO ArbZG) vom 14.06.1994 (GV NW S. 360), geändert durch Verordnung<br />

vom 06.07.1999 (GV NW S. 226), wird <strong>von</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Jülich</strong> als örtliche Ordnungsbehörde<br />

gemäß Beschluss des Rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Jülich</strong> vom 26.04.2001 für das Gebiet der Innenstadt folgende<br />

ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:<br />

(1) Aus Anlass des <strong>Stadt</strong>festes dürfen <strong>Verkaufsstellen</strong> am Sonntag, dem 27. Mai 2001, <strong>von</strong><br />

13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.<br />

(2) Aus Anlass des Erntedankfestes dürfen <strong>Verkaufsstellen</strong> am Sonntag, dem 07. Oktober<br />

2001, <strong>von</strong> 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.<br />

(3) Aus Anlass der Christinakirmes dürfen <strong>Verkaufsstellen</strong> am Sonntag, dem 11. November<br />

2001, <strong>von</strong> 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.<br />

(4) Am jeweils vorausgehenden Samstag müssen die <strong>Verkaufsstellen</strong> ab 14.00 Uhr geschlossen<br />

werden.<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der<br />

dort zugelassenen Geschäftszeiten <strong>Verkaufsstellen</strong> offenhält.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer<br />

Geldbuße bis zu 1.000,-- DM geahndet werden.<br />

Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 12.<br />

November 2001 außer Kraft.<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3

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