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Download - Unternehmensberatung Wenzel

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Regionalleitstelle „Lausitz“Dresdener Str. 4603050 CottbusAnschlussbedingungenfür die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen1. AnwendungsbereichDiese Anschlussbedingungen regeln die Errichtung und den Betrieb von Brandmeldeanlagen[BMA] mit direkter Aufschaltung an die konzessionierte Empfangszentrale in der Leitstelle „Lausitz“.Sie gelten für die Zuständigkeitsbereiche folgender Brandschutzdienststellen:Landkreis Elbe-ElsterOrdnungsamtAn der Lanfter 504916 HerzbergTelefon: 03535 / 464450Telefax: 03535 / 464448Stadt CottbusFachbereich FeuerwehrVorbeugender Brand- undGefahrenschutzDresdener Straße 4603050 CottbusTelefon: 0355/632-0Telefax: 0355/632-135Landkreis Dahme-SpreewaldBauordnungsamt/BrandschutzdienststelleBrückenstr. 4115711 Königs WusterhausenTelefon: 03375/26-2421Telefax: 03375/26-2422Landkreis Oberspreewald-LausitzAmt für Verbraucherschutz,Ordnung und LandwirtschaftSG Brand- u. KatastrophenschutzDubinaweg 101956 SenftenbergTelefon: 035753/6971-0Telefax: 035753/6971-19Stadt Königs WusterhausenFachbereich IIISachgebiet Brand- undZivilschutzKarl Marx Straße 2315711 Königs WusterhausenTelefon: 03375 / 2949-78 (-79)Telefax: 03375 / 211918Landkreis Dahme-SpreewaldOrdnungsamt*(* nur für LDS-Feuerwehrschließungen)Beethovenweg 1415907 Lübben (Spreewald)Telefon: 03546/20-1518Telefax: 03546/20-1555Landkreis Spree-NeißeFachbereich Ordnung,Sicherheit, VerkehrHeinrich-Heine-Str. 103149 Forst (Lausitz)Telefon: 03562/986-0Telefax: 03562/986-13288Stadt SenftenbergFreiwillige FeuerwehrMarkt 101968 SenftenbergTelefon: 03573/1486-0Telefax: 03573/1486-20Die Anschlussbedingungen schaffen durch einheitliche Vorgaben zur Planung/Aufbau der BMAdie Voraussetzung für eine sichere Gefahrenmeldung und sollen der Feuerwehr trotz der Vielzahlder in ihrem Zuständigkeitsgebiet vorhandenen Objekte/Anlagen eine schnelle Orientierung undein effektives Eingreifen ermöglichen. Die Anschlussbedingungen ergänzen oder konkretisierendie benannten Regelwerke, insbesondere im organisatorischen Bereich.BMA sind grundsätzlich entsprechend ihrer Anwendung und Auslegung nach dem geltendenRecht zu errichten und zu betreiben. Das gilt insbesondere auch auf die Anwendung von DIN-Normen in amtlichen Verlautbarungen, sofern sie im Blick auf die Konkretisierung baurechtlicherGeneralklauseln einen rechtssatzfähigen Charakter haben. Dem Inhalt der DIN-Normen, in seinerunveränderten oder abgeänderten Fassung, kann damit einer rechtssatzähnlichen Bedeutungnichts entgegenstehen. Grundlagen, einschließlich ihrer normativen Verweisungen, sindinsbesondere:Stand: 01-2013 Seite 2 von 7

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